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Entscheidung 13 Os 104/06b×

Entscheidung 13 Os 104/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os104/06b

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rene K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 2006, GZ 29 Hv 87/06d-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurden Rene K***** und Michael H***** - abweichend von der wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB erhobenen Anklage - des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, Mario J***** dagegen vom Anklagevorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die Anklage hatte Rene K*****, Mario J***** und Michael H***** vorgeworfen, am 15. Februar 2006 in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Christoph B***** 30 Euro weggenommen und, auf frischer Tat betreten, diesem und Philipp W***** mehrere Faustschläge verabreicht zu haben, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf „Ladung und Einvernahme der Zeuginnen Sandra K*****, Carina Ko*****, Julia L***** und Jacqueline H***** als Tatzeuginnen" war „wegen hinreichend geklärtem Sachverhalt, zumal selbst das Opfer nicht von einem Diebstahl spricht und eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch die Einvernahme der genannten Zeuginnen nicht zu erwarten ist" (S 149/II), abgewiesen worden.

Die Verfahrensrüge sieht in der Begründung dieser prozessleitenden Verfügung eine unzulässig vorgreifende Beweiswürdigung der - nachfolgend einverständlich (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) verlesenen - niederschriftlichen Angaben der vier als Zeuginnen beantragten Frauen vor der Polizei. Dort hatten drei von ihnen, dem Anklagevorwurf zuwider, bekundet, dass B***** kein Geld weggenommen worden sei, dieser vielmehr seinerseits eine Banknote übergeben habe; die Vierte hatte ausgesagt, „keinerlei Handlungen" beobachtet, sondern nur gesehen zu haben, „wie die Burschen wegliefen und B***** und W***** hinterher" (AZ 30 Ur 84/06z des Landesgerichtes Innsbruck, ON 103, S 243-245, 247-249, 255-257 und 259-261 sowie ON 133-135 und 137). Zudem betreffe die „Einvernahme von Tatzeugen immer eine schulderhebliche Tatsache" und habe daher keines Vorbringens bedurft, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse.

Wenn das Gericht eine der Vorschriften des Paragraph 238, StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Anträge missachtet, kann zwar deren Einhaltung, mithin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts maßgeblichen Gründe gleichzeitig verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden, und es kann die Missachtung eines derartigen Begehrens mit Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft werden.

Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes (im Ergebnis) keine Berechtigung zukam.

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO stellt nämlich auf das Zwischenerkenntnis selbst oder dessen Unterlassung, nicht aber auf die Gründe für das Zwischenerkenntnis oder dessen Unterlassung ab. So wird einerseits in verfahrensbeschleunigender Weise vergleiche Artikel 6, Absatz eins, MRK) verhindert, dass beantragte Beweisaufnahmen wegen der Möglichkeit eines Begründungsfehlers - obwohl unerheblich - zeitaufwändig veranstaltet werden, andererseits sichergestellt, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge (aus der Sicht des Erstgerichtes; Paragraph 3, StPO) aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 315 f, 318; ders, JBl 2005, 198 [200] und ÖJZ 2005, 705 [707]).

Vorliegend steht kein Antrag auf Bekanntgabe der Entscheidungsgründe nach Paragraph 238, Absatz 2, StPO in Rede. Vielmehr ist das Schöffengericht seiner Entscheidungs- und Begründungspflicht ohnehin in der vom Gesetz vorgesehenen Weise nachgekommen.

Vorgreifend gewürdigt hat das Schöffengericht anlässlich der Antragsabweisung die Aussagen der als Zeuginnen beantragten Frauen im Übrigen trotz der in diese Richtung weisenden Worte „wegen hinreichend geklärtem Sachverhalt" ohnehin nicht.

Recht besehen hat es nämlich die Vernehmung keineswegs unter unzulässigem Vorgriff auf die fehlende Überzeugungskraft von Angaben der zur Abhörung beantragten Frauen abgelehnt; vielmehr deshalb, weil weder aus deren Aussage vor der Polizei noch aus sonstigen Umständen die Erwartung abzuleiten war, dass sie in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben in Richtung des auf Sachwegnahme lautenden Anklagevorwurfs machen würden (zur Unterscheidung von Erkundungsbeweisführung und vorgreifender Beweiswürdigung: Lässig, ÖJZ 2006, 406 [408]; Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 11; 14 Os 129/05k, JBl 2006, 536 [Burgstaller]).

Damit aber war es im Recht. Ist nämlich für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbar, dass die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, muss dieser nach (Jahrzehnte zurückreichender) ständiger Rechtsprechung plausibel machen, warum dies dennoch der Fall sein sollte (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 18, 37; zustimmend: Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, Rz 63; Burgstaller aaO; Schroll/Schillhammer, AnwBl 2006, 441 [448]; im Grundsatz auch Fuchs, Strafrecht im Wandel, Schriftenreihe des BMJ Bd 118, 5 [18 ff]).

Da der Staatsanwalt ein solches Vorbringen bei seiner Antragstellung in der Hauptverhandlung unterließ, zielte sein Antrag auf - zwar im Vorverfahren vergleiche Paragraphen 88, Absatz 3, 96, [§ 97 Absatz eins ], StPO), nicht aber im Stadium der Hauptverhandlung zulässige (WK-StPO Paragraph 281, Rz 330) - Erkundungsbeweisführung ab und konnte sanktionslos abgewiesen werden. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Bleibt anzumerken, dass Anlass für amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes in Betreff der auch Michael H***** angelasteten Erfolgsqualifikation nach Paragraph 136, Absatz 3, erster Fall StGB (B) nicht besteht, weil H***** nach den Urteilsfeststellungen die Fahrzeugschlüssel dem unter Alkohl-, Tabletten- und Suchtmitteleinfluss stehenden Rene K***** mit der Aufforderung überließ, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen vergleiche US 14) und solcherart auch hinsichtlich eines 3.000 Euro übersteigenden Unfallschadens am Fahrzeug sorgfaltswidrig handelte vergleiche Burgstaller in WK2 Paragraph 7, Rz 21 f).

Der rechtsirrige Schuldspruch des Rene K***** wegen mehrerer, statt nur eines Vergehens des Diebstahls (Paragraph 29, StGB; 14 Os 65/99, JBl 2000, 262 [Schmoller]) erfordert amtswegiges Einschreiten deshalb nicht, weil dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht aggravierend in Anschlag gebracht wurde.

Anmerkung

E83083 13Os104.06b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3992 = EvBl 2007/55 S 292 - EvBl 2007,292 = RZ 2007,176 EÜ287 - RZ 2007 EÜ287 = JBl 2007,745 = SSt 2006/86 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00104.06B.1220.000

Dokumentnummer

JJT_20061220_OGH0002_0130OS00104_06B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Die Beachtung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, wonach das Schöffengericht über Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nur zu entscheiden, sondern auch die Gründe hiefür zu verkünden (und im Protokoll ersichtlich zu machen) hat, ist durch das Wesen …
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