Die sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Morteza P***** auf Z 3, 4, 5 a und 9 lit a, von Kambiz K***** auf Z 5 und 9 lit a sowie von Azim I***** auf Z 4, 5, 5a und 8 jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden; nur jener des Azim I***** kommt teilweise Berechtigung zu.Die sie betreffenden Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Morteza P***** auf Ziffer 3, 4, 5, a und 9 Litera a,, von Kambiz K***** auf Ziffer 5 und 9 Litera a, sowie von Azim I***** auf Ziffer 4, 5, 5 a und 8 jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt werden; nur jener des Azim I***** kommt teilweise Berechtigung zu.
Zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel:
Ungeachtet dessen, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts unter Vernachlässigung des klaren Wortlauts des § 285 Abs 2 StPO auch für solche Beschwerdeführer die Rechtsmittelausführungsfrist des Abs 1 leg cit verlängert hat, die keinen Antrag in diese Richtung gestellt hatten, entfaltete dieser (zwar gesetzwidrige aber unanfechtbare und zum Nachteil der Angeklagten nicht behebbare) Beschluss Rechtswirksamkeit, sodass die Ausführungen sämtlicher Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen rechtzeitig erfolgt sind. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Morteza P***** (ON 852)Ungeachtet dessen, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts unter Vernachlässigung des klaren Wortlauts des Paragraph 285, Absatz 2, StPO auch für solche Beschwerdeführer die Rechtsmittelausführungsfrist des Absatz eins, leg cit verlängert hat, die keinen Antrag in diese Richtung gestellt hatten, entfaltete dieser (zwar gesetzwidrige aber unanfechtbare und zum Nachteil der Angeklagten nicht behebbare) Beschluss Rechtswirksamkeit, sodass die Ausführungen sämtlicher Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen rechtzeitig erfolgt sind. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Morteza P***** (ON 852)
Der Verfahrensrüge nach Z 3 zuwider sind Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (§ 149c Abs 3 StPO) und auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht (vgl zB EvBl 1991/165), nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten, sodass der behauptete Verstoß gegen die - in diesem Zusammenhang allein nichtigkeitsbegründende - Bestimmung des § 252 Abs 1 StPO nicht vorliegt.Der Verfahrensrüge nach Ziffer 3, zuwider sind Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd Paragraph 252, Absatz 2, StPO, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (Paragraph 149 c, Absatz 3, StPO) und auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht vergleiche zB EvBl 1991/165), nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten, sodass der behauptete Verstoß gegen die - in diesem Zusammenhang allein nichtigkeitsbegründende - Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht vorliegt.
Die Verfahrensrüge nach Z 4 scheitert schon daran, dass sie nicht deutlich und bestimmt (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO) darzutun vermag, welcher konkrete Antrag des Beschwerdeführers unerledigt geblieben oder abschlägig behandelt worden sei. Die Mängelrüge (Z 5) zu B./7./ erschöpft sich mit der Behauptung, aus dem Inhalt des vom Schöffengericht zur Begründung herangezogenen Telefonats über den Transport der Plastiktasche mit Suchtgift könnten keine geeigneten Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden, in einer - nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung ausgeführten - Bekämpfung der denkmöglichen Beweiswürdigung (US 104 Mitte iVm S 281/IX), in deren Rahmen nicht nur zwingende sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449; Mayerhofer StPO4 § 258 E 26). Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen zu B./7./, der Beschwerdeführer habe nicht beabsichtigt, länger in Österreich zu bleiben, sowie der angebliche Chef der kriminellen Organisation sei in das Suchtgiftgeschäft nicht eingebunden gewesen, weiters zu F./2./, der Angeklagte Mahmoud S***** habe hinsichtlich seiner Reisebewegungen widersprüchlich ausgesagt, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Urteilsannahmen zu wecken. Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a behauptet, die Annahme des Vorliegens einer kriminellen Organisation sei zu Unrecht erfolgt. Es würden Feststellungen zur Unternehmensähnlichkeit und zur angestrebten Bereicherung in großem Umfang fehlen. Diese könne nicht mit der Wertgrenze von 500.000 S gleichgesetzt werden; es komme auch auf die angestrebte Bereicherung des einzelnen Mitglieds der Organisation an. Dem zuwider wurden im Schöffenurteil die für die Beurteilung der Unternehmensähnlichkeit maßgebenden Elemente eines arbeitsteiligen Vorgehens, hierarchischen Aufbaus und einer gewissen Infrastruktur (vgl Steininger in WK2 § 278a Rz 6) hinreichend festgestellt (US 24 - 27). Aus den Konstatierungen, der Organisation durch wiederkehrende Schleppereien eine fortlaufende Einnahmequelle erheblichen Ausmaßes verschaffen, sowie durch Verbringen von Suchtmitteln in großem Ausmaß (Kilogrammbereich) nach