Gründe:
Die Staatsanwaltschaft lastet Engelbert T***** in der - mittlerweile rechtskräftigen (ON 46) - Anklageschrift vom 5. Jänner 2006 (ON 36) als Verbrechen nach § 28 (zu ergänzen: Abs 2 vierter Fall), Abs 3 erster Fall (richtig:) SMG (I.) und als Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall (richtig:) SMG (II.) an, er habe in St. Pölten und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwiderDie Staatsanwaltschaft lastet Engelbert T***** in der - mittlerweile rechtskräftigen (ON 46) - Anklageschrift vom 5. Jänner 2006 (ON 36) als Verbrechen nach Paragraph 28, (zu ergänzen: Absatz 2, vierter Fall), Absatz 3, erster Fall (richtig:) SMG (römisch eins.) und als Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall (richtig:) SMG (römisch zwei.) an, er habe in St. Pölten und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider
Suchtgift
I. in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, und zwar in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt zumindest 186 Gramm Speed, dessen reine Wirkstoffmenge Amphetamin 18,6 Gramm betrug, indem er Teilmengen an nachstehende Suchtgiftkonsumenten verkaufte, nämlichrömisch eins. in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, und zwar in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt zumindest 186 Gramm Speed, dessen reine Wirkstoffmenge Amphetamin 18,6 Gramm betrug, indem er Teilmengen an nachstehende Suchtgiftkonsumenten verkaufte, nämlich
a) zwischen November 2002 und November 2004 an Marcel M***** insgesamt zumindest 166 Gramm;
b) zwischen September 2003 und August 2004 an Dagmar Z***** insgesamt zumindest 20 Gramm;
II. erworben und besessenrömisch zwei. erworben und besessen
a) von Juni 2004 bis 11. Oktober 2005 eine unbekannte Menge Marihuana,
b) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2003 bis 11. Oktober 2005 über die zu Punkt I. genannten Mengen hinaus eine unbekannte Menge Speed,b) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2003 bis 11. Oktober 2005 über die zu Punkt römisch eins. genannten Mengen hinaus eine unbekannte Menge Speed,
c) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 bis 11. Oktober 2005 eine unbekannte Menge Ecstasytabletten und
d) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und am 13. November 2004 neben den unter Punkt II. a) bis c) genannten Suchtgiften 9 Stück Substitol Retard 200 mg-Kapseln inklusive Morphin besessen.d) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und am 13. November 2004 neben den unter Punkt römisch zwei. a) bis c) genannten Suchtgiften 9 Stück Substitol Retard 200 mg-Kapseln inklusive Morphin besessen.
Über den am 12. Oktober 2005 verhafteten (S 279) Beschuldigten wurde die Untersuchungshaft mit Entscheidung des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. Oktober 2005 aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO verhängt (ON 12), jeweils nach Durchführung von Haftverhandlungen mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2005 (ON 21) und vom 18. November 2005 (ON 32) aus den angeführten Haftgründen und zuletzt mit Beschluss vom 19. (richtig: 18.) Jänner 2006 (ON 41) aus den Gründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis zum 20. März 2006 fortgesetzt.Über den am 12. Oktober 2005 verhafteten (S 279) Beschuldigten wurde die Untersuchungshaft mit Entscheidung des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. Oktober 2005 aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO verhängt (ON 12), jeweils nach Durchführung von Haftverhandlungen mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2005 (ON 21) und vom 18. November 2005 (ON 32) aus den angeführten Haftgründen und zuletzt mit Beschluss vom 19. (richtig: 18.) Jänner 2006 (ON 41) aus den Gründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO mit Wirksamkeit bis zum 20. März 2006 fortgesetzt.
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 13. Februar 2006, AZ 20 Bs 35/06b, 20 Bs 38/06v, mit dem auch über den Einspruch des Beschuldigten gegen die Anklageschrift entschieden wurde, einer gegen den zuletzt ergangenen Fortsetzungsbeschluss erhobenen Beschwerde nicht Folge und ordnete seinerseits unter Bejahung dringenden Tatverdachts wegen der von der Anklage umfassten strafbaren Handlungen die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis 13. April 2006 an (ON 46).Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 13. Februar 2006, AZ 20 Bs 35/06b, 20 Bs 38/06v, mit dem auch über den Einspruch des Beschuldigten gegen die Anklageschrift entschieden wurde, einer gegen den zuletzt ergangenen Fortsetzungsbeschluss erhobenen Beschwerde nicht Folge und ordnete seinerseits unter Bejahung dringenden Tatverdachts wegen der von der Anklage umfassten strafbaren Handlungen die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis 13. April 2006 an (ON 46).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten.