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Entscheidung 13 Os 24/91×

Entscheidung 13 Os 24/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os24/91

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Jänner 1991, GZ 6 c römisch fünf r 752/90-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (angemeldeten) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung werden zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Das Finanzamt für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat am 16.Jänner 1991 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das eingangs zitierte Urteil angemeldet (S 107), eine Ausführung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde wurde jedoch nicht überreicht.

Da auch bei deren Anmeldung keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

In gleicher Weise war mit der Berufung zu verfahren, für die im Hinblick auf die Sachentscheidung des Erstgerichtes eine Beschwerdelegitimation fehlt.

Anmerkung

E25867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00024.9101.0515.0

Dokumentnummer

JJT_19910515_OGH0002_0130OS00024_9100100_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung