Die dagegen vom Angeklagten Wilfried W***** aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten Wilfried W***** aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.
Indem die (zudem entgegen dem entsprechenden Erfordernis ohne Angabe von Fundstellen im Akt ausgeführte; vgl RIS-Justiz RS0124172) Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) die unterbliebene Erörterung von Angaben des Angeklagten zu seinem Zeltplatz zur Tatzeit und von widersprüchlichen Angaben des Mitangeklagten zur Beschaffenheit des Tatwerkzeugs und zu seiner Anwesenheit im Container (vgl aber US 9) sowie der Umstände, dass die Tat laut Schuldspruch I/2 durch den Inhaber des Kiosks nicht wahrgenommen wurde (vgl aber US 9), der Mittäter „betreffend die Vorverurteilungen“ „als Einzeltäter aufgetreten ist“ und sich der Beschwerdeführer „hinsichtlich der Vorverurteilung“ „von Anbeginn an geständig“ gezeigt hat, kritisiert, verfehlt sie jedoch den - nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gelegenen - Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).Indem die (zudem entgegen dem entsprechenden Erfordernis ohne Angabe von Fundstellen im Akt ausgeführte; vergleiche RIS-Justiz RS0124172) Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) die unterbliebene Erörterung von Angaben des Angeklagten zu seinem Zeltplatz zur Tatzeit und von widersprüchlichen Angaben des Mitangeklagten zur Beschaffenheit des Tatwerkzeugs und zu seiner Anwesenheit im Container vergleiche aber US 9) sowie der Umstände, dass die Tat laut Schuldspruch I/2 durch den Inhaber des Kiosks nicht wahrgenommen wurde vergleiche aber US 9), der Mittäter „betreffend die Vorverurteilungen“ „als Einzeltäter aufgetreten ist“ und sich der Beschwerdeführer „hinsichtlich der Vorverurteilung“ „von Anbeginn an geständig“ gezeigt hat, kritisiert, verfehlt sie jedoch den - nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gelegenen - Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).
Demgegenüber haben die Tatrichter, den Grundsätzen der Logik folgend und dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, begründet dargelegt, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zuwider den belastenden Depositionen des geständigen Mitangeklagten unter Beachtung der sonstigen Ermittlungsergebnisse Glauben geschenkt und sie als Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 9 ff).Demgegenüber haben die Tatrichter, den Grundsätzen der Logik folgend und dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, begründet dargelegt, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zuwider den belastenden Depositionen des geständigen Mitangeklagten unter Beachtung der sonstigen Ermittlungsergebnisse Glauben geschenkt und sie als Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 9 ff).
Schließlich haben die Tatrichter der gegen die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerichteten Kritik zuwider auch mängelfrei von der tristen Vermögens- und Einkommensituation, der Vorstrafenbelastung und dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers (wiederholte Tatbegehung innerhalb des Zeitraums Ende Juni bis August 2011 und arbeitsteiliges Vorgehen; US 12) auf sein zugrunde liegendes Wissen und Wollen geschlossen (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Schließlich haben die Tatrichter der gegen die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerichteten Kritik zuwider auch mängelfrei von der tristen Vermögens- und Einkommensituation, der Vorstrafenbelastung und dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers (wiederholte Tatbegehung innerhalb des Zeitraums Ende Juni bis August 2011 und arbeitsteiliges Vorgehen; US 12) auf sein zugrunde liegendes Wissen und Wollen geschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zustehende Berufung wegen Schuld - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene des Angeklagten Wilfried W***** gegen den Ausspruch über die Strafe und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zustehende Berufung wegen Schuld - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene des Angeklagten Wilfried W***** gegen den Ausspruch über die Strafe und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.