Rechtssatz RS0089835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089835
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen - von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen - Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des § 12 erster Fall StGB begründet. Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft daher keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Somit sind Wahlfeststellungen dahin, welche von mehreren Ausführungshandlungen ein bestimmter Mittäter gesetzt hat, zulässig.Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen - von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen - Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des Paragraph 12, erster Fall StGB begründet. Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft daher keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Somit sind Wahlfeststellungen dahin, welche von mehreren Ausführungshandlungen ein bestimmter Mittäter gesetzt hat, zulässig.
Entscheidungstexte
- 14 Os 26/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 14 Os 26/93
- 12 Os 1/03
Entscheidungstext OGH 06.03.2003 12 Os 1/03
Auch; nur: Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. (T1)
- 13 Os 93/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 93/03
Auch; nur: Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. (T2)
- 11 Os 44/07s
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 44/07s
Vgl auch; nur T2
- 11 Os 108/07b
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 108/07b
Vgl; Beisatz: Der Frage, welche Tathandlung die Mittäter im Einzelnen konkret gesetzt haben, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T3)
- 11 Os 59/08y
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 11 Os 59/08y
Vgl auch; Beisatz: Wird den Angeklagten ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Last gelegt, kommt der Frage, welche der zahlreichen mit gemeinsamem Vorsatz gesetzten Angriffshandlungen letztlich zum Tod des Opfers führte, keine entscheidende Bedeutung zu. (T4)
- 14 Os 70/09i
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 70/09i
Auch; Beisatz: Mittäterschaft liegt nur bezüglich jener einverständlich zusammenwirkenden Täter vor, die wenigstens eine Ausführungshandlung gesetzt haben. (T5)
- 11 Os 64/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 11 Os 64/10m
Vgl auch; Beis wie T3
- 13 Os 25/12v
Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 25/12v
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 68/13m
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 68/13m
Vgl auch
- 11 Os 31/14i
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 11 Os 31/14i
Auch; Beis wie T3
- 14 Os 1/15a
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 14 Os 1/15a
Vgl
- 15 Os 52/14g
Entscheidungstext OGH 14.01.2015 15 Os 52/14g
Auch; Beis wie T3
- 15 Os 143/16t
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 143/16t
Auch
- 12 Os 121/18p
Entscheidungstext OGH 06.12.2018 12 Os 121/18p
Auch
- 13 Os 115/18p
Entscheidungstext OGH 16.01.2018 13 Os 115/18p
Vgl
- 13 Os 55/24y
Entscheidungstext OGH 11.09.2024 13 Os 55/24y
vgl; nur T1
- 13 Os 78/24f
Entscheidungstext OGH 22.01.2025 13 Os 78/24f
vgl; nur T1
- 15 Os 159/24g
Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 159/24g
vgl
- 11 Os 81/25h
Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 81/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089835
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0140OS00026_9300000_001