Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a, nominell auch aus 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a,, nominell auch aus 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Argumentation der Tatrichter, die aus der Verantwortung des Angeklagten in Betreff „persönlicher Gründe“ für seine Hilfe gegenüber dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter des importierenden Unternehmens und dem Umstand, dass er diesem Unterstützung bei der Zollabfertigung auch an dienstfreien Tagen leistete, auf Willensbildung aus besonderer Zuneigung sowie auf die festgestellte Wissentlichkeit schlossen und - was die Beschwerde übergeht (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - schon aus diesen Prämissen (und nicht erst aus der Entdeckung der tatsächlich gestellten Waren, BS 2 unten) auch die konstatierte Schädigungstendenz ableiteten (US 9 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl dazu auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Argumentation der Tatrichter, die aus der Verantwortung des Angeklagten in Betreff „persönlicher Gründe“ für seine Hilfe gegenüber dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter des importierenden Unternehmens und dem Umstand, dass er diesem Unterstützung bei der Zollabfertigung auch an dienstfreien Tagen leistete, auf Willensbildung aus besonderer Zuneigung sowie auf die festgestellte Wissentlichkeit schlossen und - was die Beschwerde übergeht (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - schon aus diesen Prämissen (und nicht erst aus der Entdeckung der tatsächlich gestellten Waren, BS 2 unten) auch die konstatierte Schädigungstendenz ableiteten (US 9 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche dazu auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) daran vorbei geht, dass der Angeklagte die in seinem Ermessen gelegene Vornahme einer Beschau wegen besonderer Zuneigung zum Importeur, somit aus unsachlichen Kriterien unterlassen hat, die diesbezüglichen Feststellungen bestreitet und konträr zur konstatierten inneren Einstellung einen Tatbildirrtum geltend macht (US 5 f, 8), verfehlt sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung (vgl übrigens RIS-Justiz RS0095932; E. Fuchs/Jerabek, Korruption3 § 302 Rz 37).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) daran vorbei geht, dass der Angeklagte die in seinem Ermessen gelegene Vornahme einer Beschau wegen besonderer Zuneigung zum Importeur, somit aus unsachlichen Kriterien unterlassen hat, die diesbezüglichen Feststellungen bestreitet und konträr zur konstatierten inneren Einstellung einen Tatbildirrtum geltend macht (US 5 f, 8), verfehlt sie eine an der Prozessordnung orientierte Ausführung vergleiche übrigens RIS-Justiz RS0095932; E. Fuchs/Jerabek, Korruption3 Paragraph 302, Rz 37).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Anzumerken bleibt, dass der in Missachtung des § 29 StGB gelegene Subsumtionsfehler - richtig ist dem Angeklagten nur ein Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB anzulasten (RIS-Justiz RS0121981) - per se keinen Nachteil iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO darstellt (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23) und dem Angeklagten auch bei der Strafbemessung kein Nachteil erwachsen ist, weil nur „die Mehrzahl der Angriffe“ als erschwerend gewertet wurde (US 11).Anzumerken bleibt, dass der in Missachtung des Paragraph 29, StGB gelegene Subsumtionsfehler - richtig ist dem Angeklagten nur ein Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB anzulasten (RIS-Justiz RS0121981) - per se keinen Nachteil iSd Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO darstellt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23) und dem Angeklagten auch bei der Strafbemessung kein Nachteil erwachsen ist, weil nur „die Mehrzahl der Angriffe“ als erschwerend gewertet wurde (US 11).
Über die Berufung hat infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung hat infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.