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Rechtssatz RS0089850×

Rechtssatz RS0089850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089850

Geschäftszahl

10Os393/62; 14Os70/09i

Entscheidungsdatum

21.07.2009

Rechtssatz

Bei Mittäterschaft sind die jedem einzelnen Täter zugekommenen Beträge oder Werte zusammenzurechnen; der so ermittelte Betrag ist dann jedem einzelnen zur Gänze anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 393/62
    Entscheidungstext OGH 28.02.1963 10 Os 393/62
  • 14 Os 70/09i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 70/09i
    Vgl; Beisatz: Bei Anwendung des in § 29 StGB normierten Zusammenrechnungsgrundsatzes bleiben die in Rede stehenden Straftaten rechtlich selbständig und sind demgemäß jeweils für sich Gegenstand von Urteilsfeststellungen. (T1); Beisatz: Eine Tat ist auch dann der - für jeden Täter gesondert zu bildenden - Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) zu unterstellen, wenn sich dieser an ihr nicht unmittelbar (§ 12 erster Fall StGB), sondern als Bestimmungs- oder Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) beteiligt hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0089850

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19630228_OGH0002_0100OS00393_6200000_002