Rechtssatz RS0093921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093921
Entscheidungsdatum
13.03.1986
Rechtssatz
Im jeweiligen Abstellen des mit Originalkennzeichen versehenen (dem Eigentümer aber nicht zugänglichen) Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen und in dessen Verwendung nur im Stadtgebiet kann bei der heutigen Verkehrsdichte - noch dazu in einer Stadt - kein allein ausschlaggebendes Indiz für einen mangelnden Diebstahlsvorsatz gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093921
Dokumentnummer
JJR_19860313_OGH0002_0130OS00021_8600000_001