Nach gefestigter Judikatur erfaßt der verstärkte Strafrechtsschutz des § 224 StGB. (Fälschung besonders geschützter Urkunden) nur solche von einem öffentlichen Organ oder einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis ausgestellte oder bestätigte Urkunden, die nach Art, Inhalt und Zweckbestimmung eine erhöhte Beweisgarantie beanspruchen können (EvBl. 1983/79 u.a.). Dies trifft auf postämtlich abgestempelte Empfangscheine nicht zu; sie erfüllen keine andere Beweisfunktion als gleichartige Bestätigungen im Zahlungsverkehr der privaten Kreditunternehmen (13 Os 153/87, 13 Os 162/87).Nach gefestigter Judikatur erfaßt der verstärkte Strafrechtsschutz des Paragraph 224, StGB. (Fälschung besonders geschützter Urkunden) nur solche von einem öffentlichen Organ oder einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis ausgestellte oder bestätigte Urkunden, die nach Art, Inhalt und Zweckbestimmung eine erhöhte Beweisgarantie beanspruchen können (EvBl. 1983/79 u.a.). Dies trifft auf postämtlich abgestempelte Empfangscheine nicht zu; sie erfüllen keine andere Beweisfunktion als gleichartige Bestätigungen im Zahlungsverkehr der privaten Kreditunternehmen (13 Os 153/87, 13 Os 162/87).
Die im Spruch umschriebene Tat begründet darum nicht das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB., sondern jenes der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB. Diese Urteilsnichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) war auf Grund einer gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde des Generalprokurators zu beheben und gemäß §§ 288 Abs. 2, 292 StPO. spruchgemäß zu erkennen.Die im Spruch umschriebene Tat begründet darum nicht das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, 224, StGB., sondern jenes der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. Diese Urteilsnichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) war auf Grund einer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde des Generalprokurators zu beheben und gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, 292, StPO. spruchgemäß zu erkennen.
Bei der Strafzumessung war erschwerend, daß B*** mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat und schon wegen zweier, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist; mildernd waren hingegen das Geständnis und die Notlage des Täters.
Unter Heranziehung des schon in erster Instanz angewendeten § 37 StGB. und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (12.000 S monatlich, Haus- und Grundbesitz; 1,2 Millionen Schilling Schulden) sowie der persönlichen Verhältnisse des Täters (keine Sorgepflichten) war die Höhe des Tagessatzes wiederum mit 120 S festzusetzen. Die Zahl der Tagessätze war entsprechend der reduzierten Strafdrohung (§ 223 StGB.: bis zu einem Jahr, § 224 StGB.: bis zu zwei Jahren) geringer auszumessen und erschien mit siebzig angemessen. Die Kostenentscheidung des Kreisgerichts blieb aufrecht. Infolge der Kassierung des Ersturteils sind alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen ipso iure wirkungslos geworden (EvBl. 1984 Nr. 147, 1987 Nr. 114 u.a.).Unter Heranziehung des schon in erster Instanz angewendeten Paragraph 37, StGB. und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (12.000 S monatlich, Haus- und Grundbesitz; 1,2 Millionen Schilling Schulden) sowie der persönlichen Verhältnisse des Täters (keine Sorgepflichten) war die Höhe des Tagessatzes wiederum mit 120 S festzusetzen. Die Zahl der Tagessätze war entsprechend der reduzierten Strafdrohung (Paragraph 223, StGB.: bis zu einem Jahr, Paragraph 224, StGB.: bis zu zwei Jahren) geringer auszumessen und erschien mit siebzig angemessen. Die Kostenentscheidung des Kreisgerichts blieb aufrecht. Infolge der Kassierung des Ersturteils sind alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen ipso iure wirkungslos geworden (EvBl. 1984 Nr. 147, 1987 Nr. 114 u.a.).