Rechtssatz RS0089907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089907
Entscheidungsdatum
16.01.2019
Rechtssatz
Im Fall der Mittäterschaft ist eine Schuldfrage in der Regel darauf zu richten, ob der Angeklagte eine konkrete Ausführungshandlung gesetzt hat. Erweist sich eine solche Spezialisierung mangels entsprechender Verfahrensergebnisse als nicht möglich, so genügt eine auf Mittäterschaft gerichtete Frage, in welcher die einzelnen Ausführungshandlungen nicht täterschaftsbezogen gesondert zugeordnet werden. Infolge ihrer rechtlichen Gleichwertigkeit bedarf es in einem solchen Fall keiner Zuordnung der einzelnen Ausführungshandlungen zu einem bestimmten Mittäter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089907
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0140OS00026_9300000_002