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Entscheidung 13 Os 25/26i×

Entscheidung 13 Os 25/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

13Os25/26i

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, AZ 23 Hv 22/24v des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 7. Mai 2024, GZ 23 Hv 22/24v-79, wurde * C* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

[2]                 Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. September 2024, AZ 13 Os 48/24v, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen (ON 83 der Hv-Akten). Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 3. Dezember 2024, AZ 9 Bs 251/24m, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herab (ON 90 der Hv-Akten).

[3]                 Den am 13. Oktober 2025 gestellten Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 ab (ON 127). Der dagegen gerichteten Beschwerde des * C* gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 16. Februar 2026, AZ 9 Bs 2/26x, nicht Folge (ON 146.1 der Hv-Akten).

[4]                 * C* verbüßt derzeit die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Krems an der Donau.

[5]         Am 23. Februar 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbstverfasster und – entgegen Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des * C* ein, in dem er gestützt auf das GRBG eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil die im oben dargestellten Verfahren über ihn verhängte Haft „[u]ngesetzlich“ sei.

Rechtliche Beurteilung

[6]         Da gegen die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung das GRBG nicht gilt (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG, RIS-Justiz RS0061089 [T11], Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 52 ff), ist die Grundrechtsbeschwerde nicht zulässig. Aus diesem Grund war sie zurückzuweisen.

[7]         Demgemäß bedarf es auch keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).

[8]         Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Textnummer

E147121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00025.26I.0318.000

Im RIS seit

13.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0130OS00025_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung