Soweit der materielle Nichtigkeitsgrund dem Gesetz gemäß ausgeführt ist und die Beschwerde den normativen Begriff des (für den Diebstahl essentiellen) Bereicherungsvorsatzes mit dem Argument anders ausgelegt wissen will, daß einzelne vom Erstgericht für seine Feststellung herangezogene Indizien für sich allein nicht ausreichen, um den Diebstahlsvorsatz sinnfällig werden zu lassen, ist dem vorweg entgegenzuhalten, daß sich diese Beurteilung immer am Gesamtverhalten des Täters zu orientieren hat. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist für die Abgrenzungsfrage, ob die Entziehung eines Kraftfahrzeugs aus der Verfügungsgewalt des Berechtigten nach § 127 StGB oder aber nach § 136 StGB (allenfalls nach § 135 StGB) strafbar ist, die innere Tatseite von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Beurteilung ist aber nach der beabsichtigten Dauer und Art der Benützung sowie dem Willen und der Möglichkeit des Täters, das Fahrzeug wieder zurückzustellen, unter Mitberücksichtigung aller Tatumstände vorzunehmen (Kienapfel, BT II, RN 164 zu § 127 StGB, LSK 1977/79 u.v.a.). Auf der Basis dieser vom Erstgericht erkannten Rechtslage haftet der bekämpften Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Diebstahls aber kein Rechtsirrtum an, zumal der Bereicherungsvorsatz nicht notwendigerweise die Vorstellung des Täters, sich das Fahrzeug für immer zuzueignen, voraussetzt, vielmehr die zeitweilige Überführung des Wirtschaftswerts des Fahrzeugs in das Vermögen des Täters oder eines Dritten genügt, wodurch nach außen hin ein eigentumsähnliches Verhältnis geschaffen werden soll (Leukauf-Steininger 2 , RN 18 zu § 136 StGB). Zu dem Vorbringen, das jeweilige Abstellen des mit dem Originalkennzeichen versehenen (dem Eigentümer aber nicht zugänglichen) Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen und dessen Verwendung nur im Stadtgebiet von Linz (dagegen Verantwortung, S. 112) habe die alsbaldige Rückerlangung des Personenkraftwagens durch den Berechtigten erwarten lassen, ist lediglich zu bemerken, daß bei der heutigen Verkehrsdichte - noch dazu in einer Stadt - darin kein allein ausschlaggebendes Indiz für einen mangelnden Diebstahlsvorsatz gesehen werden kann (12 Os 160/80, 10 Os 51/85).Soweit der materielle Nichtigkeitsgrund dem Gesetz gemäß ausgeführt ist und die Beschwerde den normativen Begriff des (für den Diebstahl essentiellen) Bereicherungsvorsatzes mit dem Argument anders ausgelegt wissen will, daß einzelne vom Erstgericht für seine Feststellung herangezogene Indizien für sich allein nicht ausreichen, um den Diebstahlsvorsatz sinnfällig werden zu lassen, ist dem vorweg entgegenzuhalten, daß sich diese Beurteilung immer am Gesamtverhalten des Täters zu orientieren hat. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist für die Abgrenzungsfrage, ob die Entziehung eines Kraftfahrzeugs aus der Verfügungsgewalt des Berechtigten nach Paragraph 127, StGB oder aber nach Paragraph 136, StGB (allenfalls nach Paragraph 135, StGB) strafbar ist, die innere Tatseite von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Beurteilung ist aber nach der beabsichtigten Dauer und Art der Benützung sowie dem Willen und der Möglichkeit des Täters, das Fahrzeug wieder zurückzustellen, unter Mitberücksichtigung aller Tatumstände vorzunehmen (Kienapfel, BT römisch zwei, RN 164 zu Paragraph 127, StGB, LSK 1977/79 u.v.a.). Auf der Basis dieser vom Erstgericht erkannten Rechtslage haftet der bekämpften Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Diebstahls aber kein Rechtsirrtum an, zumal der Bereicherungsvorsatz nicht notwendigerweise die Vorstellung des Täters, sich das Fahrzeug für immer zuzueignen, voraussetzt, vielmehr die zeitweilige Überführung des Wirtschaftswerts des Fahrzeugs in das Vermögen des Täters oder eines Dritten genügt, wodurch nach außen hin ein eigentumsähnliches Verhältnis geschaffen werden soll (Leukauf-Steininger 2 , RN 18 zu Paragraph 136, StGB). Zu dem Vorbringen, das jeweilige Abstellen des mit dem Originalkennzeichen versehenen (dem Eigentümer aber nicht zugänglichen) Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen und dessen Verwendung nur im Stadtgebiet von Linz (dagegen Verantwortung, S. 112) habe die alsbaldige Rückerlangung des Personenkraftwagens durch den Berechtigten erwarten lassen, ist lediglich zu bemerken, daß bei der heutigen Verkehrsdichte - noch dazu in einer Stadt - darin kein allein ausschlaggebendes Indiz für einen mangelnden Diebstahlsvorsatz gesehen werden kann (12 Os 160/80, 10 Os 51/85).
Dem Urteil haftet somit der behauptete Subsumtionsirrtum nicht an, weshalb die Beschwerde zu verwerfen war.
Das Schöffengericht verurteilte Peter W*** nach §§ 28, 128 Abs. 2 StGB zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd die teilweise Schadensgutmachung (durch Rückstellung des Autos).Das Schöffengericht verurteilte Peter W*** nach Paragraphen 28, 128, Absatz 2, StGB zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd die teilweise Schadensgutmachung (durch Rückstellung des Autos).
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an.
Wenn der Berufungswerber sowohl die Veruntreuung als auch den Diebstahl als Unbesonnenheit hinstellen will, kann ihm dies weder auf Grund seines (auch durch Seriendiebstähle gekennzeichneten) Vorlebens noch angesichts seines Verhaltens nach der Tat geglaubt werden. Auch von einer verlockenden Gelegenheit beim Autodiebstahl kann nicht gesprochen werden, weil er die Tatsache, daß das Fahrzeug (innerhalb einer ansonsten bewachten Garage) kurzfristig mit steckendem Startschlüssel abgestellt war, gezielt ausgenützt hat, um sich in den Besitz des Wagens zu setzen, ein Verhalten, das auch in anderen Vorstraftaten (§§ 108, 88 StGB) kriminologisch vorgezeichnet erscheint. Der Angeklagte vermag somit keine Umstände aufzuzeigen, die eine Strafermäßigung rechtfertigen könnten.Wenn der Berufungswerber sowohl die Veruntreuung als auch den Diebstahl als Unbesonnenheit hinstellen will, kann ihm dies weder auf Grund seines (auch durch Seriendiebstähle gekennzeichneten) Vorlebens noch angesichts seines Verhaltens nach der Tat geglaubt werden. Auch von einer verlockenden Gelegenheit beim Autodiebstahl kann nicht gesprochen werden, weil er die Tatsache, daß das Fahrzeug (innerhalb einer ansonsten bewachten Garage) kurzfristig mit steckendem Startschlüssel abgestellt war, gezielt ausgenützt hat, um sich in den Besitz des Wagens zu setzen, ein Verhalten, das auch in anderen Vorstraftaten (Paragraphen 108, 88, StGB) kriminologisch vorgezeichnet erscheint. Der Angeklagte vermag somit keine Umstände aufzuzeigen, die eine Strafermäßigung rechtfertigen könnten.
Allerdings konnte sich der Oberste Gerichtshof im Gerichtstag davon überzeugen, daß durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 9.Jänner 1986, AZ 8 Bs 544/85, das im Spruch näher bezeichnete Urteil, mit dem nach der Zeit ihrer Begehung auch über die hier abgeurteilten Straftaten abgesprochen hätte werden können (§ 56 StPO), in Rechtskraft erwachsen ist, sodaß bei der Strafbemessung nach dem § 31 StGB auf die dort verhängte Sanktion (vier Monate Freiheitsstrafe) Bedacht zu nehmen ist. Da bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 20 (zwanzig) Monaten angemessen gewesen wäre (§ 40 StGB), war die nunmehr zu verhängende Zusatzstrafe wie aus dem Spruch ersichtlich zu bemessen, sodaß insoweit der Berufung ein Erfolg beschieden ist.Allerdings konnte sich der Oberste Gerichtshof im Gerichtstag davon überzeugen, daß durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 9.Jänner 1986, AZ 8 Bs 544/85, das im Spruch näher bezeichnete Urteil, mit dem nach der Zeit ihrer Begehung auch über die hier abgeurteilten Straftaten abgesprochen hätte werden können (Paragraph 56, StPO), in Rechtskraft erwachsen ist, sodaß bei der Strafbemessung nach dem Paragraph 31, StGB auf die dort verhängte Sanktion (vier Monate Freiheitsstrafe) Bedacht zu nehmen ist. Da bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 20 (zwanzig) Monaten angemessen gewesen wäre (Paragraph 40, StGB), war die nunmehr zu verhängende Zusatzstrafe wie aus dem Spruch ersichtlich zu bemessen, sodaß insoweit der Berufung ein Erfolg beschieden ist.