Gegen die Subsumtion der Taten unter § 130 zweiter Fall StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen die Subsumtion der Taten unter Paragraph 130, zweiter Fall StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend, um die Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB (Begehung der Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) anwenden zu können. So habe das Erstgericht auf Seite 8 des bekämpften Urteils festgestellt, welche Personen bei welchen Angriffen involviert waren und dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, Teil einer Personengruppe zu sein, die wiederholt Diebstähle ausführen werde.Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend, um die Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB (Begehung der Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) anwenden zu können. So habe das Erstgericht auf Seite 8 des bekämpften Urteils festgestellt, welche Personen bei welchen Angriffen involviert waren und dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, Teil einer Personengruppe zu sein, die wiederholt Diebstähle ausführen werde.
Für die Subsumtion unter § 130 zweiter Fall StGB sei aber das Vorliegen weiterer - „ungeschriebener" - Tatbestandselemente Voraussetzung, zu denen das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe. Dazu beruft sich der Angeklagte auf eine von ihm zusammengefasste, jedoch für die in der Beschwerde vertretene Ansicht nichts austragende Kommentarstelle, indem er ausführt, die kriminelle Zielsetzung der Vereinigung setze „begrifflich eine Interaktion dahingehend" voraus, dass sich „jedes Mitglied dem (festgelegten) Gesamtwillen der Vereinigung so ein- bzw unterordnet (unterwirft), dass alle Mitglieder bei der Ausführung der Tat nach dem Gesamtwillen der Vereinigung mit der Unterstützung durch andere Mitglieder rechnen können" (BS 2).Für die Subsumtion unter Paragraph 130, zweiter Fall StGB sei aber das Vorliegen weiterer - „ungeschriebener" - Tatbestandselemente Voraussetzung, zu denen das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe. Dazu beruft sich der Angeklagte auf eine von ihm zusammengefasste, jedoch für die in der Beschwerde vertretene Ansicht nichts austragende Kommentarstelle, indem er ausführt, die kriminelle Zielsetzung der Vereinigung setze „begrifflich eine Interaktion dahingehend" voraus, dass sich „jedes Mitglied dem (festgelegten) Gesamtwillen der Vereinigung so ein- bzw unterordnet (unterwirft), dass alle Mitglieder bei der Ausführung der Tat nach dem Gesamtwillen der Vereinigung mit der Unterstützung durch andere Mitglieder rechnen können" (BS 2).
Damit wird entgegen der nicht aus dem Gesetz abgeleiteten Ansicht des Angeklagten kein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal angesprochen. Zur kriminellen Zielsetzung (vgl Plöchl in WK² § 278 Rz 11 ff) hat aber das Erstgericht ohnedies, worüber die Beschwerde hinweggeht, die Willensausrichtung des Angeklagten konstatiert, dass es durch seine Mitarbeit zu einem Zusammenschluss seiner Person mit den übrigen im Urteil genannten Personen zum Zweck der Begehung mehrerer Diebstähle kommen würde (US 9); weiters ist im Urteil auch die Feststellung zu finden, dass der Zusammenschluss, an dem sich der Angeklagte beteiligte, zwecks Begehung mehrerer Diebstähle zu verschiedenen Zeiten „jedenfalls auf eine gewisse Dauer angelegt" war (US 14).Damit wird entgegen der nicht aus dem Gesetz abgeleiteten Ansicht des Angeklagten kein weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal angesprochen. Zur kriminellen Zielsetzung vergleiche Plöchl in WK² Paragraph 278, Rz 11 ff) hat aber das Erstgericht ohnedies, worüber die Beschwerde hinweggeht, die Willensausrichtung des Angeklagten konstatiert, dass es durch seine Mitarbeit zu einem Zusammenschluss seiner Person mit den übrigen im Urteil genannten Personen zum Zweck der Begehung mehrerer Diebstähle kommen würde (US 9); weiters ist im Urteil auch die Feststellung zu finden, dass der Zusammenschluss, an dem sich der Angeklagte beteiligte, zwecks Begehung mehrerer Diebstähle zu verschiedenen Zeiten „jedenfalls auf eine gewisse Dauer angelegt" war (US 14).
Angesichts dieser Konstatierungen gehen die Einwände, die Urteilsannahmen des Erstgerichts seien hinsichtlich „des objektiven Tatbestandsmerkmals der Bandenverbindung" nicht ausreichend und das Erstgericht habe es unterlassen festzustellen, dass es zur Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Einbeziehung des Angeklagten gekommen sei, am festgestellten Sachverhalt vorbei. Der weitere Einwand, das Erstgericht habe keine Konstatierungen dahingehend getroffen, dass dem Angeklagten der Beitritt zu einer „kriminellen Organisation" und die Begehung von Straftaten als deren Mitglied bewusst gewesen sei (BS 3), geht von einem nach § 130 zweiter Fall StGB (im Hinblick auf § 278 Abs 2 StGB) gar nicht geforderten Tatbestandsmerkmal aus (vgl demgegenüber den hier nicht aktuellen § 278a StGB). Sofern das Vorbringen aber auf die Intentionen des Angeklagten in Ansehung einer kriminellen Vereinigung abstellen sollte, genügt der Hinweis auf die ohnedies dazu getroffenen Feststellungen (US 9, 14).Angesichts dieser Konstatierungen gehen die Einwände, die Urteilsannahmen des Erstgerichts seien hinsichtlich „des objektiven Tatbestandsmerkmals der Bandenverbindung" nicht ausreichend und das Erstgericht habe es unterlassen festzustellen, dass es zur Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Einbeziehung des Angeklagten gekommen sei, am festgestellten Sachverhalt vorbei. Der weitere Einwand, das Erstgericht habe keine Konstatierungen dahingehend getroffen, dass dem Angeklagten der Beitritt zu einer „kriminellen Organisation" und die Begehung von Straftaten als deren Mitglied bewusst gewesen sei (BS 3), geht von einem nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB (im Hinblick auf Paragraph 278, Absatz 2, StGB) gar nicht geforderten Tatbestandsmerkmal aus vergleiche demgegenüber den hier nicht aktuellen Paragraph 278 a, StGB). Sofern das Vorbringen aber auf die Intentionen des Angeklagten in Ansehung einer kriminellen Vereinigung abstellen sollte, genügt der Hinweis auf die ohnedies dazu getroffenen Feststellungen (US 9, 14).
Angesichts dieser Konstatierungen geht der Einwand mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Angeklagten im Hinblick auf „Vereinbarungen" des Roman R***** „mit den übrigen Mittätern" an den Entscheidungsgründen vorbei.
Welche weiteren Urteilsannahmen der Angeklagte mit Blick auf § 130 zweiter Fall StGB vermisst, legt die Beschwerde nicht dar. Die in der Beschwerde teilweise übergangenen Feststellungen reichen übrigens aus, um den Sachverhalt nach § 130 zweiter Fall StGB zu qualifizieren, auch wenn die Konstatierungen im Urteil an verschiedenen Stellen verstreut zu finden sind.Welche weiteren Urteilsannahmen der Angeklagte mit Blick auf Paragraph 130, zweiter Fall StGB vermisst, legt die Beschwerde nicht dar. Die in der Beschwerde teilweise übergangenen Feststellungen reichen übrigens aus, um den Sachverhalt nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB zu qualifizieren, auch wenn die Konstatierungen im Urteil an verschiedenen Stellen verstreut zu finden sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.