Das erwähnte Urteil verletzt - wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht aufzeigt - das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148, zweiter Fall, StGB in Verbindung mit dem (zur Tatzeit in Kraft gestandenen) § 11 des Bundesgesetzes vom 27. März 1969, BGBl. 135 (GeflügelwirtschaftsG). Wie nämlich der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6.November 1990, GZ 14 Os 93/90-10, bereits in einer anderen Strafsache erkannte, war der erwähnte § 11 BGBl. 1969/135 als abschließende Strafbarkeitsregelung bei Verkürzung des in diesem Gesetz vorgeschriebenen Importsausgleichs gedacht, derzufolge sämtliche abgabenrechtlichen Verstöße beim Import von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft aus der gerichtlichen Strafkompetenz verwiesen werden sollten.Das erwähnte Urteil verletzt - wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht aufzeigt - das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148,, zweiter Fall, StGB in Verbindung mit dem (zur Tatzeit in Kraft gestandenen) Paragraph 11, des Bundesgesetzes vom 27. März 1969, BGBl. 135 (GeflügelwirtschaftsG). Wie nämlich der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6.November 1990, GZ 14 Os 93/90-10, bereits in einer anderen Strafsache erkannte, war der erwähnte Paragraph 11, BGBl. 1969/135 als abschließende Strafbarkeitsregelung bei Verkürzung des in diesem Gesetz vorgeschriebenen Importsausgleichs gedacht, derzufolge sämtliche abgabenrechtlichen Verstöße beim Import von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft aus der gerichtlichen Strafkompetenz verwiesen werden sollten.
Diese mit Ablauf des 31.Dezember 1988 außer Kraft getretene Verwaltungsstrafbestimmung stellte bei vorsätzlicher Begehung gegenüber dem Betrugstatbestand die speziellere Norm dar, welche alle hier in Betracht kommenden vorsätzlichen (und fahrlässigen) Hinterziehungshandlungen pönalisierte und für vorsätzliche Tatbegehung sowie bei wiederholter Bestrafung eine strengere Strafe vorsah (Abs. 2). Soweit der Täter vorsätzlich einer der Ermittlung des Importausgleichs dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zuwiderhandelte (§ 11 Abs. 1 leg. cit.), war mit seiner Handlungsweise denknotwendig eine Täuschung des Zollorgans und (oder) von Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als der den Ausgleichsbetrag festsetzenden Behörde verbunden, derzufolge ein niedrigerer Importausgleich, als es den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätte, festgesetzt wurde und eine Verkürzung zum Vorteil des Abgabenpflichtigen und zum Schaden der Republik Österreich eintrat. In einem solchen Fall einer lex specialis bleibt - anders als bei einem subsidiären Tatbestand - die Ahndung von Gesetzesverstößen allein der zur Handhabung der bezüglichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten. Entgegen der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichtes Linz in der Entscheidung über die von K***** und P***** erhobenen Einsprüche gegen die Anklageschrift (ON 44) kommt eine kumulative Bestrafung sowohl nach dem Verwaltungstatbestand als auch nach §§ 147 ff StGB nicht in Betracht, wenn - wie vorliegend - zufolge der Spezialität Scheinkonkurrenz zwischen beiden Normen vorliegt. Kumulation ist eine Strafbemessungsvorschrift, die nicht geeignet ist, die auch für das Verhältnis zwischen verwaltungsbehördlich und gerichtlich strafbaren Tatbeständen anzuwendenden Konkurrenzregeln außer Kraft zu setzen.Diese mit Ablauf des 31.Dezember 1988 außer Kraft getretene Verwaltungsstrafbestimmung stellte bei vorsätzlicher Begehung gegenüber dem Betrugstatbestand die speziellere Norm dar, welche alle hier in Betracht kommenden vorsätzlichen (und fahrlässigen) Hinterziehungshandlungen pönalisierte und für vorsätzliche Tatbegehung sowie bei wiederholter Bestrafung eine strengere Strafe vorsah (Absatz 2,). Soweit der Täter vorsätzlich einer der Ermittlung des Importausgleichs dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zuwiderhandelte (Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit.), war mit seiner Handlungsweise denknotwendig eine Täuschung des Zollorgans und (oder) von Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als der den Ausgleichsbetrag festsetzenden Behörde verbunden, derzufolge ein niedrigerer Importausgleich, als es den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätte, festgesetzt wurde und eine Verkürzung zum Vorteil des Abgabenpflichtigen und zum Schaden der Republik Österreich eintrat. In einem solchen Fall einer lex specialis bleibt - anders als bei einem subsidiären Tatbestand - die Ahndung von Gesetzesverstößen allein der zur Handhabung der bezüglichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten. Entgegen der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichtes Linz in der Entscheidung über die von K***** und P***** erhobenen Einsprüche gegen die Anklageschrift (ON 44) kommt eine kumulative Bestrafung sowohl nach dem Verwaltungstatbestand als auch nach Paragraphen 147, ff StGB nicht in Betracht, wenn - wie vorliegend - zufolge der Spezialität Scheinkonkurrenz zwischen beiden Normen vorliegt. Kumulation ist eine Strafbemessungsvorschrift, die nicht geeignet ist, die auch für das Verhältnis zwischen verwaltungsbehördlich und gerichtlich strafbaren Tatbeständen anzuwendenden Konkurrenzregeln außer Kraft zu setzen.
