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Entscheidung 13 Os 23/89×

Entscheidung 13 Os 23/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os23/89

Entscheidungsdatum

16.03.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Ernst H*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 14.Dezember 1988, GZ. 6 b römisch fünf r 6593/88-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch zwei wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB. sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Nach dem in Beschwerde gezogenen Schuldspruch (Paragraph 87, Absatz eins, StGB.) hat der Angeklagte am 12.Juni 1986 Robert H*** absichtlich mit einem Messer eine schwere Körperverletzung (Schulterdurchstich, Stich in die Leistengegend mit einer Verletzung der Hauptschlagader) zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht rügt der Angeklagte (sachlich aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.), daß das Schöffengericht die von ihm reklamierte und vom Opfer teilweise bestätigte (S. 399 ff) Notwehrlage mit der irrigen Rechtsansicht abgetan habe, daß eine solche von vornherein nicht gegeben sei, weil der Angeklagte es unterlassen habe, der Konfrontation auszuweichen, was insbesondere auch beim Angriff eines Betrunkenen gelte (S 417 f).

Die Erstrichter haben sonach die von ihnen als "herrschende neuere Rechtsprechung" bezeichnete Judikatur in Wahrheit nicht gekannt, weil diese den gegenteiligen Standpunkt vertritt. Auch gegenüber Betrunkenen besteht das Interesse der Rechtsbewährung in vollem Umfang und deshalb keine Pflicht zum Ausweichen vor ihren Angriffen, zumal Betrunkene - anders als Minderjährige und zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten Unfähige (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB.) - nicht unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen und durch Alkohol enthemmte Personen in der Regel besonders gefährlich sind (siehe statt vieler EvBl. 1987 Nr. 158 mit ausführlichen Judikaturzitaten sowie Kapfer MTA15 S. 16 Anmerkung zu Paragraph 19, ABGB.). Angesichts der irrigen Rechtsansicht der Tatrichter fehlt es daher an Konstatierungen zu einer vorhanden gewesenen oder auszuschließenden Notwehrlage. Diese Feststellungen müssen daher im zweiten Rechtsgang nachgeholt werden.

Infolgedessen mußte der Beschwerde des Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 9, Litera b, stattgegeben und der angefochtene Schuldspruch in nichtöffentlicher Beratung sofort kassiert werden (Paragraph 285, e StPO.). Davon sind auch der Strafausspruch und die Anrechnung der weiterhin andauernden Vorhaft betroffen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf den beseitigten Strafausspruch zu verweisen.

Anmerkung

E16723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00023.89.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19890316_OGH0002_0130OS00023_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung