Bereits dem Einwand, das inkriminierte Tatverhalten verwirkliche keine gerichtlich strafbare Handlung, es sei vielmehr nur als Verwaltungsübertretung nach § 11 des Bundesgesetzes vom 27.März 1969 strafbar (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO), kommt Berechtigung zu. Mit der am 1.Jänner 1976 in Kraft getretenenBereits dem Einwand, das inkriminierte Tatverhalten verwirkliche keine gerichtlich strafbare Handlung, es sei vielmehr nur als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, des Bundesgesetzes vom 27.März 1969 strafbar (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), kommt Berechtigung zu. Mit der am 1.Jänner 1976 in Kraft getretenen
FinStrG-Novelle 1975 (BGBl 335) wurde (ua) der Importausgleich nach dem Bundesgesetz vom 27.März 1969 (Geflügelwirtschaftsgesetz 1969, BGBl Nr 135) gemäß § 2 Abs. 2 lit b FinStrG vom Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes ausgenommen. Daran hat die Marktordnungsgesetz-Novelle 1976 (BGBL Nr 579) nichts geändert.Nach § 11 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1969 beging den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, wer (vorsätzlich oder fahrlässig) einer der Ermittlung des Importausgleichs dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zuwiderhandelte oder den Importausgleich dadurch verkürzte, daß er die Ware dem Zollamt nicht stellt.FinStrG-Novelle 1975 Bundesgesetzblatt 335) wurde (ua) der Importausgleich nach dem Bundesgesetz vom 27.März 1969 (Geflügelwirtschaftsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr 135) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, FinStrG vom Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes ausgenommen. Daran hat die Marktordnungsgesetz-Novelle 1976 (BGBL Nr 579) nichts geändert.Nach Paragraph 11, des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1969 beging den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, wer (vorsätzlich oder fahrlässig) einer der Ermittlung des Importausgleichs dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zuwiderhandelte oder den Importausgleich dadurch verkürzte, daß er die Ware dem Zollamt nicht stellt.
Mit dem Bundesgesetz über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft vom 5. November 1987, BGBl Nr 579 (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988), wurde § 2 Abs. 2 FinStrG abermals neu gefaßt und die Bestimmung, nach der ein solcher Importausgleich keine Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FinStrG sei, aufgehoben. Seit 1.Jänner 1988 ist daher das FinStrG auf den Importausgleich nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, dessen Erhebung nunmehr zur Gänze den Zollämtern übertragen wurde, wieder anzuwenden. Dieses Gesetz enthält deswegen auch keinen dem § 11 des Bundesgesetzes vom 27. März 1969 entsprechenden Verwaltungsstraftatbestand. Daraus ergibt sich, daß - wie das Oberlandesgericht Graz in seiner Entscheidung über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift richtig erkannt hat (ON 18) - im Deliktszeitraum von Juli 1985 bis September 1987 die Hinterziehung des bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft zu erhebenden Importausgleichs kein Finanzvergehen (im Sinne des FinStrG) begründete, sodaß die Privilegierung eines betrügerischen Finanzvergehens im Sinne des § 22 Abs. 2 FinStrG hier nicht zum Tragen kommt.Mit dem Bundesgesetz über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft vom 5. November 1987, Bundesgesetzblatt Nr 579 (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988), wurde Paragraph 2, Absatz 2, FinStrG abermals neu gefaßt und die Bestimmung, nach der ein solcher Importausgleich keine Abgabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, FinStrG sei, aufgehoben. Seit 1.Jänner 1988 ist daher das FinStrG auf den Importausgleich nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, dessen Erhebung nunmehr zur Gänze den Zollämtern übertragen wurde, wieder anzuwenden. Dieses Gesetz enthält deswegen auch keinen dem Paragraph 11, des Bundesgesetzes vom 27. März 1969 entsprechenden Verwaltungsstraftatbestand. Daraus ergibt sich, daß - wie das Oberlandesgericht Graz in seiner Entscheidung über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift richtig erkannt hat (ON 18) - im Deliktszeitraum von Juli 1985 bis September 1987 die Hinterziehung des bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft zu erhebenden Importausgleichs kein Finanzvergehen (im Sinne des FinStrG) begründete, sodaß die Privilegierung eines betrügerischen Finanzvergehens im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG hier nicht zum Tragen kommt.