Österreich und Veräußerung hier gewinnbringend tätig sein zu wollen (US 27), ergibt sich in Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zu den einzelnen in Verwirklichung dieser Ziele erfolgten Taten, den dafür geforderten Schlepperlöhnen und den (beabsichtigten) Erlösen aus den konkret dargestellten Suchtgiftgeschäften unzweideutig, dass die Tatrichter von einer insgesamt beabsichtigten Bereicherung der Organisation in großem Umfang - wofür als Richtwert die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (zum Urteilszeitpunkt 500.000 S) anzusetzen ist (Steininger aaO Rz 13) - ausgegangen sind. Ohne Belang für die Tatbestandsmäßigkeit ist hingegen - nach dem klaren Gesetzeswortlaut - welche Bereicherung das einzelne Mitglied der Organisation für sich selbst anstrebte.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, scheitert schon daran, dass sie nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) darzutun vermag, welcher konkrete Antrag des Beschwerdeführers unerledigt geblieben oder abschlägig behandelt worden sei. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zu B./7./ erschöpft sich mit der Behauptung, aus dem Inhalt des vom Schöffengericht zur Begründung herangezogenen Telefonats über den Transport der Plastiktasche mit Suchtgift könnten keine geeigneten Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden, in einer - nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung ausgeführten - Bekämpfung der denkmöglichen Beweiswürdigung (US 104 Mitte in Verbindung mit S 281/IX), in deren Rahmen nicht nur zwingende sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449; Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 26). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen zu B./7./, der Beschwerdeführer habe nicht beabsichtigt, länger in Österreich zu bleiben, sowie der angebliche Chef der kriminellen Organisation sei in das Suchtgiftgeschäft nicht eingebunden gewesen, weiters zu F./2./, der Angeklagte Mahmoud S***** habe hinsichtlich seiner Reisebewegungen widersprüchlich ausgesagt, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Urteilsannahmen zu wecken. Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, behauptet, die Annahme des Vorliegens einer kriminellen Organisation sei zu Unrecht erfolgt. Es würden Feststellungen zur Unternehmensähnlichkeit und zur angestrebten Bereicherung in großem Umfang fehlen. Diese könne nicht mit der Wertgrenze von 500.000 S gleichgesetzt werden; es komme auch auf die angestrebte Bereicherung des einzelnen Mitglieds der Organisation an. Dem zuwider wurden im Schöffenurteil die für die Beurteilung der Unternehmensähnlichkeit maßgebenden Elemente eines arbeitsteiligen Vorgehens, hierarchischen Aufbaus und einer gewissen Infrastruktur vergleiche Steininger in WK2 Paragraph 278 a, Rz 6) hinreichend festgestellt (US 24 - 27). Aus den Konstatierungen, der Organisation durch wiederkehrende Schleppereien eine fortlaufende Einnahmequelle erheblichen Ausmaßes verschaffen, sowie durch Verbringen von Suchtmitteln in großem Ausmaß (Kilogrammbereich) nach Österreich und Veräußerung hier gewinnbringend tätig sein zu wollen (US 27), ergibt sich in Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zu den einzelnen in Verwirklichung dieser Ziele erfolgten Taten, den dafür geforderten Schlepperlöhnen und den (beabsichtigten) Erlösen aus den konkret dargestellten Suchtgiftgeschäften unzweideutig, dass die Tatrichter von einer insgesamt beabsichtigten Bereicherung der Organisation in großem Umfang - wofür als Richtwert die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (zum Urteilszeitpunkt 500.000 S) anzusetzen ist (Steininger aaO Rz 13) - ausgegangen sind. Ohne Belang für die Tatbestandsmäßigkeit ist hingegen - nach dem klaren Gesetzeswortlaut - welche Bereicherung das einzelne Mitglied der Organisation für sich selbst anstrebte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kambiz K***** (ON 851)
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft mit der Behauptung, aus dem im Urteil zur Begründung der Feststellungen über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kriminellen Organisation (A./) angeführten Telefonat (US 69) seien andere Schlüsse zu ziehen, unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und übersieht, dass die Begehung von der Zielsetzung der Organisation entsprechenden Straftaten keine Voraussetzung für die Möglichkeit der Mitgliedschaft ist (Foregger/Fabrizy StGB7 § 278a Rz 10).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft mit der Behauptung, aus dem im Urteil zur Begründung der Feststellungen über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kriminellen Organisation (A./) angeführten Telefonat (US 69) seien andere Schlüsse zu ziehen, unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und übersieht, dass die Begehung von der Zielsetzung der Organisation entsprechenden Straftaten keine Voraussetzung für die Möglichkeit der Mitgliedschaft ist (Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 278 a, Rz 10).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert zum einen prozessordnungswidrig die Urteilsfeststellungen, dass im Rahmen der kriminellen Organisation Maßnahmen zur Gegenobservation gesetzt worden sei, indem sie die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpfend behauptet, die dafür im Urteil genannte Enttarnung eines verdeckten Ermittlers habe andere Gründe gehabt. Zum anderen stellen die im Ersturteil festgestellten Komponenten, nämlich die Gründung und Führung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, der häufige Wechsel der von den Mitgliedern benützten mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwenden von Codewörtern bei den Telefonaten, und die Gegenobservation den tatbildlichen Versuch dar, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen (vgl Steininger aaO Rz 15).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert zum einen prozessordnungswidrig die Urteilsfeststellungen, dass im Rahmen der kriminellen Organisation Maßnahmen zur Gegenobservation gesetzt worden sei, indem sie die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpfend behauptet, die dafür im Urteil genannte Enttarnung eines verdeckten Ermittlers habe andere Gründe gehabt. Zum anderen stellen die im Ersturteil festgestellten Komponenten, nämlich die Gründung und Führung eines Scheinunternehmens zum Zweck der Tarnung, der häufige Wechsel der von den Mitgliedern benützten mit Wertkarten betriebenen Mobiltelefone, das Verwenden von Codewörtern bei den Telefonaten, und die Gegenobservation den tatbildlichen Versuch dar, sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen vergleiche Steininger aaO Rz 15).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Azim I***** (ON 850)
Die Verfahrensrüge (Z 4) beruft sich zunächst auf einen mit Schriftsatz - somit nicht prozessordnungsgemäß mündlich in der Hauptverhandlung - gestellten Beweisantrag, der somit keiner Behandlung bedurfte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 29). Wie bereits in Erledigung der Verfahrensrüge des Angeklagten Morteza P***** ausgeführt, waren die Protokolle über den Inhalt der Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO, welche verlesen werden mussten. Demgemäß gab es für den Antrag auf Nichtverwertung der Protokolle über solche Telefonate, deren elektronische Aufnahmen nicht mehr verfügbar waren oder die in der Hauptverhandlung nicht vorgespielt wurden, keine gesetzliche Grundlage.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) beruft sich zunächst auf einen mit Schriftsatz - somit nicht prozessordnungsgemäß mündlich in der Hauptverhandlung - gestellten Beweisantrag, der somit keiner Behandlung bedurfte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 29). Wie bereits in Erledigung der Verfahrensrüge des Angeklagten Morteza P***** ausgeführt, waren die Protokolle über den Inhalt der Telefonüberwachungen Schriftstücke iSd Paragraph 252, Absatz 2, StPO, welche verlesen werden mussten. Demgemäß gab es für den Antrag auf Nichtverwertung der Protokolle über solche Telefonate, deren elektronische Aufnahmen nicht mehr verfügbar waren oder die in der Hauptverhandlung nicht vorgespielt wurden, keine gesetzliche Grundlage.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft zu A./ mit den Behauptungen, die vorliegenden Urteilsausführungen seien nicht geeignet, für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kriminellen Organisation "die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Sicherheit zu geben", sowie aus verschiedenen aufzählten Verfahrensergebnissen seien andere Schlüsse zu ziehen, unzulässig die denkmögliche Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung. Inwieweit die (festgestellte Viel-)Zahl der Mitglieder der Organisation nach § 278a StGB (US 24 ff) von der (niedrigeren) Zahl der in diesem Verfahren hiefür verurteilten (neun) Personen abhängig sein solle, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Aus welchen Gründen die Angeklagte Sabine H***** den verdeckten Ermittler enttarnt hat, betrifft in Hinblick auf die für sich ausreichenden weiters festgestellten Abschirmungsmaßnahmen der Organisation keinen entscheidenden Umstand.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft zu A./ mit den Behauptungen, die vorliegenden Urteilsausführungen seien nicht geeignet, für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kriminellen Organisation "die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Sicherheit zu geben", sowie aus verschiedenen aufzählten Verfahrensergebnissen seien andere Schlüsse zu ziehen, unzulässig die denkmögliche Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung. Inwieweit die (festgestellte Viel-)Zahl der Mitglieder der Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (US 24 ff) von der (niedrigeren) Zahl der in diesem Verfahren hiefür verurteilten (neun) Personen abhängig sein solle, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Aus welchen Gründen die Angeklagte Sabine H***** den verdeckten Ermittler enttarnt hat, betrifft in Hinblick auf die für sich ausreichenden weiters festgestellten Abschirmungsmaßnahmen der Organisation keinen entscheidenden Umstand.
