II. Im genannten Strafverfahren wurde, wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht geltend macht, das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:römisch zwei. Im genannten Strafverfahren wurde, wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht geltend macht, das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:
1. Das Bezirksgericht Baden hätte aufgrund des Gegenstands der Privatanklage angesichts dessen, dass die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts ein Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) und damit die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts ergab (§ 41 Abs 2 erster Satz MedienG), seine sachliche Unzuständigkeit aussprechen müssen, und zwar vor der Hauptverhandlung mit Beschluss gemäß § 450 StPO aF, weil dies jedoch unterblieb, in der Hauptverhandlung mit Urteil (§§ 261, 458 Abs 5 StPO).1. Das Bezirksgericht Baden hätte aufgrund des Gegenstands der Privatanklage angesichts dessen, dass die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts ein Medieninhaltsdelikt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) und damit die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts ergab (Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz MedienG), seine sachliche Unzuständigkeit aussprechen müssen, und zwar vor der Hauptverhandlung mit Beschluss gemäß Paragraph 450, StPO aF, weil dies jedoch unterblieb, in der Hauptverhandlung mit Urteil (Paragraphen 261, 458, Absatz 5, StPO).
2. Das Landesgericht Wr. Neustadt als Berufungsgericht hätte dem Umstand, dass nach § 46 Abs 1 StPO aF eine Privatanklage bei sonst eintretendem Verfolgungshindernis innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag, an dem dem Privatankläger die (gemeint:) Straftat und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, bei dem nach Maßgabe der in der Anklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen (RIS-Justiz RS0096229) örtlich und sachlich zuständigen Gericht einzubringen war, amtswegig zugunsten des Angeklagten Rechnung tragen müssen (RIS-Justiz RS0096916).2. Das Landesgericht Wr. Neustadt als Berufungsgericht hätte dem Umstand, dass nach Paragraph 46, Absatz eins, StPO aF eine Privatanklage bei sonst eintretendem Verfolgungshindernis innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag, an dem dem Privatankläger die (gemeint:) Straftat und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, bei dem nach Maßgabe der in der Anklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen (RIS-Justiz RS0096229) örtlich und sachlich zuständigen Gericht einzubringen war, amtswegig zugunsten des Angeklagten Rechnung tragen müssen (RIS-Justiz RS0096916).
Zwar sah § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO - nicht anders als seit 1. Jänner 2008 §§ 471, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO - für das Berufungsgericht nur in Hinsicht auf den Urteilsinhalt eine Überprüfungspflicht, darüber hinaus aber nur ein Überprüfungsrecht vor (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 17).Zwar sah Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO - nicht anders als seit 1. Jänner 2008 Paragraphen 471,, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO - für das Berufungsgericht nur in Hinsicht auf den Urteilsinhalt eine Überprüfungspflicht, darüber hinaus aber nur ein Überprüfungsrecht vor (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 17).
Nach dem Inhalt des Berufungsurteils (S 11 f) hatte sich das Landesgericht Wr. Neustadt jedoch von der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Baden ohnehin überzeugt. Da für das Erstgericht die sechs Wochen im Urteilszeitpunkt bei weitem übersteigende Dauer des Verfahrens notorisch war, war das Überschreiten der im § 46 Abs 1 StPO aF enthaltenen Frist anhand des der Beweiswürdigung - zugunsten des Angeklagten jedenfalls - zugänglichen Beweismaterials indiziert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600, 463) und solcherart ein das Verfolgungshindernis betreffender Feststellungsmangel gegeben, der (arg „hat") das Berufungsgericht zur Urteilsaufhebung infolge Nichtigkeit aus dem Grund des § 468 Abs 1 Z 4 (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b) StPO und - (rechtslogisch) nach Urteilsaufhebung in der Sache selbst erkennend - zum Freispruch des Angeklagten hätte veranlassen müssen.Nach dem Inhalt des Berufungsurteils (S 11 f) hatte sich das Landesgericht Wr. Neustadt jedoch von der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Baden ohnehin überzeugt. Da für das Erstgericht die sechs Wochen im Urteilszeitpunkt bei weitem übersteigende Dauer des Verfahrens notorisch war, war das Überschreiten der im Paragraph 46, Absatz eins, StPO aF enthaltenen Frist anhand des der Beweiswürdigung - zugunsten des Angeklagten jedenfalls - zugänglichen Beweismaterials indiziert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600, 463) und solcherart ein das Verfolgungshindernis betreffender Feststellungsmangel gegeben, der (arg „hat") das Berufungsgericht zur Urteilsaufhebung infolge Nichtigkeit aus dem Grund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,) StPO und - (rechtslogisch) nach Urteilsaufhebung in der Sache selbst erkennend - zum Freispruch des Angeklagten hätte veranlassen müssen.
Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verbinden.Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verbinden.
Die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers beruht auf § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO. Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sind davon nicht betroffen.Die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers beruht auf Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO. Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sind davon nicht betroffen.