Beide Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Deren Erledigung voranzustellen ist, dass das Gericht gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet ist, die schriftliche Urteilsausfertigung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Es muss daher nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtern und sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzen.Deren Erledigung voranzustellen ist, dass das Gericht gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verpflichtet ist, die schriftliche Urteilsausfertigung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Es muss daher nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtern und sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzen.
Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist gegeben, wenn ein Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es Beweise für nicht stichhältig erachtet. Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es seine Feststellungen stützt, in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.Unvollständigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO) ist gegeben, wenn ein Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es Beweise für nicht stichhältig erachtet. Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es seine Feststellungen stützt, in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
Die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe (hier § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO) wiederum erfordert ein striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darstellung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.Die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe (hier Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, StPO) wiederum erfordert ein striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darstellung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.
Die Mängel- und Rechtsrügen beider Angeklagter verlassen aber den dargelegten Anfechtungsrahmen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten:
Die Mängelrüge (Z 5) stellt sich insgesamt als Versuch dar, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, indem Abweichungen in den Aussagen des Raubopfers isoliert betrachtet und eigene Überlegungen zu einem alternativen Geschehensablauf angestellt werden. Entgegen der Kritik des Erstangeklagten hat das Schöffengericht mängelfrei dargelegt, weswegen der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er allein und ohne eine Waffe zu verwenden (ON 7 S 81; ON 166 S 4), den Raub begangen habe, kein Glaube geschenkt wurde (US 20 f). Angesichts der unmissverständlichen Konstatierungen des Erstgerichts über das von allen Tätern getragene Einverständnis, den Raub unter Verwendung eines Messers fortzusetzen, und die darauf folgenden, dem Opfer auch vom Beschwerdeführer versetzten Schläge unterlässt der Einwand, nur der unbekannte Mittäter habe das Messer eingesetzt, eine Darlegung, weshalb der Frage, welche Tathandlungen die Täter im Einzelnen konkret gesetzt haben, im Fall der Mittäterschaft entscheidende Bedeutung zukommen sollte (RIS-Justiz RS0089835). Der mit eigenständiger Interpretation ohnedies gewürdigter Beweisergebnisse bekämpfte Schluss von den Tatmodalitäten auf die innere Tatseite des Beschwerdeführers ist ohne weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt sich insgesamt als Versuch dar, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, indem Abweichungen in den Aussagen des Raubopfers isoliert betrachtet und eigene Überlegungen zu einem alternativen Geschehensablauf angestellt werden. Entgegen der Kritik des Erstangeklagten hat das Schöffengericht mängelfrei dargelegt, weswegen der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er allein und ohne eine Waffe zu verwenden (ON 7 S 81; ON 166 S 4), den Raub begangen habe, kein Glaube geschenkt wurde (US 20 f). Angesichts der unmissverständlichen Konstatierungen des Erstgerichts über das von allen Tätern getragene Einverständnis, den Raub unter Verwendung eines Messers fortzusetzen, und die darauf folgenden, dem Opfer auch vom Beschwerdeführer versetzten Schläge unterlässt der Einwand, nur der unbekannte Mittäter habe das Messer eingesetzt, eine Darlegung, weshalb der Frage, welche Tathandlungen die Täter im Einzelnen konkret gesetzt haben, im Fall der Mittäterschaft entscheidende Bedeutung zukommen sollte (RIS-Justiz RS0089835). Der mit eigenständiger Interpretation ohnedies gewürdigter Beweisergebnisse bekämpfte Schluss von den Tatmodalitäten auf die innere Tatseite des Beschwerdeführers ist ohne weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Die Subsumtionsrüge („Z 9, Z 10“; inhaltlich Z 10), die ohne methodengerechte Argumentation erneut lediglich bestreitet, dass der Erstangeklagte den Einsatz der Waffe zu verantworten habe, und einen vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden „Exzess“ des unbekannten Mittäters erwägt, übergeht die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Ausführung der Tat durch die Mittäter in einem spontanen Einverständnis erfolgte (US 2, 11, 32 f). Die Subsumtionsrüge („Z 9, Ziffer 10,; inhaltlich Ziffer 10,), die ohne methodengerechte Argumentation erneut lediglich bestreitet, dass der Erstangeklagte den Einsatz der Waffe zu verantworten habe, und einen vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden „Exzess“ des unbekannten Mittäters erwägt, übergeht die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Ausführung der Tat durch die Mittäter in einem spontanen Einverständnis erfolgte (US 2, 11, 32 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten:
