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Entscheidung 14 Os 26/93×

Entscheidung 14 Os 26/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os26/93

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanislav P* und einen anderen wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sasa Z* gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4.Dezember 1992, GZ 20 römisch fünf r 6.785/92-93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, und des Verteidigers Dr.Schwarz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden Stanislav P* und Sasa Z* der Verbrechen (A) des Mordes nach Paragraph 75, StGB und (B) des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Fall (gemeint: zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß Paragraphen 28,, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 5.Juni 1992 in Wien

(zu A) Marija A* durch Versetzen von Messerstichen, Würgen am Hals und Drücken eines Kopfpolsters gegen das Gesicht sowie Drosselung mit einem Handtuch vorsätzlich getötet;

(zu B) mit der zu Punkt A beschriebenen Gewalt gegen Marija A* (der Genannten) fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Schmuckstücke, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (wobei die Tat unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, begangen wurde - vergleiche die Zusatzfragen und S 406/II).

Die Geschwornen hatten die hinsichtlich der beiden Angeklagten anklagekonform gestellten Hauptfragen (fortl.Zahl 1 und 2) nach Mord und jene (fortl.Zahl 6 und 8) nach Raub ebenso stimmeneinhellig bejaht wie die Zusatzfragen (fortl.Zahl 7 und 9) nach der Qualifikation des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe im Sinn des Paragraph 143, zweiter Fall StGB. Die außerdem gestellten Eventualfragen ließen die Laienrichter, den auf ihre vorausgegangenen Antworten abgestellten Anweisungen im Fragenschema entsprechend, unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Z* bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Ziffer 6, 8, 9, und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch haben beide Angeklagten Berufung ergriffen. Da ein Zustellnachweis betreffend die Benachrichtigung des (verhafteten) Angeklagten P* vom Gerichtstag über seine Berufung, zu dem auch der Verteidiger nicht erschienen ist, fehlt, wurde der Gerichtstag auf die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel des Angeklagten Z* eingeschränkt.

Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) rügt der Angeklagte Z*, daß die ihn betreffende Hauptfrage nach Mord mangelhaft substantiiert und undeutlich sei, weil sie alle möglichen Aggressionshandlungen kumuliere, ohne zu unterscheiden, welche von ihm gesetzt worden wären. Bei diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Mittäterschaft im Sinn des Paragraph 12, erster Fall StGB, das eben darin besteht, daß mehrere Personen im bewußten und gewollten Zusammenwirken vorsätzlich eine Straftat ausführen, wobei jeder Mitätter zumindest eine Ausführungshandlung setzt, ohne hiedurch das gesamte Tatbild verwirklichen zu müssen. Somit werden jedem Mittäter (auch) die Tatbeiträge des jeweils anderen zugerechnet, sodaß er den gesamten - von seinem Vorsatz umfaßten - Erfolg zu verantworten hat vergleiche Leukauf-Steininger, StGB3, RN 21, Fabrizy im WK, Rz 23 und 25, je zu Paragraph 12,, samt der dort jeweils angeführten Judikatur). Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, daß der einzelne Täter - im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt (siehe Leukauf-Steininger, aaO, RN 17, Fabrizy im WK, aaO Rz 18 mwN). Die einzelnen - von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen - Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des Paragraph 12, erster Fall StGB begründet. Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft daher keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Somit sind Wahlfeststellungen dahin, welche von mehreren Ausführungshandlungen ein bestimmter Mittäter gesetzt hat, zulässig.

Nach Paragraph 312, Absatz eins, StPO ist die an die Geschwornen zu stellende Hauptfrage darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben, wobei alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw soweit beizufügen sind, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist. Die dem Angeklagten vorgeworfene Tat ist daher bei der Fragestellung nicht nur - zwecks Vermeidung einer Doppelverurteilung - zu individualisieren, sondern auch insoweit zu konkretisieren, als auch jene konkreten Tatsachen in die Frage aufzunehmen sind, die die Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen; einer darüber hinausgehenden Spezialisierung des Tatherganges, also einer erschöpfenden Beschreibung des gesamten Geschehens in allen Einzelheiten, einschließlich der rechtlich bedeutungslosen Tatmodalitäten, bedarf es dabei nicht (siehe SSt. 55/82). Im Fall der Mittäterschaft ist daher eine Schuldfrage in der Regel darauf zu richten, ob der Angeklagte eine konkrete Ausführungshandlung gesetzt hat (siehe 12 Os 53,54/92, 13 Os 101/92). Erweist sich eine solche Spezialisierung mangels entsprechender Verfahrensergebnisse als nicht möglich, so genügt eine auf Mittäterschaft gerichtete Frage, in welcher die einzelnen Ausführungshandlungen nicht täterschaftsbezogen gesondert zugeordnet werden vergleiche 16 Os 14/92). Infolge ihrer rechtlichen Gleichwertigkeit bedarf es in einem solchen Fall keiner Zuordnung der einzelnen Ausführungshandlungen zu einem bestimmten Mittäter.

