Gründe:
[1] Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck langte am 8. Juli 2025 eine gegen * H* gerichtete Sachverhaltsdarstellung des Mag. * D* wegen des Verdachts „einer strafbaren Handlung (§ 147 StGB)“ ein, die zum AZ 16 St 143/25s erfasst wurde. Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck langte am 8. Juli 2025 eine gegen * H* gerichtete Sachverhaltsdarstellung des Mag. * D* wegen des Verdachts „einer strafbaren Handlung (Paragraph 147, StGB)“ ein, die zum AZ 16 St 143/25s erfasst wurde.
[2] Danach habe Mag. D* (zusammengefasst) im Zuge von Vertragsverhandlungen über den Verkauf von Unternehmensanteilen auf Zusicherungen des H* vertraut, im Vertrauen auf den zugesicherten, jedoch nicht zustande gekommenen Vertragsabschluss eine Zahlung an eine Bank über mehr als 1,3 Millionen Euro getätigt und dadurch sowie durch die Entwertung von Unternehmensanteilen und die „Kosten der Bereinigung der Eigentümerstruktur“ einen „massiven Vermögensnachteil“ erlitten (ON 2.1 und 2.19).
[3] Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 sah die Staatsanwaltschaft Innsbruck „gem. § 197a Abs. 1 erster Fall StPO“ von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB gegen H* ab und verständigte hiervon den Anzeiger Mag. D*. Begründend führte sie aus, dass „die Führung eines Ermittlungsverfahrens nach inhaltlicher Wertung der vorgelegten Schriftstücke aus rechtlichen Gründen mangels Tatbestandsmäßigkeit unzulässig wäre“ (ON 1.1). Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 sah die Staatsanwaltschaft Innsbruck „gem. Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO“ von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB gegen H* ab und verständigte hiervon den Anzeiger Mag. D*. Begründend führte sie aus, dass „die Führung eines Ermittlungsverfahrens nach inhaltlicher Wertung der vorgelegten Schriftstücke aus rechtlichen Gründen mangels Tatbestandsmäßigkeit unzulässig wäre“ (ON 1.1).
[4] Das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) wies mit Beschluss vom 28. November 2025, AZ 21 Bl 268/25g, (ON 5.1) den vom Anzeiger unter Hinweis auf seine Opfereigenschaft (§ 65 Z 1 StPO) dagegen am 12. August 2025 erhobenen Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO (ON 3) als unzulässig zurück, weil die Staatsanwaltschaft (ungeachtet deren Beurteilung, nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO vorzugehen) der Sache nach gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe. Folglich sei Mag. D* nicht zur Stellung eines Antrags nach § 197c StPO berechtigt (ON 5.1 S 31 ff [34]). Das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO) wies mit Beschluss vom 28. November 2025, AZ 21 Bl 268/25g, (ON 5.1) den vom Anzeiger unter Hinweis auf seine Opfereigenschaft (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) dagegen am 12. August 2025 erhobenen Antrag auf Verfolgung nach Paragraph 197 c, StPO (ON 3) als unzulässig zurück, weil die Staatsanwaltschaft (ungeachtet deren Beurteilung, nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO vorzugehen) der Sache nach gemäß Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen habe. Folglich sei Mag. D* nicht zur Stellung eines Antrags nach Paragraph 197 c, StPO berechtigt (ON 5.1 S 31 ff [34]).
[5] In seiner Begründung vertrat das Landesgericht weiters die Rechtsansicht, dass (§ 190 erster und zweiter Fall StPO entsprechend) sowohl bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit eines Sachverhalts als auch bei Unzulässigkeit der Verfolgung aus anderen rechtlichen Gründen („Verwirklichung eines Ausnahmesatzes“) nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen sei, weil diesfalls „rechtliche Gründe“ vorlägen. § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO hingegen sei (vergleichbar mit § 190 dritter Fall StPO) dann anwendbar, wenn schon die Tatsachengrundlagen für einen Anfangsverdacht ausgeschlossen werden könnten oder die Sachverhaltsangaben diffus seien und keine weitere Klärung ermöglichen würden, also „faktische Gründe“ bestünden (ON 5.1 S 32 f). In seiner Begründung vertrat das Landesgericht weiters die Rechtsansicht, dass (Paragraph 190, erster und zweiter Fall StPO entsprechend) sowohl bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit eines Sachverhalts als auch bei Unzulässigkeit der Verfolgung aus anderen rechtlichen Gründen („Verwirklichung eines Ausnahmesatzes“) nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen sei, weil diesfalls „rechtliche Gründe“ vorlägen. Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO hingegen sei (vergleichbar mit Paragraph 190, dritter Fall StPO) dann anwendbar, wenn schon die Tatsachengrundlagen für einen Anfangsverdacht ausgeschlossen werden könnten oder die Sachverhaltsangaben diffus seien und keine weitere Klärung ermöglichen würden, also „faktische Gründe“ bestünden (ON 5.1 S 32 f).
