Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch stützt sich auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPODie Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch stützt sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO
Der Mängelrüge sei einleitend erwidert: Gleichgültig, ob der Angeklagte das entgegengenommene Geld zum Ankauf (des Anteils) eines Schiffs (S. 197, 201), zur Beteiligung an einem Schiff(vermietung)sunternehmen (S. 200, 201, 202, 204) oder aber, 'eher naheliegend', wie der Schöffensenat meint, 'zur Bezahlung seiner Schulden aus dem Exportgeschäft bzw. zur Bestreitung seines aufwendigen Lebenswandels verwendet hat' (S. 203); er wußte jedenfalls, daß er das Bargeld zur termingerechten Rückzahlung (richtig: zur Zahlung der gestundeten Kaufpreise für die angeschafften Dinarbeträge) nicht zur Verfügung haben werde: Gerade das Verschweigen dieser Unfähigkeit zu einer (auch nur einigermaßen termingerechten: LSK 1975/106) Zahlung lastet ihm der Senat als Täuschung im Sinn des § 146 StGB an und stützt diese Annahme auf die im Urteil verwerteten Ergebnisse des Beweisverfahrens. Die Beschwerde, die die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit allein darauf abstellen will, ob auch der 'Ankauf eines Schiffes in Jugoslawien' (S. 206) vorgetäuscht war oder nicht, geht damit an den Argumenten des Schöffengerichts vorbei. Ein plausibler Grund für einen dringenden Geldbedarf (bzw. die Stundung eines Kaufpreises) ist demnach, anders als die Zusicherung einer termingerechten Zahlung, hier nicht entscheidend, weil allenfalls falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredits nur einen (wie die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge zutreffend hervorhebt: S. 208) für die Kreditgewährung gar nicht kausalen Nebenumstand betrafen. Es kann folglich auch dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei übernahme des zweiten Dinarbetrags am 23.Juli 1980 Barbara B 'bewußt falsch informiert hat, indem er angab, ein Käufer des Schiffes sei abgesprungen und er müsse nunmehr das Geld für den Anteil dieses Käufers aufbringen' (S. 197, 202).Der Mängelrüge sei einleitend erwidert: Gleichgültig, ob der Angeklagte das entgegengenommene Geld zum Ankauf (des Anteils) eines Schiffs (S. 197, 201), zur Beteiligung an einem Schiff(vermietung)sunternehmen (S. 200, 201, 202, 204) oder aber, 'eher naheliegend', wie der Schöffensenat meint, 'zur Bezahlung seiner Schulden aus dem Exportgeschäft bzw. zur Bestreitung seines aufwendigen Lebenswandels verwendet hat' (S. 203); er wußte jedenfalls, daß er das Bargeld zur termingerechten Rückzahlung (richtig: zur Zahlung der gestundeten Kaufpreise für die angeschafften Dinarbeträge) nicht zur Verfügung haben werde: Gerade das Verschweigen dieser Unfähigkeit zu einer (auch nur einigermaßen termingerechten: LSK 1975/106) Zahlung lastet ihm der Senat als Täuschung im Sinn des Paragraph 146, StGB an und stützt diese Annahme auf die im Urteil verwerteten Ergebnisse des Beweisverfahrens. Die Beschwerde, die die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit allein darauf abstellen will, ob auch der 'Ankauf eines Schiffes in Jugoslawien' (S. 206) vorgetäuscht war oder nicht, geht damit an den Argumenten des Schöffengerichts vorbei. Ein plausibler Grund für einen dringenden Geldbedarf (bzw. die Stundung eines Kaufpreises) ist demnach, anders als die Zusicherung einer termingerechten Zahlung, hier nicht entscheidend, weil allenfalls falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredits nur einen (wie die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge zutreffend hervorhebt: S. 208) für die Kreditgewährung gar nicht kausalen Nebenumstand betrafen. Es kann folglich auch dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei übernahme des zweiten Dinarbetrags am 23.Juli 1980 Barbara B 'bewußt falsch informiert hat, indem er angab, ein Käufer des Schiffes sei abgesprungen und er müsse nunmehr das Geld für den Anteil dieses Käufers aufbringen' (S. 197, 202).
