Die Mängelrüge, die die bekämpfte Urteilsannahme für eine bloße Hypothese hält und selbst nur spekulativ die Möglichkeit anderer Geschehensvarianten aufzeigt, verkennt das Wesen des angerufenen Nichtigkeitsgrunds, wenn sie solcherart vermeint, er liege (auch) dann vor, wenn die aus den vorliegenden, allerdings in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigenden Beweisergebnissen gezogenen, hier zur Annahme der für die Qualifikation nach § 136 Abs. 2 StGB. vorausgesetzten Tatsachenfeststellungen führenden Schlußfolgerungen des Erstgerichts nicht die einzig möglichen seien. Gibt es doch keine Beweisregel, die besagt, wie sich das Gericht seine überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe und unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzusehen ist. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen zur überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen zu gelangen und diese somit gleichfalls als erwiesen anzusehen, wobei es sich für eine dem Angeklagten ungünstigere Schlußfolgerung entscheiden kann, obwohl aus den betreffenden Vordersätzen auch andere, für den Angeklagten günstigere Konklusionen möglich wären. Es ist dies ein zulässiger Akt freier Beweiswürdigung, der, sofern die zur Wahl zwischen den möglichen Schlußfolgerungen führende überzeugung des Gerichts einleuchtend und logisch begründet ist, einer Anfechtung durch eine Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) entzogen ist (EvBl. 1967/48 u.v.a.).Die Mängelrüge, die die bekämpfte Urteilsannahme für eine bloße Hypothese hält und selbst nur spekulativ die Möglichkeit anderer Geschehensvarianten aufzeigt, verkennt das Wesen des angerufenen Nichtigkeitsgrunds, wenn sie solcherart vermeint, er liege (auch) dann vor, wenn die aus den vorliegenden, allerdings in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigenden Beweisergebnissen gezogenen, hier zur Annahme der für die Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB. vorausgesetzten Tatsachenfeststellungen führenden Schlußfolgerungen des Erstgerichts nicht die einzig möglichen seien. Gibt es doch keine Beweisregel, die besagt, wie sich das Gericht seine überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe und unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzusehen ist. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, auf Grund denkrichtiger Schlußfolgerungen aus erwiesenen Tatsachen zur überzeugung von der Richtigkeit weiterer Tatsachen zu gelangen und diese somit gleichfalls als erwiesen anzusehen, wobei es sich für eine dem Angeklagten ungünstigere Schlußfolgerung entscheiden kann, obwohl aus den betreffenden Vordersätzen auch andere, für den Angeklagten günstigere Konklusionen möglich wären. Es ist dies ein zulässiger Akt freier Beweiswürdigung, der, sofern die zur Wahl zwischen den möglichen Schlußfolgerungen führende überzeugung des Gerichts einleuchtend und logisch begründet ist, einer Anfechtung durch eine Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) entzogen ist (EvBl. 1967/48 u.v.a.).
So gesehen erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde, die auch unter § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und 10 StPO. den in der Mängelrüge erhobenen Vorwurf bloß wiederholt, als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.So gesehen erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde, die auch unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO. den in der Mängelrüge erhobenen Vorwurf bloß wiederholt, als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Soweit schließlich der Nichtigkeitswerber sich gegen die Annahme der Qualifikation nach § 136 Z. 1 Abs. 2 (richtig wohl nur: Abs. 2) StGB.Soweit schließlich der Nichtigkeitswerber sich gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 136, Ziffer eins, Absatz 2, (richtig wohl nur: Absatz 2,) StGB.
wendet, weil diese auf Grund der Sachlage nicht nachweisbar gewesen sei, negiert er prozeßordnungswidrig die erwiesene Tatsache, daß er sich mit einem in den Lagerräumen der Firma B GesmbH (zufällig) gefundenen und widerrechtlich erlangten Schlüssel die Gewalt über den Lastkraftwagen verschafft hat.
Da sohin keiner der angerufenen oder ein anderer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.Da sohin keiner der angerufenen oder ein anderer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO.
in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70 u.v.a., zuletzt 13 Os 2/85).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70 u.v.a., zuletzt 13 Os 2/85).