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Rechtssatz RS0108871×

Rechtssatz RS0108871

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108871

Entscheidungsdatum

25.01.2011

Rechtssatz

Die kriminelle Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB (alte und neue Fassung) stellt eine qualifizierte Bande dar, und es besteht daher mit Rücksicht auf den eigenständigen Unrechtsgehalt dieses Deliktes kein Grund, die strafrechtliche Haftung wegen Bandendiebstahles zufolge Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation auszuschließen (echte Konkurrenz).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 101/97
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 14 Os 101/97
  • 11 Os 62/97
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 11 Os 62/97
    Vgl auch; Beisatz: Eine der Zielsetzung der Organisation entsprechende Betätigung ist nicht vorausgesetzt. Diese Mitglieder haften für allfällige eigene Straftaten daher zusätzlich in Realkonkurrenz zu § 278a StGB. (T1)
  • 11 Os 58/02
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 11 Os 58/02
    Vgl; Beis wie T1; nur: Eine der Zielsetzung der Organisation entsprechende Betätigung ist nicht vorausgesetzt. (T2); Beisatz: Die aktiven Tätigkeiten der Mitglieder müssen nicht in der eigenen Begehung strafbarer Handlungen bestehen. (T3)
  • 15 Os 86/07x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 86/07x
    Vgl; Beisatz: Das Bewusstsein des Beitritts zu einer „kriminellen Organisation" und die Begehung von Straftaten als deren Mitglied ist kein nach § 130 zweiter Fall StGB (im Hinblick auf § 278 Abs 2 StGB) gefordertes Tatbestandsmerkmal (vgl demgegenüber den hier nicht aktuellen § 278a StGB). (T4)
  • 14 Os 172/10s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 14 Os 172/10s
    Vgl; Beisatz: In jenen Fällen, in denen ‑ wie hier ‑ entsprechend der kriminellen Zielsetzungen der Organisation strafbare Handlungen der in § 278a Z 1 StGB bezeichneten Art tatsächlich begangen werden, besteht auch dann echte Konkurrenz zwischen § 278a StGB und den jeweils ausgeführten Delikten, wenn die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) eine Qualifikation darstellt. (T5); Beisatz: Der Qualifikationstatbestand des § 130 zweiter Fall StGB beinhaltet nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 278a StGB, weil er nicht die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation, sondern jene im Rahmen einer ‑ gegenüber der Organisation (§ 278a StGB) minderqualifizierten ‑ kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) verlangt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108871

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0140OS00101_9700000_001