Gründe:
Otto R***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. November 1999, GZ 24 E Vr 1773/99-5, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Otto R***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. November 1999, GZ 24 E römisch fünf r 1773/99-5, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit (seit 18. Dezember 2002 rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 26. April 2002, GZ 6 U 17/01m-20, wurde Otto R***** der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB iVm § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer sechswöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Gericht den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit erstgenanntem Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO), verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre und ordnete zudem gemäß "§ 494 StPO" (richtig: § 494a Abs 6 StPO) - in der Folge mit verfehlter Begründung wieder aufgehobene (ON 37, vgl § 494a Abs 6 StPO) - Bewährungshilfe an. Dabei begnügte sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Ablichtung des früheren Urteils (AS 87).Mit (seit 18. Dezember 2002 rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 26. April 2002, GZ 6 U 17/01m-20, wurde Otto R***** der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu einer sechswöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Gericht den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit erstgenanntem Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre und ordnete zudem gemäß "§ 494 StPO" (richtig: Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO) - in der Folge mit verfehlter Begründung wieder aufgehobene (ON 37, vergleiche Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO) - Bewährungshilfe an. Dabei begnügte sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Ablichtung des früheren Urteils (AS 87).
Die im § 494a Abs 7 StPO vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Korneuburg zu AZ 24 E Vr 1773/99 von der Probezeitverlängerung unterblieb und wurde erst einige Monate nach Rechtskraft des Urteils in der Endverfügung vom 5. Mai 2003 (ON 33) angeordnet. Darauf ist es zurückzuführen, dass das Landesgericht Korneuburg in Unkenntnis der Probezeitverlängerung - entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft - am 12. Februar 2003 (rechtskräftig) die endgültige Strafnachsicht beschloss (AS 51 im Akt des Landesgerichtes Korneuburg). Einen auf Beseitigung dieser Entscheidung abzielenden Antrag des öffentlichen Anklägers wies das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 11. August 2003 zutreffend ab (ON 14).Die im Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Korneuburg zu AZ 24 E römisch fünf r 1773/99 von der Probezeitverlängerung unterblieb und wurde erst einige Monate nach Rechtskraft des Urteils in der Endverfügung vom 5. Mai 2003 (ON 33) angeordnet. Darauf ist es zurückzuführen, dass das Landesgericht Korneuburg in Unkenntnis der Probezeitverlängerung - entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft - am 12. Februar 2003 (rechtskräftig) die endgültige Strafnachsicht beschloss (AS 51 im Akt des Landesgerichtes Korneuburg). Einen auf Beseitigung dieser Entscheidung abzielenden Antrag des öffentlichen Anklägers wies das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 11. August 2003 zutreffend ab (ON 14).