Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0109214×

Rechtssatz RS0109214

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109214

Geschäftszahl

12Os36/94; 11Os165/95 (11Os169/95); 11Os58/02; 15Os116/08k

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Rechtssatz

Der - über den Begriff der Verbindung (Paragraphen 246, 279, StGB) hinausgehende - Organisationsbegriff nach Paragraph 278 a, StGB setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus (JA zum Entwurf des Geldwäschereigesetzes, 1160 BlgNr 18.Gesetzgebungsperiode Mit der Strafbarkeit auch desjenigen, der sich an einer solchen Organisation nur als Mitglied beteiligt, sollte dem bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität bisher wahrgenommenen Mangel eines Tatbestandes abgeholfen werden, der Mitglieder einer kriminellen Organisation schon wegen dieser Mitgliedschaft mit Strafe bedroht (JA aaO). Nach den Zielsetzungen des Strafgesetzgebers ist sohin davon auszugehen, dass nicht (im Sinn eines Zustandsdeliktes) allein der Beitritt, sondern die Zugehörigkeit als Mitglied während ihrer gesamten Dauer unter Strafe gestellt werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 36/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 36/94
    Veröff: JBl 1995,390
  • 11 Os 165/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 11 Os 165/95
    nur: § 278a StGB setzt die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus. (T1)
  • 11 Os 58/02
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 11 Os 58/02
    Auch; nur T1
  • 15 Os 116/08k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 15 Os 116/08k
    Auch; Beisatz: Dem Erfordernis der Unternehmensähnlichkeit einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB wird durch einen hierarchischen Aufbau entsprochen, der eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander enthält, wobei eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0109214

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JJR_19940505_OGH0002_0120OS00036_9400000_002