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Entscheidung 14 Os 70/09i×

Entscheidung 14 Os 70/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os70/09i

Entscheidungsdatum

21.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Filip P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pawel H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Februar 2009, GZ 34 Hv 7/09f-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen sowie demzufolge auch in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Pawel H***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurden Filip P*****, Pawel H***** und Grzegorz H***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall und 15 StGB (römisch eins), Letzterer überdies des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Nach dem Urteilstenor haben

(römisch eins) Filip P*****, Pawel H***** und Grzegorz H***** „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter arbeitsteilig" fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und dies versucht, wobei sie die Taten in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren oder Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich

1) am 13. November 2008 in Nauders Gewahrsamsträgern des Hotels A***** 30 Euro Bargeld,

2) am 12. November 2008 in Hatting Irmgard K***** eine Geige, einen Discman und einen MP3-Player in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert,

3) am 13. November 2008 in Imst Gisela B***** durch Aufbrechen eines Fensters Wertgegenstände sowie

4) am 13. November 2008 in St. Anton am Arlberg Gewahrsamsträgern des Hotels G***** Schmuckstücke in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert,

wobei es in den unter 2 und 3 genannten Fällen beim Versuch geblieben ist, und römisch zwei) Grzegorz H***** am 13. November 2008 in Reith „einen mit fiktiven Daten ausgefüllten und unterfertigten Meldezettel" mit dem Vorsatz hergestellt, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Pawel H***** ist im Recht. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weist zutreffend darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Schuldsprüche I/1, 2 und 4 keine Feststellungen über Tathandlungen des Beschwerdeführers enthält. Die vom Erstgericht unterstellte Mittäterschaft (US 3, 8, 10, 11) liegt aber nur bezüglich jener einverständlich zusammenwirkenden Täter vor, die wenigstens eine Ausführungshandlung gesetzt haben (Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 29).

Aufgrund des dargelegten Mangels an Feststellungen war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO).

Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zudem davon, dass die Urteilskonstatierungen auch die übrigen Schuldsprüche nicht tragen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Der bekämpften Entscheidung sind nämlich hinsichtlich der Fakten I/1 und 2 nur Tathandlungen des Filip P***** (US 9, 8), bezüglich des Faktums I/3 ausschließlich solche des Beschwerdeführers (US 9) und zum Faktum I/4 lediglich Tathandlungen des Grzegorz H***** (US 9) zu entnehmen.

Hinzu kommt, dass die Tatrichter hinsichtlich des Schuldspruchs römisch zwei keine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite trafen. Von seiner Befugnis, - wie von der Generalprokuratur vorgeschlagen - Teile des Schuldspruchs römisch eins bestehen zu lassen (Paragraph 289, StPO), machte der Oberste Gerichtshof nicht Gebrauch. Mit Blick auf die fehlenden Feststellungen zum objektiven Tathergang entsprechen nämlich die kursorischen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 10) hinsichtlich der Angriffe, die objektiv hinreichend dargelegt sind, dem gesetzlichen Bestimmtheitsgebot (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht. Im zweiten Rechtsgang wird mittels entsprechender Fragestellung zu klären sein, ob die Angeklagten (gegebenenfalls welche) Tathandlungen gesetzt haben, wobei zu beachten ist, dass auch bei Anwendung des in Paragraph 29, StGB normierten Zusammenrechnungsgrundsatzes die in Rede stehenden Straftaten rechtlich selbständig bleiben (Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 7) und demgemäß jeweils für sich Gegenstand von Urteilsfeststellungen sind. In diesem Zusammenhang sei überdies darauf hingewiesen, dass eine Tat auch dann der - für jeden Täter gesondert zu bildenden - Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) zu unterstellen ist, wenn sich dieser an ihr nicht unmittelbar (Paragraph 12, erster Fall StGB), sondern als Bestimmungs- oder Beitragstäter (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB) beteiligt hat. Werden aufgrund der Ergebnisse der Hauptverhandlung Tathandlungen als gegeben angenommen, sind im Urteil die diesbezüglichen Konstatierungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite zu treffen.

In Bezug auf das Vergehen der Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz eins, StGB) wird zudem zu beachten sein, dass dieses eine unechte, also eine solche Urkunde voraussetzt, mit der über die Identität des Ausstellers getäuscht wird (Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 223, Rz 168 bis 170). Gegebenenfalls muss daher auch die Erfüllung dieses Kriteriums den Urteilsfeststellungen, die im Übrigen - anders als in der angefochtenen Entscheidung in Betreff des Schuldspruchs römisch zwei - in einer Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechenden Art und Weise zu begründen sind, zu entnehmen sein.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Pawel H***** auf die Kassation des ihn betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.

Anmerkung

E91486 14Os70.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00070.09I.0721.000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090721_OGH0002_0140OS00070_09I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung