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Rechtssatz RS0089842

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089842

Geschäftszahl

9Os34/76; 13Os2/82

Entscheidungsdatum

03.11.1982

Rechtssatz

1. Im Paragraph 12, StGB werden ebenso wie nach altem Recht (Paragraph 5, StG) verschiedene Täterschaftsformen (Erscheinungsformen des Verbrechens) getrennt vertypt.

2. Haupttäter (unmittelbarer Täter) ist, wer das Delikt vollendet oder versucht; wann es vollendet ist, zeigt das Tätigkeitswort des betreffenden Tatbestandes an (9 Os 143/74).

3. Handeln mehrere Haupttäter im einverständlichen Zusammenwirken, so sind sie Mittäter, ohne einverständliches Zusammenwirken sind sie Nebentäter.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 34/76
    Entscheidungstext OGH 08.07.1976 9 Os 34/76
  • 13 Os 2/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 13 Os 2/82
    Auch; nur: Handeln mehrere Haupttäter im einverständlichen Zusammenwirken, so sind sie Mittäter, ohne einverständliches Zusammenwirken sind sie Nebentäter. (T1) Veröff: JBl 1982,328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089842

Dokumentnummer

JJR_19760708_OGH0002_0090OS00034_7600000_001