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Entscheidung 13 Os 21/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

13Os21/26a

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Oktober 2025, GZ 41 Hv 86/25b-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, und des Verteidigers Dr. Prenner zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Kostenspruch und im Einziehungserkenntnis aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden, angefochtenen Urteil wurde * R* – anklagedifform vergleiche ON 49) – des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, (erster Satz) und Absatz 2, SMG schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 21. März 2025 in W* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er 70 „Ziegel“ Kokain (mit einer Reinsubstanz an Cocain von zusammen 57.714,61 Gramm), die per Lkw an seinen Arbeitsplatz geliefert worden waren, entlud und in mehrere Taschen und sonstige Behältnisse verpackte, wovon er

den Großteil in seinen Pkw verlud, mit dem er das Suchtgift anschließend (bis zu seiner Anhaltung und Festnahme) transportierte, und

den verbleibenden Teil (291,3 Gramm mit einer Reinsubstanz an Cocain von 239,45 Gramm) an seinem Arbeitsplatz in einen Spind einschloss, wo er darüber hinaus noch weitere zweieinhalb „Ziegel“ Kokain (mit einer Reinsubstanz an Cocain von zusammen 2.059,04 Gramm) aufbewahrte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO ergriffene, zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die einen (anklagekonformen) Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG anstrebt.

[4]         Das Schöffengericht lehnte eine Beurteilung der vom Anklagevorwurf umfassten Pkw-Fahrt des Angeklagten als ausführungsnahe Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) in Bezug auf ein (allenfalls versuchtes) Überlassen (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) ab vergleiche dazu RIS-Justiz RS0089825 und RS0089871 sowie [im gegebenen Zusammenhang] RS0107799 und RS0087806). Diesem rechtlichen Schluss zugrunde liegt die Urteilsaussage, es könne nicht festgestellt werden, dass ein Teil des Suchtgifts (US 4: elf „Ziegel“ mit insgesamt 9.050,02 Gramm Reinsubstanz an Cocain), das sich zum Zeitpunkt der Betretung des Angeklagten in einer von mehreren Einkaufstaschen verpackt in dessen Fahrzeug befand, für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an einen bereits am nahegelegenen Ort der vereinbarten Übergabe wartenden, unbekannt gebliebenen Abnehmer bestimmt war (US 5).

[5]              Letztere Negativfeststellung stützten die Tatrichter auf die „zwar nicht überzeugend, jedoch auch nicht widerlegbar“ erachtete Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der geleugnet habe, eine Übergabe des Suchtgifts sei unmittelbar bevorgestanden. Ebenso auf das Fehlen sowohl von Beweisergebnissen zur Anwesenheit eines Abnehmers im zeitlichen und örtlichen Nahbereich der Anhaltung als auch sonstiger Anhaltspunkte für die (zur Annahme strafbaren Versuchs erforderliche) zeitliche und örtliche Ausführungsnähe zur intendierten Überlassung des Suchtgifts an Dritte in einem kriminalpolizeilichen Amtsvermerk vom 22. März 2025 (US 6 und 8 f).

[6]         Zutreffend reklamiert die Beschwerde Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) dieser Begründung:

[7]              Nach dem kriminalpolizeilichen Zwischenbericht vom 2. April 2025 hatte der Angeklagte bei seiner Betretung – aus eigenem – angegeben, dass die „erste Übergabe von 11 Kilogramm Kokain“, verpackt in einer der (im Pkw mitgeführten) Einkaufstaschen, „nur wenige hundert Meter entfernt“ auf einem Supermarktparkplatz an konkret bezeichneter Adresse hätte stattfinden sollen, wobei der Abnehmer zum Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten „dort bereits gewartet“ hätte (ON 17.2, 2).

[8]         Der Amtsvermerk (Paragraph 95, StPO) über diese Erstangaben des Angeklagten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ist – dem unbedenklichen Protokoll über die Hauptverhandlung zufolge (ON 56 S 4 f) – durch einverständlichen Vortrag vergleiche RIS-Justiz RS0113447 [T1] sowie Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 245, Rz 60 f) in derselben vorgekommen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Obwohl sein Inhalt der bekämpften Negativfeststellung über entscheidende Tatsachen erörterungsbedürftig entgegensteht, blieb dieses Beweisergebnis im Urteil dennoch unerwogen, was den geltend gemachten formalen Begründungsmangel herstellt (RIS-Justiz RS0098646 [insbesondere T2] und RS0098495).

[9]         Aus Ziffer 10, zeigt die Beschwerde überdies prozessförmig (RIS-Justiz RS0127315) Feststellungsmängel in Ansehung jener Tatbestandsmerkmale auf, zu denen das Erstgericht keine Aussage getroffen hat, indem sie Feststellungen, die den angestrebten Schuldspruch des Angeklagten (in objektiver und in subjektiver Hinsicht) trügen, durch deutlichen Hinweis auf dies indizierende Verfahrensergebnisse reklamiert.

[10]       Abhängig von der im zweiten Rechtsgang zu schaffenden Feststellungsbasis könnte ein (nach den Konstatierungen des Ersturteils verwirklichtes) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, SMG durch ein allenfalls in Bezug auf (zumindest teil-)idente Suchtgiftquantitäten begründetes Verbrechen nach (Paragraph 15, StGB,) Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG im Wege materieller Subsidiarität verdrängt werden (RIS-Justiz RS0113820 [insbesondere T5, T6 und T7]).

[11]       Hiervon ausgehend erfordert der geltend gemachte Begründungsmangel (Ziffer 5, zweiter Fall) – in weitgehender Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich.

[12]          Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft hierauf zu verweisen.

Textnummer

E147735

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00021.26A.0527.000

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260527_OGH0002_0130OS00021_26A0000_000

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