Zu B./12./ tangiert die Frage, in welchem Ausmaß mit 20 kg Haschisch die "übergroße" Menge Suchtgifts überschritten wurde, keinen (für die Unterstellung der Tat unter § 28 Abs 4 Z 3 SMG) entscheidenden Umstand.Zu B./12./ tangiert die Frage, in welchem Ausmaß mit 20 kg Haschisch die "übergroße" Menge Suchtgifts überschritten wurde, keinen (für die Unterstellung der Tat unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) entscheidenden Umstand.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen, der Suchtgiftankauf durch den Beschwerdeführer in Deutschland sei nicht erwiesen und eine "faire Begründung" für die Annahme einer bestimmten Qualität des nicht sichergestellten und daher nicht untersuchbaren Haschisch sei nicht denkbar, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu B./12./ tragenden Konstatierungen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen, der Suchtgiftankauf durch den Beschwerdeführer in Deutschland sei nicht erwiesen und eine "faire Begründung" für die Annahme einer bestimmten Qualität des nicht sichergestellten und daher nicht untersuchbaren Haschisch sei nicht denkbar, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu B./12./ tragenden Konstatierungen zu wecken.
Zu Recht wird jedoch unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO geltend gemacht, dass der Schuldspruch zu E./7./b./ in Überschreitung der Anklage erfolgt ist, weil die Übernahme von zwei LSD-Trips im Jahr 1998 (Urteilstenor) in der Anklage, die die Übergabe von zwei LSD-Trips am 7. April 2000 inkriminiert, keine Deckung findet. Der entsprechende Schuldspruch war daher ersatzlos auszuschalten (Mayerhofer StPO4 § 288 E 14); die vice versa erfolgte Nichterledigung der Anklage in diesem Punkt wurde von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft und kommt einem rechtskräftigen Freispruch gleich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 526).Zu Recht wird jedoch unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO geltend gemacht, dass der Schuldspruch zu E./7./b./ in Überschreitung der Anklage erfolgt ist, weil die Übernahme von zwei LSD-Trips im Jahr 1998 (Urteilstenor) in der Anklage, die die Übergabe von zwei LSD-Trips am 7. April 2000 inkriminiert, keine Deckung findet. Der entsprechende Schuldspruch war daher ersatzlos auszuschalten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, E 14); die vice versa erfolgte Nichterledigung der Anklage in diesem Punkt wurde von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft und kommt einem rechtskräftigen Freispruch gleich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 526).