Indem eine einzelne Passage der Aussage des Zeugen Michael K***** (ON 166 S 25) isoliert betrachtet wird, wird kein formaler Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO aufgezeigt, zumal sich das Erstgericht ausführlich auch mit Widersprüchlichkeiten in dessen Depositionen auseinander gesetzt hat. Die als „Aktenwidrigkeit“ vorgebrachte Kritik, die Vorsitzende des Schöffensenats habe diesem Zeugen einen unrichtigen Vorhalt betreffend den Zeitpunkt einer Lichtbildvorlage gemacht (ON 166 S 27), legt nicht dar, weshalb es sich hiebei um eine erhebliche, also für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutende Tatsache handeln sollte.Indem eine einzelne Passage der Aussage des Zeugen Michael K***** (ON 166 S 25) isoliert betrachtet wird, wird kein formaler Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO aufgezeigt, zumal sich das Erstgericht ausführlich auch mit Widersprüchlichkeiten in dessen Depositionen auseinander gesetzt hat. Die als „Aktenwidrigkeit“ vorgebrachte Kritik, die Vorsitzende des Schöffensenats habe diesem Zeugen einen unrichtigen Vorhalt betreffend den Zeitpunkt einer Lichtbildvorlage gemacht (ON 166 S 27), legt nicht dar, weshalb es sich hiebei um eine erhebliche, also für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutende Tatsache handeln sollte.
Erhebliche Bedenken vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht zu wecken, indem er auf das - vom Erstgericht ohnehin gewürdigte (US 18 ff und 21 ff) - Aussageverhalten der Zeugen Andrei S***** und Michael K***** sowie die Verantwortung des Erstangeklagten verweist, weil von ihm unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz bloß die Beweisergebnisse eigenständig bewertet werden. § 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge jedoch nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatumständen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Hinweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der erstgerichtlichen Beweiswerterwägungen verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf die Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse kein Missverständnis entstehen zu lassen, ohne ausführliche eigene Erwägungen, weswegen ein Eingehen auf einzelne Argumente zu unterbleiben hat (RIS-Justiz RS0118780).Erhebliche Bedenken vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht zu wecken, indem er auf das - vom Erstgericht ohnehin gewürdigte (US 18 ff und 21 ff) - Aussageverhalten der Zeugen Andrei S***** und Michael K***** sowie die Verantwortung des Erstangeklagten verweist, weil von ihm unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz bloß die Beweisergebnisse eigenständig bewertet werden. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO will als Tatsachenrüge jedoch nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatumständen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Hinweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der erstgerichtlichen Beweiswerterwägungen verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf die Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse kein Missverständnis entstehen zu lassen, ohne ausführliche eigene Erwägungen, weswegen ein Eingehen auf einzelne Argumente zu unterbleiben hat (RIS-Justiz RS0118780).
Soweit weiters („Z 9a in eventu Z 10“; inhaltlich Z 10) Feststellungen zu den Erfordernissen des § 278 StGB vermisst werden, wendet sich der Zweitangeklagte gegen ein nicht ergangenes Urteil, weil - wenn auch vom Erstgericht der Anklageschrift folgend im Tenor (US 3) unrichtig zitiert - es den Zweitangeklagten nicht wegen Begehung eines Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 143 erster Fall StGB), sondern wegen der Begehung einer solchen Tat unter Verwendung einer Waffe (§ 143 zweiter Fall StGB) schuldig erkannte. Zur Behauptung eines vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden Exzesses des unbekannten Mittäters kann auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten verwiesen werden.Soweit weiters („Z 9a in eventu Ziffer 10,; inhaltlich Ziffer 10,) Feststellungen zu den Erfordernissen des Paragraph 278, StGB vermisst werden, wendet sich der Zweitangeklagte gegen ein nicht ergangenes Urteil, weil - wenn auch vom Erstgericht der Anklageschrift folgend im Tenor (US 3) unrichtig zitiert - es den Zweitangeklagten nicht wegen Begehung eines Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 143, erster Fall StGB), sondern wegen der Begehung einer solchen Tat unter Verwendung einer Waffe (Paragraph 143, zweiter Fall StGB) schuldig erkannte. Zur Behauptung eines vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden Exzesses des unbekannten Mittäters kann auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten verwiesen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO) - in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 24, StPO) - in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Urteil eine nicht geltend gemachte, dem Angeklagten Timerlan H***** zum Nachteil gereichende Nichtigkeit in Betreff des Schuldspruchs III./ anhaftet.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Urteil eine nicht geltend gemachte, dem Angeklagten Timerlan H***** zum Nachteil gereichende Nichtigkeit in Betreff des Schuldspruchs römisch drei./ anhaftet.
Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist nicht nur dann gegeben, wenn die darin enthaltenen Feststellungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen, sondern auch dann, wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht hiezu aber keine Feststellungen getroffen hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659).Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ist nicht nur dann gegeben, wenn die darin enthaltenen Feststellungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen, sondern auch dann, wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht hiezu aber keine Feststellungen getroffen hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659).
Nach der Verantwortung des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung (ON 166 S 4) und dem vorgetragenen Akteninhalt (ON 166 S 52) war indiziert, dass er die inkriminierten Suchtmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf erworben und besessen hat (§ 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG; 13 Os 168/08t, ÖJZ EvBl-LS 2009/72, 425), womit nahe lag, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Gerichts nach § 37 SMG gegeben waren, die unabhängig von der anderen, mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlung sind (RIS-Justiz RS0113621; Schroll, WK-StPO § 203 Rz 34; Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 § 35 Rz 15).Nach der Verantwortung des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung (ON 166 S 4) und dem vorgetragenen Akteninhalt (ON 166 S 52) war indiziert, dass er die inkriminierten Suchtmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf erworben und besessen hat (Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG; 13 Os 168/08t, ÖJZ EvBl-LS 2009/72, 425), womit nahe lag, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Gerichts nach Paragraph 37, SMG gegeben waren, die unabhängig von der anderen, mit dem Suchtmittelgesetz nicht im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlung sind (RIS-Justiz RS0113621; Schroll, WK-StPO Paragraph 203, Rz 34; Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 Paragraph 35, Rz 15).
Das Erstgericht, das dennoch nicht nach § 37 SMG vorgegangen war, traf im Urteil keine ein solches diversionelles Vorgehen ausschließende Feststellung (etwa mangelnde Bereitschaft zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme), weswegen ein Feststellungsmangel vorliegt, der zur Aufhebung des Urteils im genannten Schuldspruch und demgemäß im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis und dem Beschluss nach § 494a StPO führt (§§ 281 Abs 1 Z 10a, 288 Abs 2 erster Satz StPO).Das Erstgericht, das dennoch nicht nach Paragraph 37, SMG vorgegangen war, traf im Urteil keine ein solches diversionelles Vorgehen ausschließende Feststellung (etwa mangelnde Bereitschaft zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme), weswegen ein Feststellungsmangel vorliegt, der zur Aufhebung des Urteils im genannten Schuldspruch und demgemäß im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis und dem Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO führt (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, 288, Absatz 2, erster Satz StPO).
Weil kein Feststellungsmangel in Betreff zugleich für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidender Tatsachen vorliegt und § 288 Abs 2 Z 2a StPO eine Rückverweisung ohne gleichzeitigen Auftrag, diversionell vorzugehen, nicht kennt, somit eine (bloß) kassatorische Entscheidung ausscheidet, ist der Oberste Gerichtshof selbst - zu Gunsten des Angeklagten auch in nicht öffentlicher Sitzung (vgl § 285e zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 661) - dazu berufen, die fehlenden Feststellungen nachzuholen (vgl hiezu RIS-Justiz RS0125350).Weil kein Feststellungsmangel in Betreff zugleich für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidender Tatsachen vorliegt und Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO eine Rückverweisung ohne gleichzeitigen Auftrag, diversionell vorzugehen, nicht kennt, somit eine (bloß) kassatorische Entscheidung ausscheidet, ist der Oberste Gerichtshof selbst - zu Gunsten des Angeklagten auch in nicht öffentlicher Sitzung vergleiche Paragraph 285 e, zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 661) - dazu berufen, die fehlenden Feststellungen nachzuholen vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0125350).