Die zum Täuschungsvorsatz des Angeklagten wesentlichen Konstatierungen sind, was über den Rahmen des Anfechtungsgegenstands der Mängelrüge hinaus erwähnt sei, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu sehen, wonach es für die Annahme einer Täuschung über Tatsachen genügt, wenn der Täter die falsche Tatsache durch sein Gesamtverhalten konkludent zum Ausdruck bringt. Wer etwa ein Darlehen aufnimmt oder Waren auf Kredit kauft, bekundet nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs schon dadurch seine (Rück-) Zahlungsfähigkeit und seinen (Rück-) Zahlungswillen; daß der Täter bestimmte Tatsachen expressiv verbis erklärt, ist nicht erforderlich (Kienapfel, BT II RN. 43 und 44 zu § 146 StGB, Leukauf-Steininger 2 , RN. 12, 13 zu § 146 StGB). Anders läge der Fall, wenn der Leistende die mangelnde Kreditwürdigkeit des Leistungsempfängers gekannt hätte. Hievon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein und das wird auch von der Beschwerde nicht behauptet.Die zum Täuschungsvorsatz des Angeklagten wesentlichen Konstatierungen sind, was über den Rahmen des Anfechtungsgegenstands der Mängelrüge hinaus erwähnt sei, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zu sehen, wonach es für die Annahme einer Täuschung über Tatsachen genügt, wenn der Täter die falsche Tatsache durch sein Gesamtverhalten konkludent zum Ausdruck bringt. Wer etwa ein Darlehen aufnimmt oder Waren auf Kredit kauft, bekundet nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs schon dadurch seine (Rück-) Zahlungsfähigkeit und seinen (Rück-) Zahlungswillen; daß der Täter bestimmte Tatsachen expressiv verbis erklärt, ist nicht erforderlich (Kienapfel, BT römisch zwei RN. 43 und 44 zu Paragraph 146, StGB, Leukauf-Steininger 2 , RN. 12, 13 zu Paragraph 146, StGB). Anders läge der Fall, wenn der Leistende die mangelnde Kreditwürdigkeit des Leistungsempfängers gekannt hätte. Hievon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein und das wird auch von der Beschwerde nicht behauptet.
Die Rechtsrüge bringt vor, die Darlehensgeberin habe, 'ohne daß der Angeklagte hierüber Täuschungshandlungen setzen mußte', auf dessen 'Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit von sich aus vertraut' (S. 208). Das weicht aber von den Urteilskonstatierungen ab, wonach Barbara B über die (Rück-) Zahlungsfähigkeit durch das (nach Lage des Falls unerfüllbare) Versprechen einer (auch nur annähernd) fristgerechten (Rück-) Zahlung getäuscht wurde. Ob 'die Erwähnung des Angeklagten, daß er das Geld zum Ankauf eines Schiffs in Jugoslawien benötigte, ..... nach den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht kausal für die Gewährung des ersten Darlehens' (gemeint die Kreditierung des Kaufpreises für den am 16.Juli 1980 übergebenen Fremdwährungsbetrag) war (S. 208), kann nach dem bereits in Erledigung der Mängelrüge Gesagten unerörtert bleiben. Die für die zweite Geldübergabe am 23.Juli 1980 gegebene Erklärung des Angeklagten entsprach jedenfalls nach den Urteilsfeststellungen nicht der Wahrheit (S. 202), woran die Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds gebunden ist. Insoweit also die Rechtsrüge da wie dort nicht von der im Urteil konkret festgestellten Irreführung der Kreditgeberin durch die Täuschung über die Bonität des Angeklagten ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig dargestellt.
Der Beschwerde zuwider wurde der auf Täuschung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz des Angeklagten im Urteilssatz ausdrücklich konstatiert (S. 195); auch die Urteilsgründe sprechen wiederholt von einer Täuschung und bewußt falschen Information (S. 198, 199, 202, 203) der Darlehensgeberin (gemeint: Kreditgeberin) und bringen auch den auf unrechtmäßige Bereicherung zielenden Vorsatz des Angeklagten in der Verwendung der Valuten (Bezahlung von Schulden, Bestreitung eines aufwendigen Lebenswandels, Ankauf eines Schiffs oder Erwerb einer Beteiligung an einem Schiffahrtsunternehmen: S. 200 bis 204) mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck.
Da diesem Bereicherungsvorsatz als Korrelat der Schädigungsvorsatz entspricht (LSK 1976/30), hat auch dieser insoweit in den Urteilsgründen einen unmißverständlichen Niederschlag gefunden. Die Rechtsrüge, die alle diese Urteilsannahmen ignoriert und folglich zu Unrecht bemängelt, das Gericht habe sich auf die Anführung der verba legalia beschränkt, entbehrt sonach insgesamt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).