Aus Anlass der Nichtigkeitbeschwerde war zudem zugunsten dieses Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 StPO aufzugreifen, dass die Unterstellung der Tat (B./11./, 12./) auch unter § 28 Abs 4 Z 1 SMG mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Voraussetzung dieser Qualifikation ist, dass der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer in § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat verurteilt worden ist. Letztere Voraussetzung trifft jedoch hier nicht zu. Denn der Angeklagte wurde zuvor (mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 1997, AZ 12 EVr 920/96, neben §§ 80 Abs l, 81 Abs 1 und Abs 2 FrG) nur wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG (nunmehr § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG) verurteilt (US 23 iVm ON 709). Da diese Vorverurteilung die angenommene Qualifikation nicht bewirkt, war der Ausspruch nach Z 1 des § 28 Abs 4 SMG zu eliminieren.Aus Anlass der Nichtigkeitbeschwerde war zudem zugunsten dieses Angeklagten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufzugreifen, dass die Unterstellung der Tat (B./11./, 12./) auch unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Voraussetzung dieser Qualifikation ist, dass der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichneten Tat verurteilt worden ist. Letztere Voraussetzung trifft jedoch hier nicht zu. Denn der Angeklagte wurde zuvor (mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. März 1997, AZ 12 EVr 920/96, neben Paragraphen 80, Abs l, 81 Absatz eins und Absatz 2, FrG) nur wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SGG (nunmehr Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG) verurteilt (US 23 in Verbindung mit ON 709). Da diese Vorverurteilung die angenommene Qualifikation nicht bewirkt, war der Ausspruch nach Ziffer eins, des Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu eliminieren.
Bei der dadurch beim Angeklagten Azim I***** - infolge Aufhebung auch des erstinstanzlichen Strafausspruchs (siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe) - vorzunehmenden Strafneubemessung wirkte erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände ist die vom Obersten Gerichtshof nunmehr nach § 28 Abs 4 SMG, § 28 StGB ausgemessene Sanktion - unter Beachtung der außerordentlich hohen, die Grenze des § 28 Abs 4 Z 3 SMG weit übersteigenden Quantität des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts - tat- und tätergerecht. Ein zusätzlicher Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren 12 E Vr 920/96 des Landesgerichts Wels am 17. März 1997 gewährten bedingten Strafnachsicht erschien jedoch spezialpräventiv nicht erforderlich, sodass aus Anlass der neuen Verurteilung hievon abzusehen war.Bei der dadurch beim Angeklagten Azim I***** - infolge Aufhebung auch des erstinstanzlichen Strafausspruchs (siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe) - vorzunehmenden Strafneubemessung wirkte erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände ist die vom Obersten Gerichtshof nunmehr nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG, Paragraph 28, StGB ausgemessene Sanktion - unter Beachtung der außerordentlich hohen, die Grenze des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG weit übersteigenden Quantität des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgifts - tat- und tätergerecht. Ein zusätzlicher Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren 12 E römisch fünf r 920/96 des Landesgerichts Wels am 17. März 1997 gewährten bedingten Strafnachsicht erschien jedoch spezialpräventiv nicht erforderlich, sodass aus Anlass der neuen Verurteilung hievon abzusehen war.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden war festzustellen, dass der Schuldspruch des Angeklagten Ahmad L*****, den dieser in Rechtskraft erwachsen ließ, im Punkt C./2./b./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 290 Abs 1 StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist. Denn dieser Angeklagte wurde zum einen wegen (gewerbsmäßiger) Schlepperei nach § 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG schuldig erkannt, zum anderen vom Vorwurf der Schlepperei "mit Ausnahme des im Schuldspruch enthaltenen Faktums C./2./b./" rechtskräftig freigesprochen (US 14). Aus dem Urteilstenor, in dem von Ahmad L***** Mitwirkung an der Schleppung zweier Personen die Rede ist (US 5), den Feststellungen, in denen keinerlei Schleppungshandlungen dieses Angeklagten beschrieben sind (US 40 f) und der Beweiswürdigung, die wiederum nur die Schleppung zweier Personen beschreibt (US 111), ist – in Zusammenhang mit dem Teilfreispruch - kein gerichtlich strafbares Verhalten (insbesondere in Richtung § 105 Abs 1 Z 1 FrG: "... von mehr als fünf Fremden fördert") des Angeklagten abzuleiten.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden war festzustellen, dass der Schuldspruch des Angeklagten Ahmad L*****, den dieser in Rechtskraft erwachsen ließ, im Punkt C./2./b./ mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist. Denn dieser Angeklagte wurde zum einen wegen (gewerbsmäßiger) Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG schuldig erkannt, zum anderen vom Vorwurf der Schlepperei "mit Ausnahme des im Schuldspruch enthaltenen Faktums C./2./b./" rechtskräftig freigesprochen (US 14). Aus dem Urteilstenor, in dem von Ahmad L***** Mitwirkung an der Schleppung zweier Personen die Rede ist (US 5), den Feststellungen, in denen keinerlei Schleppungshandlungen dieses Angeklagten beschrieben sind (US 40 f) und der Beweiswürdigung, die wiederum nur die Schleppung zweier Personen beschreibt (US 111), ist – in Zusammenhang mit dem Teilfreispruch - kein gerichtlich strafbares Verhalten (insbesondere in Richtung Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, FrG: "... von mehr als fünf Fremden fördert") des Angeklagten abzuleiten.
Bei der dadurch auch beim Angeklagten Ahmad L***** - infolge Aufhebung des Strafausspruchs (zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe) - vorzunehmenden Strafneubemessung wirkte erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd der zuvor ordentliche Lebenswandel, die untergeordnete Beteiligung an der kriminellen Organisation, der Beitrag zur Wahrheitsfindung zu E./. Unter Rücksichtnahme auf diese Umstände erschien eine zweijährige Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht. Eine (teilweise) bedingte Strafnachsicht war aus generalpräventiven Gründen nicht zu gewähren. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten Morteza P***** und Kambiz K***** nach § 278a Abs 1 und § 28 StGB Freiheitsstrafen von zwei Jahren (P*****) sowie 17 Monaten (K*****). Es wertete bei der Strafbemessung bei P***** als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, als mildern die Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und den untergeordneten Tatbeitrag zu B./7./, bei K***** schließlich als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd die Unbescholtenheit.Bei der dadurch auch beim Angeklagten Ahmad L***** - infolge Aufhebung des Strafausspruchs (zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe) - vorzunehmenden Strafneubemessung wirkte erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd der zuvor ordentliche Lebenswandel, die untergeordnete Beteiligung an der kriminellen Organisation, der Beitrag zur Wahrheitsfindung zu E./. Unter Rücksichtnahme auf diese Umstände erschien eine zweijährige Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht. Eine (teilweise) bedingte Strafnachsicht war aus generalpräventiven Gründen nicht zu gewähren. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten Morteza P***** und Kambiz K***** nach Paragraph 278 a, Absatz eins und Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen von zwei Jahren (P*****) sowie 17 Monaten (K*****). Es wertete bei der Strafbemessung bei P***** als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen, als mildern die Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und den untergeordneten Tatbeitrag zu B./7./, bei K***** schließlich als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd die Unbescholtenheit.
Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der beiden genannten Angeklagten.
Jene des Morteza P***** reklamiert zu Recht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 6 StGB auch in Bezug auf die zu A./ angeführte Tat (s US 26), argumentiert hingegen mit ihrer nicht belegten Behauptung einer drückenden Notlage, die den Angeklagten zu den Taten bestimmt hätte (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB), urteilsfremd. Ungeachtet des zusätzlichen Milderungsgrundes lassen das Gewicht der Taten und die Täterschuld eine Reduktion der sachgerecht ausgemessenen Strafe nicht zu, insbesondere generalpräventive Aspekte stehen auch deren begehrter (teilweiser) bedingter Nachsicht entgegen.Jene des Morteza P***** reklamiert zu Recht den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB auch in Bezug auf die zu A./ angeführte Tat (s US 26), argumentiert hingegen mit ihrer nicht belegten Behauptung einer drückenden Notlage, die den Angeklagten zu den Taten bestimmt hätte (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB), urteilsfremd. Ungeachtet des zusätzlichen Milderungsgrundes lassen das Gewicht der Taten und die Täterschuld eine Reduktion der sachgerecht ausgemessenen Strafe nicht zu, insbesondere generalpräventive Aspekte stehen auch deren begehrter (teilweiser) bedingter Nachsicht entgegen.
Die Berufung des Kambiz K***** ist hinsichtlich des zusätzlich anzunehmenden Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 6 StGB zur kriminellen Organisation zwar im Recht (US 26); die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion ist jedoch ungeachtet dessen nicht überhöht und aus generalpräventiven Gründen auch einer (teilweisen) bedingten Nachsicht nicht zugänglich.Die Berufung des Kambiz K***** ist hinsichtlich des zusätzlich anzunehmenden Milderungsgrunds des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB zur kriminellen Organisation zwar im Recht (US 26); die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion ist jedoch ungeachtet dessen nicht überhöht und aus generalpräventiven Gründen auch einer (teilweisen) bedingten Nachsicht nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.