Dies bedeutet aber nicht, daß eine zwischen dem 1.Jänner 1979 und dem 31.Dezember 1987 auf betrügerische Weise begangene Verkürzung des Importausgleichs im Sinne der §§ 22, 30 VStG sowohl den vom Gericht zu ahndenden Betrugstatbestand, als auch - mangels einer in § 11 des Bundesgesetzes vom 27.März 1969 enthalten gewesenen Subsidiaritätsklausel - eine Verwaltungsübertretung gemäß der genannten Gesetzesstelle verwirklichte.Dies bedeutet aber nicht, daß eine zwischen dem 1.Jänner 1979 und dem 31.Dezember 1987 auf betrügerische Weise begangene Verkürzung des Importausgleichs im Sinne der Paragraphen 22, 30, VStG sowohl den vom Gericht zu ahndenden Betrugstatbestand, als auch - mangels einer in Paragraph 11, des Bundesgesetzes vom 27.März 1969 enthalten gewesenen Subsidiaritätsklausel - eine Verwaltungsübertretung gemäß der genannten Gesetzesstelle verwirklichte.
Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien hiezu (GP XIII RV 1130 AB 144) ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Annahme, daß durch die FinStrG-Novelle 1975, aber auch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1976, eine strengere Bestrafung der bis dahin als Finanzvergehen - finanzbehördlich und in der Regel erst bei einem 500.000 Schilling übersteigenden Wertbetrag strafgerichtlich - zu verfolgenden Hinterziehung des Importausgleichs beabsichtigt wurde. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, daß er in diesem Zeitraum neben die verwaltungsbehördliche die gerichtliche Strafbarkeit eintreten lassen wollte. Der Grund für die Eleminierung dieser an die Stelle des Zolles tretenden Eingangsabgabe aus dem Anwendungsbereich des FinStrG lag vielmehr ersichtlich nur darin, daß deren bescheidmäßige Festsetzung in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fiel und die "Erhebung", also die gesamte Verwaltung von der Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage bis zur zwangsweisen Einbringung (vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, § 2 FinStrG, Anm 2) mithin nicht durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erfolgen hatte (vgl § 2 Abs. 1 FinStrG). Daraus folgt, daß § 11 des Bundesgesetzes vom 27.März 1969 als abschließende Strafbarkeitsregelung bei Verkürzung eines solchen Importausgleichs gedacht war, derzufolge sämtliche abgabenrechtliche Verstöße beim Import von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft aus der gerichtlichen Strafkompetenz verwiesen werden sollten.Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien hiezu Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage 1130 Ausschussbericht 144) ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Annahme, daß durch die FinStrG-Novelle 1975, aber auch die Marktordnungsgesetz-Novelle 1976, eine strengere Bestrafung der bis dahin als Finanzvergehen - finanzbehördlich und in der Regel erst bei einem 500.000 Schilling übersteigenden Wertbetrag strafgerichtlich - zu verfolgenden Hinterziehung des Importausgleichs beabsichtigt wurde. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, daß er in diesem Zeitraum neben die verwaltungsbehördliche die gerichtliche Strafbarkeit eintreten lassen wollte. Der Grund für die Eleminierung dieser an die Stelle des Zolles tretenden Eingangsabgabe aus dem Anwendungsbereich des FinStrG lag vielmehr ersichtlich nur darin, daß deren bescheidmäßige Festsetzung in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fiel und die "Erhebung", also die gesamte Verwaltung von der Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage bis zur zwangsweisen Einbringung vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Paragraph 2, FinStrG, Anmerkung 2) mithin nicht durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erfolgen hatte vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, FinStrG). Daraus folgt, daß Paragraph 11, des Bundesgesetzes vom 27.März 1969 als abschließende Strafbarkeitsregelung bei Verkürzung eines solchen Importausgleichs gedacht war, derzufolge sämtliche abgabenrechtliche Verstöße beim Import von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft aus der gerichtlichen Strafkompetenz verwiesen werden sollten.
