Die von beiden Angeklagten gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerden, die den Mangel erforderlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite geltend machen, sind im Recht.Die von beiden Angeklagten gegen die Schuldsprüche wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerden, die den Mangel erforderlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite geltend machen, sind im Recht.
Zum eigentlichen Tatablauf stellte das Schöffengericht (objektiv) fest, daß der Angeklagte Fevzi T***** am 7.Mai 1994 in Bukarest 3.554,1 Gramm Heroin übernahm und in seinem PKW in einem Loch unter der Rücksitzbank versteckte, das mit einem Blech abgedeckt und zugeschweißt wurde. Das solchermaßen versteckte Suchtgift schmuggelte er am 8.Mai 1994 beim Grenzübergang Nickelsdorf nach Österreich. Nach Kontaktaufnahme mit einem (Schein-)Aufkäufer wurde das Suchtgift in einer Tiefgarage aus dem Versteck genommen; anschließend fuhren die Angeklagten zu einem Hotel, wo sie festgenommen wurden (US 10 und 11).
Mit Ausnahme des (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) konstatierten Umstandes, daß die Angeklagten das tatgegenständliche Suchtgift illegal durch Schmuggel nach Österreich einführten und es durch Verkauf in Verkehr zu setzen suchten (US 12 und 13), findet sich im Urteil kein weiterer Hinweis auf ihr die Tatverwirklichung betreffendes Wissen und Wollen.
Zur Erfüllung des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG ist zumindest bedingter Vorsatz nötig, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also auch auf die Menge des Suchtgiftes, beziehen muß. Der Täter muß überdies in seinen Vorsatz die Eignung der Suchtgiftmenge im Fall der Weitergabe in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, aufgenommen haben (Foregger-Litzka, SGG2, Erl VI; Leukauf-Steininger, Nebengesetze, zweites Ergänzungsheft 1985, Anm 5., beides zu § 12 SGG). Dazu muß im vorliegenden Fall auch noch kommen, daß die Täter die Tatverwirklichung in Beziehung auf die sogenannte "Übermenge" im Sinn des § 12 Abs 3 Z 3 SGG zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden.Zur Erfüllung des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG ist zumindest bedingter Vorsatz nötig, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also auch auf die Menge des Suchtgiftes, beziehen muß. Der Täter muß überdies in seinen Vorsatz die Eignung der Suchtgiftmenge im Fall der Weitergabe in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, aufgenommen haben (Foregger-Litzka, SGG2, Erl römisch sechs; Leukauf-Steininger, Nebengesetze, zweites Ergänzungsheft 1985, Anmerkung 5., beides zu Paragraph 12, SGG). Dazu muß im vorliegenden Fall auch noch kommen, daß die Täter die Tatverwirklichung in Beziehung auf die sogenannte "Übermenge" im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG zumindest ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden verweisen zu Recht darauf, daß es dem zum Suchtgiftverbrechen lediglich eine Schilderung des äußeren Tatgeschehens enthaltenden Urteil in dieser Hinsicht an Feststellungen mangelt, wodurch die Überprüfung der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Tatrichter gehindert wird.
Die unterlaufenen Feststellungsmängel begründen Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und erfordern deshalb die Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche (A I und II, B) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Strafaussprüche nach dem Suchtgiftgesetz (§ 12 Abs 3 und Abs 5 SGG) sowie jenem der Nebenstrafe des Verfalles nach § 13 Abs 3 SGG, des zur Beförderung des Suchtgiftes verwendeten Fahrzeugs und eine diesbezügliche Verfahrenserneuerung. Der (von den Angeklagten unangefochten gebliebene) Schuldspruch C nach § 35 Abs 1 FinStrG ist von einer solchen Nichtigkeit jedoch nicht betroffen, die dazu getroffenen Feststellungen (der illegalen Einfuhr des Suchtgiftes durch Schmuggel) enthalten, wenn auch knapp, so doch ausreichend, die notwendigen Konstatierungen auch zur subjektiven Tatseite.Die unterlaufenen Feststellungsmängel begründen Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO und erfordern deshalb die Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche (A römisch eins und römisch zwei, B) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Strafaussprüche nach dem Suchtgiftgesetz (Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 5, SGG) sowie jenem der Nebenstrafe des Verfalles nach Paragraph 13, Absatz 3, SGG, des zur Beförderung des Suchtgiftes verwendeten Fahrzeugs und eine diesbezügliche Verfahrenserneuerung. Der (von den Angeklagten unangefochten gebliebene) Schuldspruch C nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG ist von einer solchen Nichtigkeit jedoch nicht betroffen, die dazu getroffenen Feststellungen (der illegalen Einfuhr des Suchtgiftes durch Schmuggel) enthalten, wenn auch knapp, so doch ausreichend, die notwendigen Konstatierungen auch zur subjektiven Tatseite.
Lediglich der Vollständigkeit wegen sei zur Rechtsrüge des Angeklagten Fevzi T***** darauf hingewiesen, daß infolge des Einschreitens eines "verdeckten Fahnders" keineswegs absolut untauglicher Versuch vorliegt (Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, § 12 SGG E 30 und 31).Lediglich der Vollständigkeit wegen sei zur Rechtsrüge des Angeklagten Fevzi T***** darauf hingewiesen, daß infolge des Einschreitens eines "verdeckten Fahnders" keineswegs absolut untauglicher Versuch vorliegt (Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, Paragraph 12, SGG E 30 und 31).
Zu Recht releviert jedoch dieser Angeklagte Nichtigkeit der Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Das Schöffengericht hat bei der Strafbemessung zum Finanzvergehen den hohen Wert des geschmuggelten Suchtgiftes ausdrücklich auch als erschwerend gewertet (US 14). Da der Wert des Suchtgiftes auch die Höhe des Abgabenbetrages nach § 35 Abs 4 FinStrG und damit die Strafobergrenze bestimmt (Mayerhofer-Rieder, aaO, § 35 FinStrG E 3 und 4; sh dazu ON 25), verstößt seine ausdrückliche Heranziehung als besonderer Erschwerungsgrund gegen das Doppelverwertungsverbot und bewirkt damit Nichtigkeit dieses Strafausspruches im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO (13 Os 178/86; vgl auch EvBl 1989/63). Dies kommt, wenn auch nicht gesondert geltend gemacht, ebenso dem Mitangeklagten Abdülkadir A***** zustatten, weswegen mit Rücksicht auf den Strafausspruch in diesem Fall gemäß § 290 Abs 1 StPO und damit insgesamt mit der Aufhebung der Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz vorzugehen war.Zu Recht releviert jedoch dieser Angeklagte Nichtigkeit der Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Das Schöffengericht hat bei der Strafbemessung zum Finanzvergehen den hohen Wert des geschmuggelten Suchtgiftes ausdrücklich auch als erschwerend gewertet (US 14). Da der Wert des Suchtgiftes auch die Höhe des Abgabenbetrages nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG und damit die Strafobergrenze bestimmt (Mayerhofer-Rieder, aaO, Paragraph 35, FinStrG E 3 und 4; sh dazu ON 25), verstößt seine ausdrückliche Heranziehung als besonderer Erschwerungsgrund gegen das Doppelverwertungsverbot und bewirkt damit Nichtigkeit dieses Strafausspruches im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO (13 Os 178/86; vergleiche auch EvBl 1989/63). Dies kommt, wenn auch nicht gesondert geltend gemacht, ebenso dem Mitangeklagten Abdülkadir A***** zustatten, weswegen mit Rücksicht auf den Strafausspruch in diesem Fall gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO und damit insgesamt mit der Aufhebung der Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz vorzugehen war.
Die in den objektiven Tatfeststellungen begründete (sachbezogene) vorbeugende Maßnahme der Einziehung des tatgegenständlichen Suchtgiftes im Sinn des § 13 Abs 1 SGG (s auch § 16 Abs 3 SGG) war hingegen (auch bei Bedachtnahme auf die unausgeführte Beschwerde) unberührt zu belassen (vgl Leukauf-Steininger, aaO, Anm A; Foregger-Litzka, aaO, Erl I., beides zu § 13 SGG).Die in den objektiven Tatfeststellungen begründete (sachbezogene) vorbeugende Maßnahme der Einziehung des tatgegenständlichen Suchtgiftes im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, SGG (s auch Paragraph 16, Absatz 3, SGG) war hingegen (auch bei Bedachtnahme auf die unausgeführte Beschwerde) unberührt zu belassen vergleiche Leukauf-Steininger, aaO, Anmerkung A; Foregger-Litzka, aaO, Erl römisch eins., beides zu Paragraph 13, SGG).
Im übrigen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.