Keine entscheidende Tatsache betrifft das der Sache nach letztlich auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung abzielende Vorbringen in der Mängelrüge, das Erstgericht habe nicht gewürdigt, daß der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 3.April 1981 sich dreimal mit der Zeugin B getroffen habe, wobei es jeweils zu intimen Beziehungen gekommen sei, was gegen die Urteilsannahme spreche, daß sich die Genannte vor ihm gefürchtet habe (Punkt 1); ferner daß die Aussage der Zeugin D, sie habe fallweise bei ihrer Freundin B genächtigt, weil sich letztere alleine fühlte, was der Urteilskonstatierung entgegen stehe, dies sei deshalb geschehen, weil B durch die Telephonanrufe des Angeklagten in Furcht und Unruhe versetzt worden war (Punkt 4). Denn beim Vergehen nach § 107 StGB kommt es nicht darauf an, daß der Bedrohte - wie dies vorliegend vom Schöffengericht von B und D allerdings ohnedies angenommen (S. 92) - auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (LSK. 1977/124, 13 Os 28/81).Keine entscheidende Tatsache betrifft das der Sache nach letztlich auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung abzielende Vorbringen in der Mängelrüge, das Erstgericht habe nicht gewürdigt, daß der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 3.April 1981 sich dreimal mit der Zeugin B getroffen habe, wobei es jeweils zu intimen Beziehungen gekommen sei, was gegen die Urteilsannahme spreche, daß sich die Genannte vor ihm gefürchtet habe (Punkt 1); ferner daß die Aussage der Zeugin D, sie habe fallweise bei ihrer Freundin B genächtigt, weil sich letztere alleine fühlte, was der Urteilskonstatierung entgegen stehe, dies sei deshalb geschehen, weil B durch die Telephonanrufe des Angeklagten in Furcht und Unruhe versetzt worden war (Punkt 4). Denn beim Vergehen nach Paragraph 107, StGB kommt es nicht darauf an, daß der Bedrohte - wie dies vorliegend vom Schöffengericht von B und D allerdings ohnedies angenommen (S. 92) - auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (LSK. 1977/124, 13 Os 28/81).
Die Feststellungen über die Täterschaft des Beschwerdeführers gründete das Erstgericht auf die Aussagen der Zeuginnen B und D, durch die es seine leugnende Verantwortung für widerlegt erachtete. Soweit der Nichtigkeitswerber in der Mängelrüge - unter einleitender formaler Anführung fast aller in § 281 Abs. 1 Z. 5Die Feststellungen über die Täterschaft des Beschwerdeführers gründete das Erstgericht auf die Aussagen der Zeuginnen B und D, durch die es seine leugnende Verantwortung für widerlegt erachtete. Soweit der Nichtigkeitswerber in der Mängelrüge - unter einleitender formaler Anführung fast aller in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO ihrer Art nach umschriebenen Begründungsmängel - darauf verweist, daß die vom Erstgericht konstatierte Schenkung eines Geldbetrags von 3.000 bis 4.000 S im Frühjahr 1981 durch die Zeugin B mit deren Angaben, der Angeklagte habe ihr zu diesem Zeitpunkt bereits 30.000 S geschuldet, nicht in Einklang zu bringen sei, übergeht sie die weiteren Urteilsausführungen, daß die genannte Zeugin die finanzielle Unterstützung (deshalb) gewährte, weil sie mit dem Rechtsmittelwerber ein gutes Einvernehmen aufrecht erhalten wollte (S. 80). Mit ihrer Behauptung, das Urteil habe nicht erörtert, daß B trotz der Drohungen seitens des Angeklagten keine Anzeige erstattet habe, übersieht die Beschwerde die bezüglichen Ausführungen zur charakterlichen Würdigung der Zeugin B im Ersturteil (S. 85). Dies gilt - im Hinblick auf die ausdrücklichen gegenteiligen Urteilsannahmen (S. 89) - auch für die Ausführungen, das Ersturteil stelle nicht fest, daß der Angeklagte es war, der am 9. Oktober 1981 bei der Städtischen Sicherheitswache Gmunden angerufen habe.
Soweit letztlich unter diesem Nichtigkeitsgrund ausgeführt wird, daß das Erstgericht kein Motiv für diese Handlungsweise des Angeklagten gefunden habe, ein solches für die Annahme einer falschen Beschuldigung durch die Zeugin B aber durchaus vorliege, wird abermals nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen. Gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge, welche mit der Argumentation, die Anrufe des Angeklagten seien von den Betroffenen lediglich als Belästigungen oder Beleidigungen aufgefaßt worden, weshalb sie nicht geeignet waren, B und D in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht von den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen ausgeht, daß nämlich diesen Äußerungen der Charakter einer Drohung mit dem Tod zukomme (S. 92) und der Rechtsmittelwerber die Absicht verfolgte, die genannten Personen (auch insoweit) in Furcht und Unruhe zu versetzen. Soweit die Rüge die Ansicht vertritt, der Anruf bei der Sicherheitswache Gmunden sei nur als dummer Scherz zu qualifizieren, setzt sie sich über die Konstatierungen hinweg, daß der Angeklagte durch eine Weitergabe dieser Mitteilung an B deren Furcht verstärken wollte (S. 93). Mangels prozeßordnungsmäßiger Ausführung der angerufenen oder irgendeines anderen der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Zuleitung des Akts zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970, S. 17, 18, 1973, S. 70 u.v.a.).Soweit letztlich unter diesem Nichtigkeitsgrund ausgeführt wird, daß das Erstgericht kein Motiv für diese Handlungsweise des Angeklagten gefunden habe, ein solches für die Annahme einer falschen Beschuldigung durch die Zeugin B aber durchaus vorliege, wird abermals nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen. Gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge, welche mit der Argumentation, die Anrufe des Angeklagten seien von den Betroffenen lediglich als Belästigungen oder Beleidigungen aufgefaßt worden, weshalb sie nicht geeignet waren, B und D in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht von den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen ausgeht, daß nämlich diesen Äußerungen der Charakter einer Drohung mit dem Tod zukomme (S. 92) und der Rechtsmittelwerber die Absicht verfolgte, die genannten Personen (auch insoweit) in Furcht und Unruhe zu versetzen. Soweit die Rüge die Ansicht vertritt, der Anruf bei der Sicherheitswache Gmunden sei nur als dummer Scherz zu qualifizieren, setzt sie sich über die Konstatierungen hinweg, daß der Angeklagte durch eine Weitergabe dieser Mitteilung an B deren Furcht verstärken wollte (S. 93). Mangels prozeßordnungsmäßiger Ausführung der angerufenen oder irgendeines anderen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Zuleitung des Akts zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine (die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung begründende) Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970, S. 17, 18, 1973, S. 70 u.v.a.).