Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
Aus deren Anlass musste sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen 3 bis 6 an ungerügt gebliebenen, somit von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtsfehlern mangels Feststellungen leidet (§§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO):Aus deren Anlass musste sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen 3 bis 6 an ungerügt gebliebenen, somit von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtsfehlern mangels Feststellungen leidet (Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall, 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO):
Während die Tatrichter nämlich zu den Schuldsprüchen 1 und 2 konkrete Täuschungshandlungen des Angeklagten feststellten (US 7, 8: fernmündliche Bestellung der Fahrzeuge), fehlen zur Subsumtion taugliche Annahmen für die restlichen Fakten (US 8 bis 10). Das „Bekanntgeben einer Telefonnummer des Angeklagten als Kontaktnummer“ und Anrufe von diesem Anschluss „wegen der Anmietung“ (Faktum 3 - US 8) und das telefonische „Kontaktaufnehmen“ durch den Angeklagten (Fakten 4 bis 6 - US 9, 10 und 13) lässt kein tatbestandsmäßiges Verhalten des Rechtsmittelwerbers erkennen, selbst wenn man den Urteilsspruch (US 2, 3 - der allerdings Konstatierungen nur zu verdeutlichen, nicht aber zu ersetzen vermag, vgl etwa RIS-Justiz RS0099791), den in seiner Aussage unklar bleibenden vorletzten Satz in US 12, die Annahmen, dass der Angeklagte „Fahrzeuge abholen ließ“ (US 13 f - worauf sich keine Täterschaft nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB stützen lässt), und die disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 15) heranzieht.Während die Tatrichter nämlich zu den Schuldsprüchen 1 und 2 konkrete Täuschungshandlungen des Angeklagten feststellten (US 7, 8: fernmündliche Bestellung der Fahrzeuge), fehlen zur Subsumtion taugliche Annahmen für die restlichen Fakten (US 8 bis 10). Das „Bekanntgeben einer Telefonnummer des Angeklagten als Kontaktnummer“ und Anrufe von diesem Anschluss „wegen der Anmietung“ (Faktum 3 - US 8) und das telefonische „Kontaktaufnehmen“ durch den Angeklagten (Fakten 4 bis 6 - US 9, 10 und 13) lässt kein tatbestandsmäßiges Verhalten des Rechtsmittelwerbers erkennen, selbst wenn man den Urteilsspruch (US 2, 3 - der allerdings Konstatierungen nur zu verdeutlichen, nicht aber zu ersetzen vermag, vergleiche etwa RIS-Justiz RS0099791), den in seiner Aussage unklar bleibenden vorletzten Satz in US 12, die Annahmen, dass der Angeklagte „Fahrzeuge abholen ließ“ (US 13 f - worauf sich keine Täterschaft nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB stützen lässt), und die disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 15) heranzieht.
Im dargelegten Umfang war daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (§ 285e StPO). Im zweiten Rechtsgang wird die wegen der Teilaufhebungen aufzulösende Subsumtionseinheit nach § 29 StGB - mit oder ohne diese Fakten - neu zu bilden sein (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10; RIS-Justiz RS0116734). Zur festgestellten (US 6) Nachverurteilung durch ein ungarisches Gericht sei auf § 31 Abs 1, Abs 2 StGB verwiesen.Im dargelegten Umfang war daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO). Im zweiten Rechtsgang wird die wegen der Teilaufhebungen aufzulösende Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB - mit oder ohne diese Fakten - neu zu bilden sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10; RIS-Justiz RS0116734). Zur festgestellten (US 6) Nachverurteilung durch ein ungarisches Gericht sei auf Paragraph 31, Absatz eins,, Absatz 2, StGB verwiesen.
Im Umfang der Aufhebung war der Angeklagte, ohne dass auf das betreffende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen war, auf diese zu verweisen.
Soweit durch die Beschwerde die Schuldsprüche 1 und 2 tangiert sind, ist dem Nichtigkeitswerber zu entgegnen:
Ob die Verbringung der Fahrzeuge ins Ausland von Anfang an geplant war (US 12), betrifft der Mängelrüge (Z 5) entgegen keine entscheidende Tatsache. Die gegen die erstgerichtlichen Erwägungen US 14 gerichtete Behauptung, „das Auffinden des Mobiltelefons beim Angeklagten lässt jedenfalls nicht automatisch den Schluss zu, dass dieser (sechs Monate zuvor) auch die entscheidungsrelevanten Telefonate geführt habe“, verbunden mit Spekulationen über mögliche andere Anrufer von diesem Telefon aus, ist nicht das Aufzeigen eines formellen Begründungsmangels, sondern Beweiswürdigungskritik nach Art einer nur im Einzelrichterprozess normierten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Eine „lebensnahe Gesamtbetrachtung“ ist ein grundsätzlich formell unbedenklicher Ausdruck für einen Aspekt freier Beweiswürdigung im Sinne von § 258 Abs 2 StPO (Fabrizy, StPO10 § 258 Rz 5; hier im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten, SIM-Karten weggeworfen zu haben).Ob die Verbringung der Fahrzeuge ins Ausland von Anfang an geplant war (US 12), betrifft der Mängelrüge (Ziffer 5,) entgegen keine entscheidende Tatsache. Die gegen die erstgerichtlichen Erwägungen US 14 gerichtete Behauptung, „das Auffinden des Mobiltelefons beim Angeklagten lässt jedenfalls nicht automatisch den Schluss zu, dass dieser (sechs Monate zuvor) auch die entscheidungsrelevanten Telefonate geführt habe“, verbunden mit Spekulationen über mögliche andere Anrufer von diesem Telefon aus, ist nicht das Aufzeigen eines formellen Begründungsmangels, sondern Beweiswürdigungskritik nach Art einer nur im Einzelrichterprozess normierten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Eine „lebensnahe Gesamtbetrachtung“ ist ein grundsätzlich formell unbedenklicher Ausdruck für einen Aspekt freier Beweiswürdigung im Sinne von Paragraph 258, Absatz 2, StPO (Fabrizy, StPO10 Paragraph 258, Rz 5; hier im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten, SIM-Karten weggeworfen zu haben).
Indem aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Verfahrensergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden (hier: kein Beweisergebnis, dass der Angeklagte das als Anknüpfung für seine Überführung dienende Mobiltelefon bereits im Sommer 2009 besessen und damit die entscheidungsrelevanten Telefongespräche geführt hätte), gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (11 Os 127/09z ua).Indem aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Verfahrensergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden (hier: kein Beweisergebnis, dass der Angeklagte das als Anknüpfung für seine Überführung dienende Mobiltelefon bereits im Sommer 2009 besessen und damit die entscheidungsrelevanten Telefongespräche geführt hätte), gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (11 Os 127/09z ua).
Im Umfang der Bekämpfung der Schuldsprüche 1 und 2 war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Im Umfang der Bekämpfung der Schuldsprüche 1 und 2 war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit ihren Berufungen gegen den Strafausspruch waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf dessen Kassation zu verweisen, der Angeklagte zudem mit seiner Beschwerde auf die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit den nunmehr rechtskräftigen Schuldsprüchen 1 und 2 (zu deren Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115811) wird das Erstgericht - zur Beschleunigung des Verfahrens in der Haftsache - dem Oberlandesgericht Innsbruck entsprechende Aktenkopien zu übermitteln haben.Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit den nunmehr rechtskräftigen Schuldsprüchen 1 und 2 (zu deren Zulässigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0115811) wird das Erstgericht - zur Beschleunigung des Verfahrens in der Haftsache - dem Oberlandesgericht Innsbruck entsprechende Aktenkopien zu übermitteln haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.