[6] In ihrer gegen die in der Begründung des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2025 vertretene (nicht zur Zurückweisung des Antrags auf Verfolgung führende) Rechtsansicht, wonach (auch) die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines angezeigten Sachverhalts vom Begriff der „rechtlichen Gründe“ nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO erfasst sei, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) führt die Generalprokuratur aus: In ihrer gegen die in der Begründung des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2025 vertretene (nicht zur Zurückweisung des Antrags auf Verfolgung führende) Rechtsansicht, wonach (auch) die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines angezeigten Sachverhalts vom Begriff der „rechtlichen Gründe“ nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO erfasst sei, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) führt die Generalprokuratur aus:
Diese im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat von drei Richtern vom 28. November 2025, AZ 21 Bl 268/25g (ON 5.1), geäußerte Rechtsansicht steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Gemäß § 197a Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn dies aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs 3) begründet.1./ Gemäß Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn dies aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (Paragraph eins, Absatz 3,) begründet.
Gemäß § 197c StPO sind (ua) Personen, die Opfer (§ 65 Z 1 StPO) einer Straftat sein könnten, im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO (Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen) berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen.Gemäß Paragraph 197 c, StPO sind (ua) Personen, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) einer Straftat sein könnten, im Fall eines Vorgehens nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO (Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen) berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen.
§ 190 StPO erfasst als „rechtliche Gründe“ für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sowohl den Umstand, dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (erster Fall), als auch die Unzulässigkeit der Verfolgung aus sonstigen rechtlichen Gründen (zweiter Fall), somit die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines geprüften Verhaltens und andere rechtliche Gründe (Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 12 ff). Ebenso nennt § 259 Z 3 StPO als rechtliche Gründe für einen Freispruch die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens (erster und zweiter Fall) und Umstände, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung ausgeschlossen ist (vierter Fall; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 36 ff).Paragraph 190, StPO erfasst als „rechtliche Gründe“ für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sowohl den Umstand, dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (erster Fall), als auch die Unzulässigkeit der Verfolgung aus sonstigen rechtlichen Gründen (zweiter Fall), somit die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines geprüften Verhaltens und andere rechtliche Gründe (Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 190, Rz 12 ff). Ebenso nennt Paragraph 259, Ziffer 3, StPO als rechtliche Gründe für einen Freispruch die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens (erster und zweiter Fall) und Umstände, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung ausgeschlossen ist (vierter Fall; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 36 ff).
In § 197a Abs 1 erster Fall StPO hat der Gesetzgeber – grundsätzlich abweichend vom Wortlaut des § 190 StPO und des § 259 Z 3 StPO – das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals für das „Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ aus rechtlichen Gründen nicht angeführt. Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass der Begriff „rechtliche Gründe“ iS dieser Bestimmung bloß sogenannte Ausnahmesätze, somit das Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen erfassen soll. Bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens begründet der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat, womit das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO zu erfolgen hat.In Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO hat der Gesetzgeber – grundsätzlich abweichend vom Wortlaut des Paragraph 190, StPO und des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO – das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals für das „Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ aus rechtlichen Gründen nicht angeführt. Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass der Begriff „rechtliche Gründe“ iS dieser Bestimmung bloß sogenannte Ausnahmesätze, somit das Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen erfassen soll. Bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens begründet der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat, womit das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO zu erfolgen hat.
Unterstützt wird diese Rechtsansicht durch die Gesetzesmaterialien, denen zufolge die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen dann unzulässig ist, wenn „bei grundsätzlich tatbestandsmäßigem Verhalten vom Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen auszugehen ist“ (AB StPRÄG 2024 16 BlgNR 28. GP 35).Unterstützt wird diese Rechtsansicht durch die Gesetzesmaterialien, denen zufolge die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen dann unzulässig ist, wenn „bei grundsätzlich tatbestandsmäßigem Verhalten vom Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen auszugehen ist“ Ausschussbericht StPRÄG 2024 16 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 35, ).
