Rechtssatz RS0125350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125350
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Für den Fall eines nicht zugleich für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungsmangels nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO hält das Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden keine Regelung dafür bereit, auf welche Weise die fehlenden Feststellungen nachzuholen wären. Da § 288 Abs 2 Z 2a StPO eine Rückverweisung ohne gleichzeitigen Auftrag, nach dem 11. Hauptstück der StPO oder § 37 SMG vorzugehen, nicht kennt, scheidet eine bloß kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus, sodass dieser selbst dazu berufen ist, und zwar zu Gunsten des Angeklagten auch in nichtöffentlicher Sitzung (vgl § 285e zweiter Satz; WK-StPO § 281 Rz 661).Für den Fall eines nicht zugleich für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungsmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO hält das Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden keine Regelung dafür bereit, auf welche Weise die fehlenden Feststellungen nachzuholen wären. Da Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO eine Rückverweisung ohne gleichzeitigen Auftrag, nach dem 11. Hauptstück der StPO oder Paragraph 37, SMG vorzugehen, nicht kennt, scheidet eine bloß kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus, sodass dieser selbst dazu berufen ist, und zwar zu Gunsten des Angeklagten auch in nichtöffentlicher Sitzung vergleiche Paragraph 285 e, zweiter Satz; WK-StPO Paragraph 281, Rz 661).
Entscheidungstexte
- 13 Os 93/09i
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 93/09i
- 11 Os 64/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 11 Os 64/10m
- 15 Os 181/10x
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 15 Os 181/10x
Vgl auch
- 14 Os 43/14a
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 43/14a
- 12 Os 82/15y
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 12 Os 82/15y
Gegenteilig; Beisatz: § 288 Abs 2a StPO ist als lex specialis zur Vorgangsweise nach § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO anzusehen, sodass die zweite Variante des § 288 Abs 2 Z 3 StPO unberührt bleibt und auch im Fall von mangelnden Feststellungen zu den Diversionsvoraussetzungen Anwendung findet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125350
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20091015_OGH0002_0130OS00093_09I0000_001