Dagegen richtet sich die auf Z 5 und "hilfsweise" Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und "hilfsweise" Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit der Gründe, weil das in der Hauptverhandlung vorgekommene (S 169) gerichtsmedizinische Gutachten ON 7, nach welchem sich bei sämtlichen Untersuchungen keine Hinweise auf Vorliegen von Spermasekret ergeben hätten, ohne Erörterung geblieben wäre.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit der Gründe, weil das in der Hauptverhandlung vorgekommene (S 169) gerichtsmedizinische Gutachten ON 7, nach welchem sich bei sämtlichen Untersuchungen keine Hinweise auf Vorliegen von Spermasekret ergeben hätten, ohne Erörterung geblieben wäre.
Eine solche ist mit Recht unterblieben, konnte doch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte überhaupt einen Samenerguss hatte (US 8 unten).
Dass nach einer, wie der vorliegenden, Vergewaltigung zwingend Verletzungs- oder Sekretspuren hätten gefunden werden müssen, ist reine Spekulation. Ein Eingehen auf die Befunde des Krankenhauses Dornbirn konnte somit - ohne Nachteil für den Angeklagten (§ 281 Abs 3 StPO) - ebenfalls unterbleiben.Dass nach einer, wie der vorliegenden, Vergewaltigung zwingend Verletzungs- oder Sekretspuren hätten gefunden werden müssen, ist reine Spekulation. Ein Eingehen auf die Befunde des Krankenhauses Dornbirn konnte somit - ohne Nachteil für den Angeklagten (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) - ebenfalls unterbleiben.
Zutreffend wurde auch jener Teil der Aussage des Zeugen Giuseppe B*****, wonach das Tatopfer nach Verlassen des Wohnhauses des Angeklagten "ganz normal" ausgesehen und keine verweinten Augen gehabt hätte, nicht berücksichtigt, lassen sich doch hieraus keine Schlüsse auf das Fehlen einer zeitlich früheren Vergewaltigung ziehen.
Die als widersprüchlich gerügten Feststellungen, wonach Sarah M***** einerseits sich nicht getraut hätte aufzustehen und das Zimmer zu verlassen, sie jedoch andererseits vom Küchentisch aufgestanden sei, betreffen keine entscheidende, für die Lösung der Schuldfrage oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebliche Tatsache. Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht die subjektive Tatseite des Angeklagten zureichend begründet, nämlich unter Bezugnahme auf das Tatgeschehen (US 8).
Die Rüge zeigt sohin keine Begründungsmängel auf, sondern trachtet im Kern bloß - unzulässig nach Art einer Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Soweit "hilfsweise" unter Z 4 die unterbliebene Erörterung von Beweisergebnissen gerügt wird, ist sie - wie auch die Erledigung zu Z 5 zeigt - unbeachtlich. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass der Sachverständige von Amts wegen hätte gehört werden müssen, soweit sein Gutachten für das Gericht "nicht nachvollziehbar gewesen" wäre. Letzteres ist nämlich durch nichts ersichtlich. Im Übrigen fehlen Behauptungen über eine Verhinderung der Verteidigung zu einer entsprechenden Antragstellung (inhaltlich Z 5a).Die Rüge zeigt sohin keine Begründungsmängel auf, sondern trachtet im Kern bloß - unzulässig nach Art einer Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Soweit "hilfsweise" unter Ziffer 4, die unterbliebene Erörterung von Beweisergebnissen gerügt wird, ist sie - wie auch die Erledigung zu Ziffer 5, zeigt - unbeachtlich. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass der Sachverständige von Amts wegen hätte gehört werden müssen, soweit sein Gutachten für das Gericht "nicht nachvollziehbar gewesen" wäre. Letzteres ist nämlich durch nichts ersichtlich. Im Übrigen fehlen Behauptungen über eine Verhinderung der Verteidigung zu einer entsprechenden Antragstellung (inhaltlich Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.