Der - neben einer unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) - aus Z 3, 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der - neben einer unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - aus Ziffer 3, 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer auf das § 271 Abs 1 StPO zuwiderlaufende Fehlen der Unterschrift des Schriftführers auf dem Hauptverhandlungsprotokoll hin (Z 3). Der als Schriftführer herangezogene Rechtspraktikant hat noch vor Fertigstellung der Reinschrift des Protokolls seinen Dienst quittiert. Da das Rechtsmittel jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine aus der Formverletzung resultierende Benachteiligung des Angeklagten nennt, ist für den Obersten Gerichtshof unzweifelhaft erkennbar, dass diese auf die Entscheidung keinen derartigen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 263, 743). Der aus Z 4 relevierte Antrag auf Vernehmung des Sebastian K***** als Zeugen „zum Beweis dafür, dass in seinem Betrieb der Grundsatz herrscht, dass lästige Gäste hinausgeworfen werden können und daher kein Anlass für Katrin B***** bestand, vor ihrem Chef Angst zu haben" (S 205), wurde zu Recht wegen Unerheblichkeit abgewiesen. Er ließ nämlich offen, wie der unter Beweis gestellte Umstand die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung hätte maßgeblich beeinflussen sollen. Solcherart blieb der für den Erfolg des Beweisantrags erforderliche Konnex zur Schuldfrage im Dunkeln. Da allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Schöffengerichts bildet, überprüft auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen. Nachträgliches Vorbringen hat demnach außer Betracht zu bleiben (WK-StPO § 281 Rz 325, 327).Zu Recht weist der Beschwerdeführer auf das Paragraph 271, Absatz eins, StPO zuwiderlaufende Fehlen der Unterschrift des Schriftführers auf dem Hauptverhandlungsprotokoll hin (Ziffer 3,). Der als Schriftführer herangezogene Rechtspraktikant hat noch vor Fertigstellung der Reinschrift des Protokolls seinen Dienst quittiert. Da das Rechtsmittel jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine aus der Formverletzung resultierende Benachteiligung des Angeklagten nennt, ist für den Obersten Gerichtshof unzweifelhaft erkennbar, dass diese auf die Entscheidung keinen derartigen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 263, 743). Der aus Ziffer 4, relevierte Antrag auf Vernehmung des Sebastian K***** als Zeugen „zum Beweis dafür, dass in seinem Betrieb der Grundsatz herrscht, dass lästige Gäste hinausgeworfen werden können und daher kein Anlass für Katrin B***** bestand, vor ihrem Chef Angst zu haben" (S 205), wurde zu Recht wegen Unerheblichkeit abgewiesen. Er ließ nämlich offen, wie der unter Beweis gestellte Umstand die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung hätte maßgeblich beeinflussen sollen. Solcherart blieb der für den Erfolg des Beweisantrags erforderliche Konnex zur Schuldfrage im Dunkeln. Da allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Schöffengerichts bildet, überprüft auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen. Nachträgliches Vorbringen hat demnach außer Betracht zu bleiben (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, 327).
Der Vorwurf schließlich, das erkennende Gericht habe die Unzulässigkeit vorgreifender Beweiswürdigung verkannt, trifft nicht zu. Es hat den Beweisantrag nämlich keineswegs wegen mangelnder Überzeugungskraft der zu erwartenden Angaben des beantragten Zeugen abgelehnt (zum Ganzen instruktiv: Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 406; zuletzt:
13 Os 104/06b).
Der Mängelrüge zuwider wurden die Angaben der Zeugin Melina H***** eingehend erörtert (US 8, 11), sodass auch die gerügte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vorliegt. Einen der Erörterung bedürftigen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt der Angaben des Tatopfers und dieser Zeugin über ein zwischen diesen geführtes Telefonat zeigt die Beschwerde im Übrigen nicht auf. Auch unter dem Aspekt der Sache nach behaupteter erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen schlägt das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf angebliche Widersprüche der beiden Zeugenaussagen nicht durch.Der Mängelrüge zuwider wurden die Angaben der Zeugin Melina H***** eingehend erörtert (US 8, 11), sodass auch die gerügte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vorliegt. Einen der Erörterung bedürftigen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt der Angaben des Tatopfers und dieser Zeugin über ein zwischen diesen geführtes Telefonat zeigt die Beschwerde im Übrigen nicht auf. Auch unter dem Aspekt der Sache nach behaupteter erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen schlägt das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf angebliche Widersprüche der beiden Zeugenaussagen nicht durch.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) statt an den zur Gewaltanwendung (II) getroffenen Urteilsfeststellungen an einer einzelnen Textstelle des Protokolls über die polizeiliche Einvernahme der Zeugin Katrin B***** Maß nimmt, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt und geht damit ins Leere.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) statt an den zur Gewaltanwendung (römisch zwei) getroffenen Urteilsfeststellungen an einer einzelnen Textstelle des Protokolls über die polizeiliche Einvernahme der Zeugin Katrin B***** Maß nimmt, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt und geht damit ins Leere.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde - und der gegen den Ausspruch über die Schuld ergriffenen Berufung des Angeklagten - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde - und der gegen den Ausspruch über die Schuld ergriffenen Berufung des Angeklagten - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.