Rechtssatz RS0089842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089842
Geschäftszahl
9Os34/76; 13Os2/82
Entscheidungsdatum
03.11.1982
Rechtssatz
1. Im § 12 StGB werden ebenso wie nach altem Recht (§ 5 StG) verschiedene Täterschaftsformen (Erscheinungsformen des Verbrechens) getrennt vertypt.1. Im Paragraph 12, StGB werden ebenso wie nach altem Recht (Paragraph 5, StG) verschiedene Täterschaftsformen (Erscheinungsformen des Verbrechens) getrennt vertypt.
2. Haupttäter (unmittelbarer Täter) ist, wer das Delikt vollendet oder versucht; wann es vollendet ist, zeigt das Tätigkeitswort des betreffenden Tatbestandes an (9 Os 143/74).
3. Handeln mehrere Haupttäter im einverständlichen Zusammenwirken, so sind sie Mittäter, ohne einverständliches Zusammenwirken sind sie Nebentäter.
Entscheidungstexte
- 9 Os 34/76
Entscheidungstext OGH 08.07.1976 9 Os 34/76
- 13 Os 2/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 13 Os 2/82
Auch; nur: Handeln mehrere Haupttäter im einverständlichen Zusammenwirken, so sind sie Mittäter, ohne einverständliches Zusammenwirken sind sie Nebentäter. (T1) Veröff: JBl 1982,328
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089842
Dokumentnummer
JJR_19760708_OGH0002_0090OS00034_7600000_001