Ein Vergleich der Tatbestände zeigt, daß die Verwaltungsübertretung bei vorsätzlicher Begehung gegenüber dem Betrugstatbestand die speziellere Norm darstellte, welche alle hier in Betracht kommenden vorsätzlichen (und fahrlässigen) Hinterziehungshandlungen pönalisierte und für vorsätzliche Tatbegehung bzw bei wiederholter Bestrafung eine strengere Strafe vorsah (Abs. 2). Soweit aber der Täter vorsätzlich einer der Ermittlung des Importausgleichs dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zuwiderhandelte, war mit seiner Handlungsweise denknotwendig eine Täuschung des Zollorgans und bzw oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als den Ausgleichsbetrag festsetzenden Behörde verbunden, auf Grund der ein niedrigerer Importausgleich, als es den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätte, festgesetzt wurde und eine Verkürzung zum Vorteil des Abgabenpflichtigen und zum Schaden der Republik Österreich eintrat. In einem solchen Fall einer lex specialis bleibt - anders als bei einem subsidiären Tatbestand (vgl 9 Os 148/86, 9 Os 93/86) - die Ahndung von Gesetzesverstößen allein der zur Handhabung der bezüglichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten (SSt 50/56 = ÖJZ-LSK 1979/383 zu § 228 StGB [zustimmend Burgstaller in ÖJZ 1979, 127] und 10 Os 29/85 zu § 16 MeldeG; ferner EvBl 1977/127 = ÖJZ-LSK 1977/44, JBl 1977, 654 = ÖJZ-LSK 1977/288 jeweils zu § 228 StGB und EvBl 1986/63 = ÖJZ-LSK 1985 zu § 127 StGB).Ein Vergleich der Tatbestände zeigt, daß die Verwaltungsübertretung bei vorsätzlicher Begehung gegenüber dem Betrugstatbestand die speziellere Norm darstellte, welche alle hier in Betracht kommenden vorsätzlichen (und fahrlässigen) Hinterziehungshandlungen pönalisierte und für vorsätzliche Tatbegehung bzw bei wiederholter Bestrafung eine strengere Strafe vorsah (Absatz 2,). Soweit aber der Täter vorsätzlich einer der Ermittlung des Importausgleichs dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zuwiderhandelte, war mit seiner Handlungsweise denknotwendig eine Täuschung des Zollorgans und bzw oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als den Ausgleichsbetrag festsetzenden Behörde verbunden, auf Grund der ein niedrigerer Importausgleich, als es den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätte, festgesetzt wurde und eine Verkürzung zum Vorteil des Abgabenpflichtigen und zum Schaden der Republik Österreich eintrat. In einem solchen Fall einer lex specialis bleibt - anders als bei einem subsidiären Tatbestand vergleiche 9 Os 148/86, 9 Os 93/86) - die Ahndung von Gesetzesverstößen allein der zur Handhabung der bezüglichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten (SSt 50/56 = ÖJZ-LSK 1979/383 zu Paragraph 228, StGB [zustimmend Burgstaller in ÖJZ 1979, 127] und 10 Os 29/85 zu Paragraph 16, MeldeG; ferner EvBl 1977/127 = ÖJZ-LSK 1977/44, JBl 1977, 654 = ÖJZ-LSK 1977/288 jeweils zu Paragraph 228, StGB und EvBl 1986/63 = ÖJZ-LSK 1985 zu Paragraph 127, StGB).
Es war daher - ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden müßte - der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Miguel Adolfo M***-A*** Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, sowie demgemäß auch in dem ihn betreffenden Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen. Bei der zum aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB vorzunehmende Strafneubemessung war erschwerend die Tatwiederholung, daß der Angeklagte bereits mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat und deswegen bisher bereits viermal wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt wurde sowie der rasche einschlägige Rückfall (nach dem Vollzug der letzten wegen § 83 Abs. 1 StGB zu 3 U 375/88 des Bezirksgerichtes Leibnitz verhängten Geldstrafe am 28.Februar 1989, sh Strafregisterauskunft ON 33, bei nunmehrigen Tatzeiten am 11.April und 13.Mai 1989), mildernd das Geständnis des Angeklagten (AS 137/II). Es war daher - ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden müßte - der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Miguel Adolfo M***-A*** Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, sowie demgemäß auch in dem ihn betreffenden Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen. Bei der zum aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vorzunehmende Strafneubemessung war erschwerend die Tatwiederholung, daß der Angeklagte bereits mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat und deswegen bisher bereits viermal wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt wurde sowie der rasche einschlägige Rückfall (nach dem Vollzug der letzten wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu 3 U 375/88 des Bezirksgerichtes Leibnitz verhängten Geldstrafe am 28.Februar 1989, sh Strafregisterauskunft ON 33, bei nunmehrigen Tatzeiten am 11.April und 13.Mai 1989), mildernd das Geständnis des Angeklagten (AS 137/II).
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung entspricht daher nach den gefundenen Strafzumessungsgründen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher mit 60 Tagessätzen zu bestimmen. Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (§ 19 Abs. 2 StGB).Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung entspricht daher nach den gefundenen Strafzumessungsgründen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher mit 60 Tagessätzen zu bestimmen. Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (Paragraph 19, Absatz 2, StGB).
Somit war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.