Rechtssatz RS0089850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089850
Geschäftszahl
10Os393/62; 14Os70/09i
Entscheidungsdatum
21.07.2009
Rechtssatz
Bei Mittäterschaft sind die jedem einzelnen Täter zugekommenen Beträge oder Werte zusammenzurechnen; der so ermittelte Betrag ist dann jedem einzelnen zur Gänze anzurechnen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 393/62
Entscheidungstext OGH 28.02.1963 10 Os 393/62
- 14 Os 70/09i
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 70/09i
Vgl; Beisatz: Bei Anwendung des in § 29 StGB normierten Zusammenrechnungsgrundsatzes bleiben die in Rede stehenden Straftaten rechtlich selbständig und sind demgemäß jeweils für sich Gegenstand von Urteilsfeststellungen. (T1); Beisatz: Eine Tat ist auch dann der - für jeden Täter gesondert zu bildenden - Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) zu unterstellen, wenn sich dieser an ihr nicht unmittelbar (§ 12 erster Fall StGB), sondern als Bestimmungs- oder Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) beteiligt hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0089850
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19630228_OGH0002_0100OS00393_6200000_002