Im vorliegenden Fall verantworteten sich die beiden Angeklagten dahin, daß jeweils der andere Alleintäter gewesen sei, doch wiesen die Umstände in die Richtung einer gemeinsamen Tatbegehung. Demzufolge legte die Anklagebehörde den Angeklagten auch Mittäterschaft beim Mord zur Last, ohne in der Anklageschrift die einzelnen Ausführungshandlungen einem bestimmten Täter zuzuordnen. In der Hauptverhandlung sind gleichfalls keine solchen Tatsachen vorgebracht worden, die eine weitergehende Spezialisierung der auf Mord gerichteten Hauptfragen durch eine täterschaftsbezogene Zuordnung der einzelnen Ausführungshandlungen ermöglicht hätten. Wären die Geschwornen dennoch zur Ansicht gelangt, daß eine konkrete Ausführungshandlung durch einen bestimmten Angeklagten allein gesetzt wurde, so hätten sie diese Meinung durch eine eingeschränkte Beantwortung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) der den anderen Angeklagten betreffenden korrespondierenden Hauptfrage zum Ausdruck bringen können, worauf sie in der Rechtsbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen wurden. Die auf Mittäterschaft des Beschwerdeführers am Mord gerichtete Hauptfrage entspricht somit der Vorschrift des Paragraph 312, Absatz eins, StPO.

Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wendet der Beschwerdeführer ein, daß die Antworten der Geschwornen auf die zum Verbrechen des Mordes gestellten Hauptfragen in sich widersprechend seien, weil nicht beide Angeklagten die in den korrespondierenden Fragen jeweils gleichlautend beschriebenen Tathandlungen gesetzt haben können. Er übersieht hiebei, daß bei der Fragestellung eine täterschaftsbezogene Zuordnung der einzelnen Ausführungshandlungen unterblieben ist und daß die Geschwornen durch die uneingeschränkte Beantwortung der beiden Schuldfragen auch keinem Angeklagten eine konkrete Tathandlung zugeordnet haben. Damit stehen die Antworten auf die einander korrespondierenden Schuldfragen zueinander völlig im Einklang. Da - wie schon zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO ausgeführt - die einzelnen Ausführungshandlungen rechtlich gleichwertig sind, erweisen sich die Anworten der Geschwornen auch nicht als undeutlich. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist daher gleichfalls nicht gegeben.

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, Litera a, - inhaltlich Ziffer 12, - des Paragraph 345, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer geltend, daß die aus der Bejahung der ihn betreffenden Fragen zu erschließenden Feststellungen der Geschwornen im Akt keinerlei Deckung fänden. Damit will er seiner eigenen Verantwortung Nachdruck verleihen und eine Verurteilung (bloß) wegen Beitragstäterschaft zum Mord an Stelle der Mittäterschaft sowie wegen Diebstahls an Stelle von schwerem Raub erreichen. Das Vorbringen läßt jedoch dabei die von den Geschwornen durch die Fragenbeantwortung getroffenen tatsächlichen Feststellungen außer acht, sodaß sich die Rüge als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt erweist. Im übrigen stellt sie sich ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschwornen dar. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen vermag sie nicht aufzuzeigen, sodaß ihr als Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) gleichfalls keine Berechtigung zukommt.

Auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist nicht berechtigt. Soweit sie allgemein eine Erörterung darüber vermißt, unter welchen Umständen ein Mittäter für die Handlungen eines anderen (mit-)verantwortlich gemacht werden kann, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen in der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung das Zusammenwirken mehrerer an einer strafbaren Handlung und insbesondere auch der Rechtsbegriff der Mittäterschaft hinlänglich dargelegt. Zur Abgrenzung des Raubes vom Diebstahl geht aus der Rechtsbelehrung auch eindeutig hervor, daß der Vorsatz jeweils alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen muß, sodaß es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - einer besonderen Belehrung, daß beim Raub der auf Sachwegnahme gerichtete Vorsatz bereits zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung vorliegen muß, nicht bedurfte. Aus der vom Beschwerdeführer behaupteten mangelnden Übersichtlichkeit der Rechtsbelehrung hinwieder kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden, weil eine Rechtsbelehrung nur dann den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nach sich zieht, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlich und widerspruchsvoll ist, daß die Geschwornen bei der Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden können (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr. 9 a zu Paragraph 345, Ziffer 8,).

Einzuräumen ist der Beschwerde allerdings, daß die Rechtsbelehrung zur Qualifikation des schweren (bewaffneten) Raubes nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, unter welchen Umständen ein Mittäter für die Verwendung einer Waffe durch einen anderen Täter (mit-)verantwortlich gemacht werden kann. Die bezügliche Voraussetzung, daß jeder von mehreren Beteiligten nach seiner Schuld haftet, ergibt sich indes schon unmißverständlich aus den bezüglichen (Haupt- und Zusatz-)Fragen selbst. Im übrigen bringt die Rechtsbelehrung bei Erörterung der subjektiven Tatseite (zum Mord und Raub) und der Täterschaftsformen, wie bereits dargelegt wurde, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck vergleiche insbesondere S 3, 4, 5, 21 der Rechtsbelehrung), daß sich der zum Zeitpunkt der Tathandlung erforderliche Vorsatz auf "alle Tatbildmerkmale zu erstrecken hat" und daß im Fall unmittelbarer Mittäterschaft die mitwirkenden mehreren Personen im bewußten und gewollten Zusammenwirken Ausführungshandlungen setzen, wobei nicht jeder Mittäter das gesamte Tatbild erfüllen muß, und die bloß stillschweigende Herstellung des Einvernehmens während der Tat genügt, ohne daß es einer Verabredung vor der Tat bedürfte. Demzufolge bildet der in der Beschwerde an sich zutreffend aufgezeigte Aspekt der - in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 49, 50) - Rechtsbelehrung bei der besonderen Lagerung des Falles noch keine einer Unrichtigkeit gleichzusetzende Unvollständigkeit (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 66), die zu Mißverständnissen und Irrtümern der Geschwornen Anlaß geben könnte. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift der Geschwornen (gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO) zu den bezüglichen Fragen, wo hinsichtlich der Mordtat von einem Handeln beider Angeklagten mit Mordvorsatz nach vorheriger Verabredung unter Mitnahme eines Messers und auch beim Raub vom Vorsatz der beiden Angeklagten, dem Opfer in "Bereicherungsabsicht" mit Gewalt "unter Verwendung einer Waffe (Messer)" Wertgegenstände wegzunehmen, die Rede ist. Letztlich hatte sich der Vorsitzende davon zu überzeugen, ob die Belehrung von den Geschwornen verstanden wurde (Paragraph 323, Absatz 3, StPO), sodaß eine allenfalls noch erforderliche Klarstellung sichergestellt war.

So besehen ist die Rechtsbelehrung entgegen der Meinung der Generalprokuratur, wonach in der den Geschwornen zu den in Rede stehenden Zusatzfragen erteilten Rechtsbelehrung der ausdrückliche Hinweis geboten gewesen wäre, daß ein Beteiligter, der die Waffe nicht selbst verwendet, die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB nur dann verantwortet, wenn deren Einsatz zumindest von seinem bedingten Vorsatz mitumfaßt war, nicht mit der vom Beschwerdeführer insoweit relevierten Nichtigkeit (Ziffer 8,) behaftet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Brutalität bei der Begehung des Mordes als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß es beim Raub beim Versuch blieb, als mildernd.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte Z* die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen dem Berufungsvorbringen fehlen Anhaltspunkte für die von Z* als Milderungsgrund reklamierte "Verleitung durch den Mittäter". Die Brutalität der Tathandlung beim Mord hinwieder wurde zu Recht als erschwerend gewertet, stellt doch Paragraph 33, Ziffer 6, StGB insoweit primär auf den (gesteigerten) Unwert des äußeren Tatablaufs ab, den der Täter bei der Strafbemessung gegen sich gelten lassen muß. Auch wird die Grausamkeit des Handelns beim Mord keineswegs bereits vom Tatbestand des Paragraph 75, StGB (mit-)erfaßt.

