Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu B richtet sich die auf Z 9 lit b (richtig: 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Petro K*****, der Berechtigung zukommt. Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278a StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Z 1 bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen (Plöchl in WK2 § 278a [2006] Rz 8). Nach Z 3 des § 278a StGB muss es Ziel der Organisation sein, andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Maßnahmen der Strafverfolgung abzuschirmen. Bei diesen Abschirmungsmaßnahmen muss es sich um solche qualifizierter Natur („in besonderer Weise") handeln, die über die sonst bei der Verwirklichung derartiger verbrecherischer Vorhaben ohnedies üblichen Vorsichtsmaßnahmen hinausgehen und die besondere Gefährlichkeit der Organisation zum Ausdruck bringen (Fabrizy StGB9 § 278a Rz 8; Triffterer, SbgK § 278a [aF] Rz 53).Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu B richtet sich die auf Ziffer 9, Litera b, (richtig: 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Petro K*****, der Berechtigung zukommt. Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des Paragraph 278 a, StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen (Plöchl in WK2 Paragraph 278 a, [2006] Rz 8). Nach Ziffer 3, des Paragraph 278 a, StGB muss es Ziel der Organisation sein, andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Maßnahmen der Strafverfolgung abzuschirmen. Bei diesen Abschirmungsmaßnahmen muss es sich um solche qualifizierter Natur („in besonderer Weise") handeln, die über die sonst bei der Verwirklichung derartiger verbrecherischer Vorhaben ohnedies üblichen Vorsichtsmaßnahmen hinausgehen und die besondere Gefährlichkeit der Organisation zum Ausdruck bringen (Fabrizy StGB9 Paragraph 278 a, Rz 8; Triffterer, SbgK Paragraph 278 a, [aF] Rz 53).
Dazu gehören Strategien der Abschottung nach außen, etwa durch scheinbare Teilnahme am normalen Wirtschaftsleben (zB durch Errichtung von Scheinfirmen, Entfaltung von Geldwäscheaktivitäten) oder die Verwendung von Verschlüsselungstechniken bei der internen Kommunikation ebenso wie das Geheimhalten von Aufbau und personeller Zusammensetzung der Organisation auch nach innen (zB durch Einschränkung des Informationsflusses und entsprechende hierarchische Strukturierung der Kommandoebenen der Organisation) und proaktive Formen der Gegenobservation (zB durch Infiltration bzw Überwachung der Kommunikation von Polizei- und Justizbehören).
In der Entscheidung 11 Os 58/02 (SSt 64/69) hat der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht festgestellten Komponenten, nämlich die Gründung und Führung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, den häufigen Wechsel der von den Mitgliedern benützten mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwenden von Codewörtern bei den Telefonaten und die Gegenobservation als Grundlage für die Annahme des tatbildlichen Versuches, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen, nicht beanstandet. Die vorliegend von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen reichen aber zur Beurteilung, ob die Organisation - zusätzlich zu den bei der Verwirklichung des verbrecherischen Vorhabens ohnedies üblichen Vorsichtsmaßnahmen - Abschirmungsmaßnahmen qualifizierter Natur getroffen hat, nicht hin.
Ob nämlich über die bei länderübergreifenden Schleppungen bereits aus organisatorischen Gründen erforderliche komplexe Unternehmensstruktur hinaus zur Abschirmung vor Strafverfolgung besondere Maßnahmen ergriffen wurden - wie zB bei Schlepperorganisationen oftmals üblich durch Gründung von Reisebüros, Vermittlungsbüros oä zu Tarnzwecken - haben die Tatrichter nicht festgestellt. Auch fehlen Konstatierungen, ob der Wechsel der Fahrer verbrechenstaktische Gründe hatte oder lediglich beim Grenzübertritt stattfand und die Geschleppten - wie es bei Schleppertätigkeiten über mehrere Staatsgrenzen häufig vorkommt - sodann von den jeweiligen nationalen Gruppierungen mit im Regelfall denselben Fahrern übernommen und weiterbefördert wurden. Eine die Ermittlungen (etwa durch Verwendung von Codewörtern) hindernde Ausdrucksweise der Angeklagten bei den Telefonaten wurde vom Erstgericht mit der (einer näheren Erklärung bedürftigen) Konstatierung, es sei eine „teilweise verschlüsselte Sprache verwendet" worden, ebenfalls nicht ausreichend festgestellt. Dieser Mangel an Feststellungen zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs B und des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) schon bei nichtöffentlicher Beratung samt Rückverweisung an das Erstgericht (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Ob nämlich über die bei länderübergreifenden Schleppungen bereits aus organisatorischen Gründen erforderliche komplexe Unternehmensstruktur hinaus zur Abschirmung vor Strafverfolgung besondere Maßnahmen ergriffen wurden - wie zB bei Schlepperorganisationen oftmals üblich durch Gründung von Reisebüros, Vermittlungsbüros oä zu Tarnzwecken - haben die Tatrichter nicht festgestellt. Auch fehlen Konstatierungen, ob der Wechsel der Fahrer verbrechenstaktische Gründe hatte oder lediglich beim Grenzübertritt stattfand und die Geschleppten - wie es bei Schleppertätigkeiten über mehrere Staatsgrenzen häufig vorkommt - sodann von den jeweiligen nationalen Gruppierungen mit im Regelfall denselben Fahrern übernommen und weiterbefördert wurden. Eine die Ermittlungen (etwa durch Verwendung von Codewörtern) hindernde Ausdrucksweise der Angeklagten bei den Telefonaten wurde vom Erstgericht mit der (einer näheren Erklärung bedürftigen) Konstatierung, es sei eine „teilweise verschlüsselte Sprache verwendet" worden, ebenfalls nicht ausreichend festgestellt. Dieser Mangel an Feststellungen zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs B und des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) schon bei nichtöffentlicher Beratung samt Rückverweisung an das Erstgericht (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Da sich die unrichtige Anwendung des Gesetzes auch zum Nachteil der Mitangeklagten Ronald B*****, Christian D***** und Nikolay K***** auswirkt, war auch in Betreff dieser Angeklagten im aufgezeigten Sinn vorzugehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Da sich die unrichtige Anwendung des Gesetzes auch zum Nachteil der Mitangeklagten Ronald B*****, Christian D***** und Nikolay K***** auswirkt, war auch in Betreff dieser Angeklagten im aufgezeigten Sinn vorzugehen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Da hinsichtlich der Entscheidung nach „§ 20 Abs 1 Z 2 und Abs 2 und 3 StGB" klare Feststellungen, welche die Subsumtion unter einen dieser Fälle ermöglichen würden, fehlen (US 27), war auch dieser Teil des Sanktionsausspruchs amtswegig zu beheben (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO).Da hinsichtlich der Entscheidung nach „§ 20 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und 3 StGB" klare Feststellungen, welche die Subsumtion unter einen dieser Fälle ermöglichen würden, fehlen (US 27), war auch dieser Teil des Sanktionsausspruchs amtswegig zu beheben (Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 281 Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.