Dieser Rüge kommt, allerdings nur, soweit sie sich auf den Angeklagten Werner B bezieht, teilweise Berechtigung zu. Das Erstgericht legte der Feststellung über den Tathergang die Verantwortung der beiden Angeklagten zugrunde.
Die (im übrigen unterschiedlichen) Aussagen der hiezu vernommenen Zeugen ließ es der in der Beschwerde sinngemäß vertretenen Ansicht zuwider nicht etwa gänzlich außer Betracht, sondern gelangte in deren durchaus hinreichend begründeter (im schöffengerichtlichen Verfahren unanfechtbarer) Würdigung zu dem Ergebnis, daß sie nicht genügend präzise und verläßlich seien, um gleichfalls als Feststellungsgrundlage zu dienen (S. 158).
Die bekämpfte Konstatierung leidet jedoch auch dann an einem Begründungsmangel, wenn man - wie das Erstgericht - nur von den Verantwortungen der beiden Angeklagten ausgeht. Mit Recht weist die Staatsanwaltschaft auf das Unterbleiben einer urteilsmäßigen Erörterung der Angaben des Angeklagten B in der Hauptverhandlung hin, wonach er gesehen habe, daß A, nachdem er auf C eingeschlagen hatte, von dem Zeugen D weggezogen worden sei, und deshalb geglaubt habe, daß D zu den 'Potschachern' (also zur Seite des Angegriffenen) gehöre, weshalb er den C nun seinerseits angegriffen habe (S. 105 in Verbindung mit S. 129). Dieser Teil der Verantwortung des Angeklagten B spricht nämlich nicht nur dafür, daß dieser subjektiv der Meinung war, der von A auf C eröffnete Angriff sei lediglich (durch D) behindert, aber noch nicht abgeschlossen gewesen, sondern auch dafür, daß es sich objektiv tatsächlich nicht um zwei voneinander unabhängige, zeitlich getrennte, selbständige Angriffe, sondern wegen der unmittelbaren Aufeinanderfolge der auf ein und denselben Anlaß zurückgehenden Angriffsakte der beiden gleichzeitig auf dem Tatort anwesenden Täter noch um einen einheitlichen Angriff mehrerer im Sinn des § 91 Abs. 1 StGB (hiezu insbesonders 12 Os 50/79) handelte.Die bekämpfte Konstatierung leidet jedoch auch dann an einem Begründungsmangel, wenn man - wie das Erstgericht - nur von den Verantwortungen der beiden Angeklagten ausgeht. Mit Recht weist die Staatsanwaltschaft auf das Unterbleiben einer urteilsmäßigen Erörterung der Angaben des Angeklagten B in der Hauptverhandlung hin, wonach er gesehen habe, daß A, nachdem er auf C eingeschlagen hatte, von dem Zeugen D weggezogen worden sei, und deshalb geglaubt habe, daß D zu den 'Potschachern' (also zur Seite des Angegriffenen) gehöre, weshalb er den C nun seinerseits angegriffen habe (S. 105 in Verbindung mit S. 129). Dieser Teil der Verantwortung des Angeklagten B spricht nämlich nicht nur dafür, daß dieser subjektiv der Meinung war, der von A auf C eröffnete Angriff sei lediglich (durch D) behindert, aber noch nicht abgeschlossen gewesen, sondern auch dafür, daß es sich objektiv tatsächlich nicht um zwei voneinander unabhängige, zeitlich getrennte, selbständige Angriffe, sondern wegen der unmittelbaren Aufeinanderfolge der auf ein und denselben Anlaß zurückgehenden Angriffsakte der beiden gleichzeitig auf dem Tatort anwesenden Täter noch um einen einheitlichen Angriff mehrerer im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, StGB (hiezu insbesonders 12 Os 50/79) handelte.