Diese Auslegung ermöglicht eine klare (anhand der Anzeige [„vom Blatt weg“] vorzunehmende) und für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 197c StPO maßgebliche Differenzierung zwischen den beiden Fällen des § 197a Abs 1 StPO, während ein Begriffsverständnis, wonach „rechtliche Gründe“ iSd § 197a Abs 1 erster Fall StPO auch das Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmals umfassen, zu ressourcenbindenden Schwierigkeiten bei der diesbezüglich vorzunehmenden Abgrenzung führen würde. Dies liefe der Intention des Gesetzgebers, die Effizienz im Ermittlungsverfahren durch die Beseitigung von Anwendungsproblemen bei der „Beendigung des Ermittlungsverfahrens“ (ua durch die Eliminierung der ziffernmäßigen Differenzierung in § 190 StPO) zu steigern, diametral zuwider (AB StPRÄG 2024 16 BlgNR 28. GP 31, 35).Diese Auslegung ermöglicht eine klare (anhand der Anzeige [„vom Blatt weg“] vorzunehmende) und für die Zulässigkeit eines Antrags nach Paragraph 197 c, StPO maßgebliche Differenzierung zwischen den beiden Fällen des Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO, während ein Begriffsverständnis, wonach „rechtliche Gründe“ iSd Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO auch das Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmals umfassen, zu ressourcenbindenden Schwierigkeiten bei der diesbezüglich vorzunehmenden Abgrenzung führen würde. Dies liefe der Intention des Gesetzgebers, die Effizienz im Ermittlungsverfahren durch die Beseitigung von Anwendungsproblemen bei der „Beendigung des Ermittlungsverfahrens“ (ua durch die Eliminierung der ziffernmäßigen Differenzierung in Paragraph 190, StPO) zu steigern, diametral zuwider Ausschussbericht StPRÄG 2024 16 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 31, , 35).
Entgegen der Ansicht des Landesgerichts sind daher unter den ersten Fall des § 197a Abs 1 StPO jene Fälle zu subsumieren, in welchen – bei grundsätzlich tatbestandsmäßigem Verhalten – vom Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen auszugehen ist, während die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens zu einem Vorgehen nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO („sonst mangels Anfangsverdachts“) führt. Damit verletzt der Beschluss des Landesgerichts in seiner Begründung das Gesetz in § 197a Abs 1 StPO.Entgegen der Ansicht des Landesgerichts sind daher unter den ersten Fall des Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO jene Fälle zu subsumieren, in welchen – bei grundsätzlich tatbestandsmäßigem Verhalten – vom Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen auszugehen ist, während die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens zu einem Vorgehen nach Paragraph 197 a, Absatz eins, zweiter Fall StPO („sonst mangels Anfangsverdachts“) führt. Damit verletzt der Beschluss des Landesgerichts in seiner Begründung das Gesetz in Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO.
Dieser Rechtsansicht stehen folgende Erwägungen entgegen:
2./ Die für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 197c StPO maßgebliche Differenzierung zwischen „rechtlichen Gründen“ und „sonst kein[en] Anfangsverdacht einer Straftat“ in § 197a Abs 1 StPO ist nach dem klaren Wortlaut so zu verstehen, dass der erste Fall alle rechtlichen Gründe umfasst, sohin sowohl die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Sachverhalts als auch die Unzulässigkeit der Verfolgung aus anderen rechtlichen Gründen (wie bei Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen), weil diesfalls „der angezeigte Sachverhalt“ von vornherein keine „mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung“ (§ 1 Abs 1 zweiter Satz) „begründet“ (§ 260 Abs 1 Z 2; vgl Ratz, WK-StPO § 197a Rz 10 ff; Danek/Mann, WK-StPO § 1 Rz 51/1; Ratz, Strukturelle Veränderungen von Verfahrensführung und Rechtsschutz aufgrund des Strafprozessrechtsänderungsgesetz[es] 2024 im Überblick, ÖJZ 2025/69, 459 [462]).2./ Die für die Zulässigkeit eines Antrags nach Paragraph 197 c, StPO maßgebliche Differenzierung zwischen „rechtlichen Gründen“ und „sonst kein[en] Anfangsverdacht einer Straftat“ in Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO ist nach dem klaren Wortlaut so zu verstehen, dass der erste Fall alle rechtlichen Gründe umfasst, sohin sowohl die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines Sachverhalts als auch die Unzulässigkeit der Verfolgung aus anderen rechtlichen Gründen (wie bei Vorliegen von Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen oder von Verfolgungshindernissen), weil diesfalls „der angezeigte Sachverhalt“ von vornherein keine „mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung“ (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz) „begründet“ (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 197 a, Rz 10 ff; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph eins, Rz 51/1; Ratz, Strukturelle Veränderungen von Verfahrensführung und Rechtsschutz aufgrund des Strafprozessrechtsänderungsgesetz[es] 2024 im Überblick, ÖJZ 2025/69, 459 [462]).