Demnach geht der Oberste Gerichtshof aufgrund der unwiderlegten Aussage des Erstangeklagten davon aus, dass dieser die in Rede stehenden Suchtmittel ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch erwarb und besaß.
Daher war die Sache mit dem Auftrag an das Erstgericht zu verweisen, in Betreff des dem kassierten Schuldspruch zugrunde liegenden Verhaltens nach § 37 SMG vorzugehen (sofern nicht die Staatsanwaltschaft eine Erklärung nach § 192 Abs 1 Z 1 StPO abgibt). Danach wird für die verbleibende strafbare Handlung die Strafe neu zu bemessen sein. Sollte eine diversionelle Erledigung scheitern (§ 35 Abs 6 SMG), wird neuerlich über den betreffenden Anklagevorwurf zu verhandeln und im Fall eines Schuldspruchs die Strafbemessung vorzunehmen sein (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 18).Daher war die Sache mit dem Auftrag an das Erstgericht zu verweisen, in Betreff des dem kassierten Schuldspruch zugrunde liegenden Verhaltens nach Paragraph 37, SMG vorzugehen (sofern nicht die Staatsanwaltschaft eine Erklärung nach Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO abgibt). Danach wird für die verbleibende strafbare Handlung die Strafe neu zu bemessen sein. Sollte eine diversionelle Erledigung scheitern (Paragraph 35, Absatz 6, SMG), wird neuerlich über den betreffenden Anklagevorwurf zu verhandeln und im Fall eines Schuldspruchs die Strafbemessung vorzunehmen sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 18).
Mit seiner Berufung war der Erstangeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit der diesen betreffenden Berufung und der Beschwerde auf das amtswegige Vorgehen zu verweisen.
In Betreff des Zweitangeklagten, dessen eigenes Schreiben (ON 176) unbeachtlich war, weil es gegen den von § 285 Abs 1 erster Satz StPO normierten Grundsatz der Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstößt (RIS-Justiz RS0100152), folgt aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über seine Berufung und jene der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).In Betreff des Zweitangeklagten, dessen eigenes Schreiben (ON 176) unbeachtlich war, weil es gegen den von Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO normierten Grundsatz der Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstößt (RIS-Justiz RS0100152), folgt aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über seine Berufung und jene der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO den Zweitangeklagten betreffend bleibt anzumerken, dass die dem Schuldspruch zu II./ (und III./) zugrunde liegenden Taten grundsätzlich ebenfalls den Diversionsbestimmungen unterliegen könnten. Bei diesem aber nahm das Erstgericht ersichtlich - ausgehend von der gewerbsmäßigen Tendenz, dem jenseits des Bagatellbereichs liegenden (US 15) Gewinn und dem längeren Tatzeitraum der an mehrere Abnehmer erfolgten Verkäufe - eine diversionellen Maßnahmen entgegenstehende schwere Schuld an.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO den Zweitangeklagten betreffend bleibt anzumerken, dass die dem Schuldspruch zu römisch zwei./ (und römisch drei./) zugrunde liegenden Taten grundsätzlich ebenfalls den Diversionsbestimmungen unterliegen könnten. Bei diesem aber nahm das Erstgericht ersichtlich - ausgehend von der gewerbsmäßigen Tendenz, dem jenseits des Bagatellbereichs liegenden (US 15) Gewinn und dem längeren Tatzeitraum der an mehrere Abnehmer erfolgten Verkäufe - eine diversionellen Maßnahmen entgegenstehende schwere Schuld an.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Sie erstreckt sich, was den Erstangeklagten betrifft, nicht auf das amtswegige Vorgehen.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Sie erstreckt sich, was den Erstangeklagten betrifft, nicht auf das amtswegige Vorgehen.