Dem aufgezeigten Begründungsmangel kommt allerdings nur in bezug auf den Angeklagten B entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn in Ansehung des Angeklagten A traf das Erstgericht die unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Fall objektiv ein Angriff mehrerer im Sinn des § 91 Abs. 1 StGB vorlag, mögliche, mängelfrei begründete und auch gar nicht bekämpfte Feststellung, daß A vom Vorhaben des B nichts wußte, nicht bemerkte, daß ihm B nachfolgte und B den Rücken zuwandte, als dieser auf C einschlug.Dem aufgezeigten Begründungsmangel kommt allerdings nur in bezug auf den Angeklagten B entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn in Ansehung des Angeklagten A traf das Erstgericht die unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Fall objektiv ein Angriff mehrerer im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, StGB vorlag, mögliche, mängelfrei begründete und auch gar nicht bekämpfte Feststellung, daß A vom Vorhaben des B nichts wußte, nicht bemerkte, daß ihm B nachfolgte und B den Rücken zuwandte, als dieser auf C einschlug.
Hat aber der Angeklagte A von der Anwesenheit, den Absichten und den Tathandlungen des Angeklagten B gar keine Kenntnis erlangt, dann scheidet eine Haftung seiner Person nicht nur für die in der Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung des Grunds des § 281 Abs. 1 Z. 9Hat aber der Angeklagte A von der Anwesenheit, den Absichten und den Tathandlungen des Angeklagten B gar keine Kenntnis erlangt, dann scheidet eine Haftung seiner Person nicht nur für die in der Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung des Grunds des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. a StPO behauptete Mittäterschaft am Vergehen der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 2, 84 Abs. 1Litera a, StPO behauptete Mittäterschaft am Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz 2, 84, Absatz eins
StGB, sondern auch für eine Teilnahme an einem allfälligen Angriff mehrerer im Sinn des § 91 Abs. 1 StGB aus.StGB, sondern auch für eine Teilnahme an einem allfälligen Angriff mehrerer im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, StGB aus.
Mittäterschaft ist nämlich vorsätzliches Zusammenwirken mehrerer bei der Tatausführung, und zwar solcherart, daß jede der zusammenwirkenden Personen Ausführungshandlungen setzt. Zwar verlangt Mittäterschaft kein formelles gemeinsames Beschließen der Beteiligten, wohl aber deren vorsätzliches aktives Zusammenwirken. Da der Angeklagte A nach den (insoweit unbekämpften) Urteilsannahmen von der deliktischen Absicht des Angeklagten B nicht einmal wußte (welches Wissen im übrigen für sich allein auch noch keine Mittäterschaft begründen könnte), geschweige denn mit B vorsätzlich zusammenwirkte, kann vorliegend von einer Mittäterschaft der beiden Angeklagten in bezug auf das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB keine Rede sein, und zwar auch nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - in Form der sogenannten 'sukzessiven Mittäterschaft', die gleichfalls erfordern würde, daß das zunächst von nur einem Täter begonnene Delikt (hier der schweren Körperverletzung) im vorsätzlichen Zusammenwirken mit einem später hinzutretenden Beteiligten vollendet würde (Leukauf-Steininger2, § 12 StGB, RN. 9 - 12 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Für einen Angriff mehrerer im Sinn des § 91 Abs. 1Mittäterschaft ist nämlich vorsätzliches Zusammenwirken mehrerer bei der Tatausführung, und zwar solcherart, daß jede der zusammenwirkenden Personen Ausführungshandlungen setzt. Zwar verlangt Mittäterschaft kein formelles gemeinsames Beschließen der Beteiligten, wohl aber deren vorsätzliches aktives Zusammenwirken. Da der Angeklagte A nach den (insoweit unbekämpften) Urteilsannahmen von der deliktischen Absicht des Angeklagten B nicht einmal wußte (welches Wissen im übrigen für sich allein auch noch keine Mittäterschaft begründen könnte), geschweige denn mit B vorsätzlich zusammenwirkte, kann vorliegend von einer Mittäterschaft der beiden Angeklagten in bezug auf das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB keine Rede sein, und zwar auch nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - in Form der sogenannten 'sukzessiven Mittäterschaft', die gleichfalls erfordern würde, daß das zunächst von nur einem Täter begonnene Delikt (hier der schweren Körperverletzung) im vorsätzlichen Zusammenwirken mit einem später hinzutretenden Beteiligten vollendet würde (Leukauf-Steininger2, Paragraph 12, StGB, RN. 9 - 12 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Für einen Angriff mehrerer im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins
StGB hingegen wäre ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der Teilnehmer nicht erforderlich. Er könnte (objektiv) auch vorliegen, wenn einer der mindestens zwei (EvBl. 1976/267 = SSt. 47/25) Angreifer vom (annähernd) gleichzeitigen Angriff des zweiten Teilnehmers nichts wußte. Da jedoch in subjektiver Beziehung erforderlich ist, daß der Vorsatz des Täters die tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrerer umfaßt (EvBl. 1976/56 = SSt. 46/30), kann das Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 StGB jedenfalls demjenigen nicht angelastet werden, der sich - wie hier nach den Urteilsannahmen der Angeklagte A - mangels Kenntnis von weiteren Angriffsteilnehmern für den einzigen Angreifer hält.StGB hingegen wäre ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der Teilnehmer nicht erforderlich. Er könnte (objektiv) auch vorliegen, wenn einer der mindestens zwei (EvBl. 1976/267 = SSt. 47/25) Angreifer vom (annähernd) gleichzeitigen Angriff des zweiten Teilnehmers nichts wußte. Da jedoch in subjektiver Beziehung erforderlich ist, daß der Vorsatz des Täters die tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrerer umfaßt (EvBl. 1976/56 = SSt. 46/30), kann das Vergehen des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB jedenfalls demjenigen nicht angelastet werden, der sich - wie hier nach den Urteilsannahmen der Angeklagte A - mangels Kenntnis von weiteren Angriffsteilnehmern für den einzigen Angreifer hält.
Es war deshalb der - im übrigen zu verwerfenden - Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise, und zwar in bezug auf den Angeklagten B Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im Freispruch des Angeklagten A unberührt zu bleiben hatte, wegen der aufgezeigten Begründungsmängel im Freispruch des Angeklagten B aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Denn der Angeklagte B hatte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils - mögen diese der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht zuwider auch nicht ausreichen, um sogleich in der Sache selbst erkennen zu können - den vorangegangenen Angriffsakt des Angeklagten A wahrgenommen und könnte daher, falls es sich im Sinn der obigen Ausführungen doch um einen noch nicht abgeschlossenen Angriff gehandelt haben sollte (anders als A, der B nicht bemerkt hatte), durchaus mit dem zur Herstellung des Tatbestands nach dem § 91 Abs. 1 StGB erforderlichen Teilnahmevorsatz gehandelt haben, wobei es zu der Erfüllung dieses Tatbestands ohne Bedeutung ist, ob die dafür erforderlichen Verletzungsfolgen des Opfers vor, während (oder nach) der Teilnahme an dem Angriff entstanden sind (Leukauf-Steininger2, § 91 StGB, RN. 9).Es war deshalb der - im übrigen zu verwerfenden - Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise, und zwar in bezug auf den Angeklagten B Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im Freispruch des Angeklagten A unberührt zu bleiben hatte, wegen der aufgezeigten Begründungsmängel im Freispruch des Angeklagten B aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Denn der Angeklagte B hatte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils - mögen diese der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht zuwider auch nicht ausreichen, um sogleich in der Sache selbst erkennen zu können - den vorangegangenen Angriffsakt des Angeklagten A wahrgenommen und könnte daher, falls es sich im Sinn der obigen Ausführungen doch um einen noch nicht abgeschlossenen Angriff gehandelt haben sollte (anders als A, der B nicht bemerkt hatte), durchaus mit dem zur Herstellung des Tatbestands nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB erforderlichen Teilnahmevorsatz gehandelt haben, wobei es zu der Erfüllung dieses Tatbestands ohne Bedeutung ist, ob die dafür erforderlichen Verletzungsfolgen des Opfers vor, während (oder nach) der Teilnahme an dem Angriff entstanden sind (Leukauf-Steininger2, Paragraph 91, StGB, RN. 9).