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Entscheidung 13 Os 24/89×

Entscheidung 13 Os 24/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os24/89 (13Os25/89)

Entscheidungsdatum

30.03.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführers in der Strafsache gegen Evelyne K*** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Strafbezirksgerichts Wien vom 4. November 1987, GZ. 12 U 3616/86-32, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgerichts vom 18. Mai 1988, AZ. 13 b Bl 520/88, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Jerabek, des Privatanklagevertreters Dr. Villgrattner und des Verteidigers Dr. Schnatke, jedoch in Abwesenheit der freigesprochenen Angeklagten Evelyne K***, zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen

1. das Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 4. November 1987, GZ. U 3616/86-32, den Paragraph 111, Absatz 2 und 3 StGB.;

2. das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgerichts vom 18. Mai 1988, AZ. 13 b Bl 520/88, den Paragraph 467, Absatz 2, StPO.

Text

Gründe:

römisch eins. Evelyne K*** wurde mit Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 4. November 1987 von der Privatanklage, am 10. November 1986 in Wien in einem im Massenherstellungsverfahren vervielfältigten Rundschreiben des Vereins "A***" die Privatankläger Gerhard N*** und Ingeborg V*** durch verschiedene Vorwürfe eines unehrenhaften Verhaltens bzw. verächtlicher Eigenschaften geziehen und hiedurch das Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB. begangen zu haben, im Hinblick auf den als gelungen erachteten Beweis des guten Glaubens gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen. Eine die Gerichtshofzuständigkeit bedingende (siehe den Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, StGB. und Paragraph 41, Absatz 2, MedienG.) und damit die Anwendung des angeführten Strafausschließungsgrunds nicht ermöglichende, qualifiziert öffentliche Tatbegehung nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB. wurde vom Strafbezirksgericht verneint. Es hat die Frage, ob ein "Druckwerk" i.S. des ersten Qualifikationsfalls des Paragraph 111, Absatz 2, StGB. vorliegt, ersichtlich nicht erörtert; eine "breite Öffentlichkeit" i.S. des dritten Falls der genannten Gesetzesstelle hielt es bei Feststellung der Übersendung des vervielfältigten Schreibens an 700 bis 800 Vereinsmitglieder für nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Qualifizierte Öffentlichkeit der üblen Nachrede liegt nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB. dann vor, wenn die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Aus dem Wortlaut des Paragraph 111, Absatz 2, StGB. ergibt sich, daß die Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit außerhalb des dritten Qualifikationsfalls höchstens bei Begehung im Rundfunk vom Gesetzgeber vorausgesetzt wird, weil das Wort "sonst" in der dritten Qualifikationsvariante jedenfalls nur an die zweite (Rundfunk) sprachlich anschließt; ob es auch einen begrifflichen Anschluß bedeutet, kann hier dahingestellt bleiben. Die erste und die zweite Tatqualifizierung (Druckwerk und Rundfunk) sind der dritten Qualifikationsform ("sonst auf eine Weise begangen") gleichberechtigt an die Seite gestellt. Keinesfalls ist aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, daß die Begriffe "Druckwerk" und "Rundfunk" nur beispielhafte Mittel zur "sonst auf eine Weise" möglichen Verwirklichung dieses besonderen Grads der Öffentlichkeit darstellen. Die dritte Qualifikationsnorm ist vielmehr als eine Generalklausel anzusehen (Kienapfel BT I2 Paragraph 111, StGB. RN 59) und erfaßt alle jene Fälle, in welchen die üble Nachrede, etwa durch Plakatierung an belebten Orten oder in einer großen Stückzahl, in Massenversammlungen und Theateraufführungen, jedenfalls mit großer Streuung verbreitet wird vergleiche Foregger in WK. Paragraph 111, StGB., Rz. 31). Daraus folgt, daß die "Begehung in einem Druckwerk" einer von den beiden anderen Qualifikationsvarianten getrennten, eigenständigen Beurteilung unterzogen werden kann.