Verdrängt - wie dargetan - die genannte Verwaltungsübertretung kraft Spezialität den Tatbestand des Betruges nach dem § 146 StGB, so werden davon auch dessen Qualifikationen durch den Wert und durch gewerbsmäßige Begehung erfaßt, nicht aber die nach dem § 147 Abs. 1 Z 1 StGB wegen Verwendung einer falschen (dh unechten) Urkunde. Diese Qualifikation hat nämlich ihrerseits als spezielle Norm den Tatbestand des Vergehens nach dem § 223 StGB verdrängt (ÖJZ-LSK 1980/158 uva). Eine solche Verdrängung setzt aber Strafbarkeit nach der verdrängenden Norm voraus; entfällt diese - wie hier - aus einem materiellrechtlichen Grund, so lebt die zunächst verdrängte Norm wieder auf (zB bei tätiger Reue:Verdrängt - wie dargetan - die genannte Verwaltungsübertretung kraft Spezialität den Tatbestand des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB, so werden davon auch dessen Qualifikationen durch den Wert und durch gewerbsmäßige Begehung erfaßt, nicht aber die nach dem Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wegen Verwendung einer falschen (dh unechten) Urkunde. Diese Qualifikation hat nämlich ihrerseits als spezielle Norm den Tatbestand des Vergehens nach dem Paragraph 223, StGB verdrängt (ÖJZ-LSK 1980/158 uva). Eine solche Verdrängung setzt aber Strafbarkeit nach der verdrängenden Norm voraus; entfällt diese - wie hier - aus einem materiellrechtlichen Grund, so lebt die zunächst verdrängte Norm wieder auf (zB bei tätiger Reue:
EvBl. 1986/124; siehe näher bei Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl. 1978, 466).
Daraus folgt, daß die Angeklagten bei Ausschaltung des Schuldspruches wegen Betruges nunmehr des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt werden könnten. Einem solchen Schuldspruch stünde auch nicht etwa Verjährung dieses Delikts entgegen, weil die Verjährungsfrist bei Aufhebung eines schuldigsprechenden Urteiles erst ex nunc weiterzulaufen beginnt (EvBl. 1980/196).Daraus folgt, daß die Angeklagten bei Ausschaltung des Schuldspruches wegen Betruges nunmehr des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt werden könnten. Einem solchen Schuldspruch stünde auch nicht etwa Verjährung dieses Delikts entgegen, weil die Verjährungsfrist bei Aufhebung eines schuldigsprechenden Urteiles erst ex nunc weiterzulaufen beginnt (EvBl. 1980/196).
Die Urteilsfeststellungen bieten aber entgegen dem Schuldspruch, bei dem der Hinweis des Oberlandesgerichtes Linz in ON 44 unbeachtet blieb, keine Grundlage für das Vorliegen des genannten Tatbestandes. Im Urteilsfaktum I ist überhaupt nurDie Urteilsfeststellungen bieten aber entgegen dem Schuldspruch, bei dem der Hinweis des Oberlandesgerichtes Linz in ON 44 unbeachtet blieb, keine Grundlage für das Vorliegen des genannten Tatbestandes. Im Urteilsfaktum römisch eins ist überhaupt nur
von - gefälligkeitshalber - seitens der Firma E***** überhöht, also unrichtig ausgestellten, aber weder ge- noch verfälschten Rechnungen die Rede. Zu dem nur den Angeklagten K***** betreffenden Faktum II hat zwar dieser die Rechnungen auf ihm von der Firma E***** zur Verfügung gestellten Blankoformularen selbst unrichtig hergestellt; es mangelt aber an Feststellungen, die einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zu tragen vermögen. Eine Erneuerung des Verfahrens in dieser Richtung ist nach der Aktenlage aber nicht zielführend, weil sich aus den Beilagen 16, 18, 20 und 22 zu ON 23 ergibt, daß die Blankorechnungen auch von der Firma E***** firmenmäßig gezeichnet waren, die Tathandlung des Angeklagten K***** sich somit auf das Einsetzen des (überhöhten) Rechnungsbetrages beschränkte, und überdies Anhaltspunkte dafür, daß die Blankettfälschungen gegen den Willen des Ausstellers (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 27 zu § 223) vorgenommen wurden, fehlen.von - gefälligkeitshalber - seitens der Firma E***** überhöht, also unrichtig ausgestellten, aber weder ge- noch verfälschten Rechnungen die Rede. Zu dem nur den Angeklagten K***** betreffenden Faktum römisch zwei hat zwar dieser die Rechnungen auf ihm von der Firma E***** zur Verfügung gestellten Blankoformularen selbst unrichtig hergestellt; es mangelt aber an Feststellungen, die einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zu tragen vermögen. Eine Erneuerung des Verfahrens in dieser Richtung ist nach der Aktenlage aber nicht zielführend, weil sich aus den Beilagen 16, 18, 20 und 22 zu ON 23 ergibt, daß die Blankorechnungen auch von der Firma E***** firmenmäßig gezeichnet waren, die Tathandlung des Angeklagten K***** sich somit auf das Einsetzen des (überhöhten) Rechnungsbetrages beschränkte, und überdies Anhaltspunkte dafür, daß die Blankettfälschungen gegen den Willen des Ausstellers vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 27 zu Paragraph 223,) vorgenommen wurden, fehlen.
Mithin war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.