Rechtssatz RS0009086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009086
Entscheidungsdatum
16.03.1989
Rechtssatz
Auch gegenüber betrunkenen Personen besteht das Interesse der Rechtsbewährung in vollem Umfang und deshalb keine Pflicht zum Ausweichen vor ihren Angriffen, zumal Betrunkene - anders als Minderjährige und zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten Unfähige ( § 21 Abs 1 ABGB ) - nicht unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen ( siehe statt vieler EvBl 1987 Nr 158 mit ausführlichern Judikaturzitaten sowie Kapfer MTA 15. Auflage S 16 oben, Anm zu § 19 ABGB ).Auch gegenüber betrunkenen Personen besteht das Interesse der Rechtsbewährung in vollem Umfang und deshalb keine Pflicht zum Ausweichen vor ihren Angriffen, zumal Betrunkene - anders als Minderjährige und zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten Unfähige ( Paragraph 21, Absatz eins, ABGB ) - nicht unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen ( siehe statt vieler EvBl 1987 Nr 158 mit ausführlichern Judikaturzitaten sowie Kapfer MTA 15. Auflage S 16 oben, Anmerkung zu Paragraph 19, ABGB ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009086
Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0130OS00023_8900000_001