Für den Begriff "Druckwerk" gilt nunmehr in der ganzen Rechtsordnung die Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedienG., welche auf den Begriff des Medienwerks verweist (Foregger a.a.O.:

"Der Begriff des Druckwerkes ist derzeit noch im Paragraph 2, Absatz eins, PresseG. ... definiert. An die Stelle dieses Begriffs soll der Begriff des Medienwerkes nach dem MedienG. treten"). Das Medienwerk wiederum muß gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, MedienG. zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmt sein. Deshalb ist bei Tatbegehung durch ein "Druckwerk" (Paragraph 111, Absatz 2, StGB., erster Fall) auf den Begriff der breiten Öffentlichkeit gar nicht einzugehen. Diese Auffassung erfährt eine weitere Stütze in der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG., wonach ein Medieninhaltsdelikt in einer an einen "größeren Personenkreis" gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.

Nach den Urteilsfeststellungen hat Evelyne K*** ein hektographiertes Rundschreiben an 700 bis 800 Vereinsmitglieder übersandt. Es handelt sich um ein "Druckwerk" i.S. des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedienG., weil "Mitteilungen ausschließlich in Schrift verbreitet" wurden und weil zwecks Versendung an die erwähnte Personenzahl ein "Massenherstellungsverfahren" in der Bedeutung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, MedienG. verwendet worden ist (Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG., 1985, Paragraph eins, Anmerkung römisch eins 5). Daß die Voraussetzung der Verbreitung an einen "größeren Personenkreis" gegeben ist, bedarf bei der Tatsache, daß dieses Druckwerk an 700 bis 800 Vereinsmitglieder übersandt wurde, keiner Erhärtung; nimmt doch das Schrifttum die Erreichung eines größeren Personenkreises schon mit 50 Exemplaren an (Hartmann-Rieder Anmerkung 4 zu Paragraph eins, MedienG.). Da die Tat bei rechtsrichtiger Einordnung nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB. beschwert war, hat das Strafbezirksgericht Wien zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, StGB. angenommen und demzufolge auch zu Unrecht den Beweis des guten Glaubens als zulässig erachtet (Paragraph 111, Absatz 3,, zweiter Satz, StGB.). Damit wurden die Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 2 und 3 StGB. verletzt. römisch zwei. Die Privatankläger Gerhard N*** und Ingeborg V*** bekämpften den Freispruch mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrunds nach "§§ 468 Ziffer 2, 281, Absatz eins, Ziffer 9, a StPO." machten sie u.a. (und zwar in diesem Punkt auf der Grundlage des Urteilssachverhalts) geltend, daß die unter Anklage gestellte üble Nachrede infolge der Zusendung an mindestens 700 Vereinsmitglieder einer breiten Öffentlichkeit im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, StGB. zugänglich gemacht wurde und deshalb der Beweis des guten Glaubens zur Straflosigkeit nicht ausreichte (S. 177, 178). Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Urteil vom 18. Mai 1988 die Berufung der Privatankläger punkto Nichtigkeit als unbegründet zurückgewiesen und ihrer Schuldberufung nicht Folge gegeben. Dabei hat das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen, daß die Privatankläger eine im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, StGB. qualifizierte Tatbegehung "zielführend" nur mit dem (indes nicht angerufenen) Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. hätten geltend machen können, dessen amtswegige Wahrnehmung ausgeschlossen wäre. Da ferner der eventualiter gestellte Berufungsantrag, die Privatanklagesache nach Urteilsaufhebung erneut an die erste Instanz zu verweisen (statt gemäß Paragraph 475, Absatz 2, StPO. zu verfahren), nur das Verlangen der Privatankläger nach einer Verurteilung wegen der nicht qualifizierten üblen Nachrede im Sinn des ersten Absatzes des Paragraph 111, StGB. zum Ausdruck bringe, erachtete das Berufungsgericht auch unter diesem Gesichtspunkt die Erbringung des Beweises des guten Glaubens als zur Exkulpierung ausreichend (S. 196, 197).