Wird all das gebührend berücksichtigt, so zeigt sich, daß angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall - auch unter Bedachtnahme auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente und die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten - nicht in Betracht gezogen werden kann.

Über die Rechtsmittel des Angeklagten Z* war daher spruchgemäß zu erkennen.

Textnummer

E31399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00026.9300.0420.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930420_OGH0002_0140OS00026_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089593 Rechtssatz 12.05.1982Strafrecht
Mittäter kann nur sein, wer dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen zumindest teilweise setzt. (Daß der Angeklagte einer in seiner Anwesenheit ausgestoßenen Drohung nicht widersprach, reicht zur Annahme seiner Mittäterschaft nicht hin).
RS0089759 Rechtssatz 23.11.1971Strafrecht
Mittäterschaft: Es muß nicht jeder Mittäter den ganzen strafbaren Tatbestand verwirklichen; vielmehr genügt eine vom gleichen bösen Vorsatz getragene, wenn auch zeitlich beschränkte Mitwirkung in irgendeiner Phase der Ausführung der Straftat auch ohne gleic …
RS0089835 Rechtssatz 20.04.1993Strafrecht
Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen - von einem gemeinsa …
RS0089907 Rechtssatz 20.04.1993Strafrecht
Im Fall der Mittäterschaft ist eine Schuldfrage in der Regel darauf zu richten, ob der Angeklagte eine konkrete Ausführungshandlung gesetzt hat. Erweist sich eine solche Spezialisierung mangels entsprechender Verfahrensergebnisse als nicht möglich, so genüg …
RS0090017 Rechtssatz 08.05.1992Strafrecht
Schußabgabe durch zwei Mittäter auf zwei Opfer: Jeder der Mittäter haftet für den "Erfolg" (: zwei Tote); die konkrete gesonderte täterbezogene und opferbezogene Zuordnung der einzelnen Tathandlungen (= Schüsse) ist nicht erforderlich (vgl auch Mayerhofer/R …
RS0091003 Rechtssatz 10.09.1986Strafrecht
Grausamkeit des Handelns beim Mord wird nicht schon vom Tatbestand des § 75 StGB erfasst, sodass deren Wertung als besondere Strafzumessungstatsache nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt.
RS0100466 Rechtssatz 16.09.1992Strafrecht
Bezieht sich die Hauptfrage auf einen Mittäter, so sind jene Umstände der Tat in die Frage aufzunehmen, aus denen die Mittäterschaft abzuleiten ist. Ist der Hauptfrage aber nicht zu entnehmen, welche konkrete Ausführungshandlung der jeweilige Mittäter geset …
RS0100665 Rechtssatz 08.10.1985Strafrecht
In der Hauptfrage ist die Tat zur Ausschaltung der Gefahr einer Doppelverurteilung zu individualisieren und zur Ermöglichung der Subsumtionsüberprüfung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten zu konkretis …
RS0100670 Rechtssatz 25.06.1971Strafrecht
Das Gesetz verlangt bei der Fragestellung nicht die Anführung aller jener Umstände des Einzelfalles, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden sollen; eine erschöpfende Beschreibung der Tat ist nicht erforderlich (Spezialisi …
RS0100686 Rechtssatz 25.06.1971Strafrecht
In die Frage ist neben den gesetzlichen Merkmalen auch ein gewisses Maß von konkreten Tatsachen aufzunehmen, damit der mit den Worten des Gesetzes bloß abstrakt dargestellten Tat das Gepräge eines individuellen Vorganges verliehen wird (Individualisierung, …
RS0100695 Rechtssatz 14.01.1971Strafrecht
Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (SSt 24/32).
RS0100979 Rechtssatz 20.04.1993Strafrecht
Eine Rechtsbelehrung zieht nur dann den Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nach sich, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlich und widerspruchsv …
RS0101021 Rechtssatz 10.10.1952Strafrecht
Die Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung macht diese nur dann zur unrichtigen, wenn sie zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Missverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Hauptfrage oder Eventualfrage gerich …