Auf Grund des Vorbringens der Privatankläger im Rahmen ihrer Berufung wegen Nichtigkeit (die übrigens ohnehin auch auf "§ 468 Ziffer 2, StPO. gestützt war: S. 162) hatte das Berufungsgericht die materiellrechtliche Prüfung vorzunehmen, ob ein Vergehen nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB. vorliegt (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.). Eine Bejahung der Qualifikation hätte zur Annahme der Gerichtshofzuständigkeit führen müssen (Paragraphen 41, Absatz 2, mit 1 Absatz eins, Ziffer 12, MedienG., Paragraph 111, Absatz 2, StGB. mit Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Ziffer 2, StPO.). Mit der Geltendmachung der materiellen Nichtigkeit der Sache nach haben die Berufungswerber aber dem Erfordernis des Paragraph 467, Absatz 2, StPO. (siehe dort namentlich den zweiten Satz) vollauf genügt und unzweifelhaft erklärt, daß sie sich infolge des Übergehens der Öffentlichkeitsqualifikation im Ersturteil beschwert finden. Es wäre sodann die Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, aus der materiell richtigen Beurteilung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedienG., Paragraph 111, Absatz 2, StGB.) die prozessualen Konsequenzen zu ziehen (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 2, 475, Absatz 2, StPO.). Daß die Nichtigkeitswerber die vom Berufungsgericht vermißte Antragstellung in der Richtung des Paragraph 475, Absatz 2, StPO. unterlassen haben, war sonach ohne Bedeutung; eine derartige Verpflichtung zur konkreten Antragstellung, welche Entscheidung das Rechtsmittelgericht zu fällen habe, ist dem Gesetz gar nicht zu entnehmen. Damit hat das Berufungsgericht den zweiten Satz des Paragraph 467, Absatz 2, StPO. unrichtig angewandt (Paragraph 33, Absatz 2, StPO.). römisch drei. Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil der freigesprochenen Evelyne K*** ausgewirkt haben, kommt eine Maßnahme gemäß Paragraph 292,, letzter Satz, StPO. nicht in Betracht.

Anmerkung

E17154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00024.89.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19890330_OGH0002_0130OS00024_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0066999 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Ein an siebenhundert bis achthundert Vereinsmitglieder übersendetes, hektographiertes Rundschreiben ist ein "Druckwerk" im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 MedG.
RS0067130 Rechtssatz 16.12.1987Strafrecht
In der Versendung eines Rundschreibens an siebenhundertfünfzig Personen ist eine an einen größeren Personenkreis gerichtete Mitteilung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedG zu erblicken, welche die in § 41 Abs 2 MedG normierte sachliche (und örtliche) Sonderzust …
RS0093196 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Die dritte Qualifikationsnorm ist als eine Generalklausel anzusehen und erfaßt alle jene Fälle, in welchen die üble Nachrede, etwa durch Plakatierung an belebten Orten oder in einer großen Stückzahl, in Massenversammlungen und Theateraufführungen, jedenfall …
RS0093201 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Die Qualifikationsform der "Begehung in einem Druckwerk" ist einer von den beiden anderen Qualifikationsvarianten des § 111 Abs 2 StGB getrennten, eigenständigen Beurteilung zu unterziehen. Für den Begriff "Druckwerk" gilt nunmehr in der ganzen Rechtsordnun …
RS0093211 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Die erste und die zweite Tatqualifizierung (Druckwerk und Rundfunk) sind der dritten Qualifikationsform ("sonst auf eine Weise begangen") gleichberechtigt an die Seite gestellt.
RS0101916 Rechtssatz 30.03.1989Strafrecht
Der Berufungswerber (Privatankläger) ist zu einer konkreten Antragstellung, welche Entscheidung das Berufungsgericht zu fällen habe, nicht verpflichtet. Es ist vielmehr Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einer materiell richtigen Beurteilung (Nichtigkeit na …