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der in den Gesetzesmaterialen zum StPRÄG 2024 erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 17 Os 3/18x, in welcher dieser die rechtliche Unzulässigkeit von „Ermittlung“ nicht auf Ausnahmesätze beschränkte, sondern auch bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens als gegeben erachtete, bildet doch die prozessuale Gleichwertigkeit von Tatbestandsmerkmalen und Ausnahmesätzen einen strukturellen Eckpfeiler der stRsp des OGH (Ratz, WK-StPO § 197a Rz 11 mwN).Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der in den Gesetzesmaterialen zum StPRÄG 2024 erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 17 Os 3/18x, in welcher dieser die rechtliche Unzulässigkeit von „Ermittlung“ nicht auf Ausnahmesätze beschränkte, sondern auch bei mangelnder Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens als gegeben erachtete, bildet doch die prozessuale Gleichwertigkeit von Tatbestandsmerkmalen und Ausnahmesätzen einen strukturellen Eckpfeiler der stRsp des OGH (Ratz, WK-StPO Paragraph 197 a, Rz 11 mwN).
Würde man vertreten, dass die Rechtsfrage der (mangelnden) Tatbestandsmäßigkeit eines angezeigten Sachverhalts nicht vom Begriff der „rechtlichen Gründe“ erfasst sei, würde der Sache nach eine teleologische Reduktion dieses Begriffs vorgenommen. Hiefür wäre jedoch der klare Nachweis erforderlich, dass der Wortlaut der Bestimmung vom Gesetzgeber zu weit gefasst und nach der ratio legis auf den Anwendungsbereich zu reduzieren sei, weil eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen werde und sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheide, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl RIS-Justiz RS0106113 [insb T6, T9], RS0008979; Nimmervoll, Strafverfahren2 Kap I, Rz 46 ff). Für diese Annahme, dass eine aus rechtlichen Gründen zu verneinende Strafbarkeit bei fehlender Tatbestandsmäßigkeit andere Verständigungspflichten auslösen sollte als bei vorliegender anderer Straflosigkeitsgründe, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.Würde man vertreten, dass die Rechtsfrage der (mangelnden) Tatbestandsmäßigkeit eines angezeigten Sachverhalts nicht vom Begriff der „rechtlichen Gründe“ erfasst sei, würde der Sache nach eine teleologische Reduktion dieses Begriffs vorgenommen. Hiefür wäre jedoch der klare Nachweis erforderlich, dass der Wortlaut der Bestimmung vom Gesetzgeber zu weit gefasst und nach der ratio legis auf den Anwendungsbereich zu reduzieren sei, weil eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen werde und sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheide, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre vergleiche RIS-Justiz RS0106113 [insb T6, T9], RS0008979; Nimmervoll, Strafverfahren2 Kap römisch eins, Rz 46 ff). Für diese Annahme, dass eine aus rechtlichen Gründen zu verneinende Strafbarkeit bei fehlender Tatbestandsmäßigkeit andere Verständigungspflichten auslösen sollte als bei vorliegender anderer Straflosigkeitsgründe, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Demnach wäre nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht nur bei der Verwirklichung eines Ausnahmesatzes, sondern auch dann abzusehen, wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals feststeht.Demnach wäre nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht nur bei der Verwirklichung eines Ausnahmesatzes, sondern auch dann abzusehen, wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals feststeht.
Um dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit zu bieten, zu dieser (in der höchstgerichtlichen Judikatur bislang unbeantworteten) Rechtsfrage klärend Stellung zu nehmen, wird hier die zu 1./ dargelegte Rechtsansicht vertreten (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 1 und 4; E. Weiß in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 § 292 Rz 3).Um dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit zu bieten, zu dieser (in der höchstgerichtlichen Judikatur bislang unbeantworteten) Rechtsfrage klärend Stellung zu nehmen, wird hier die zu 1./ dargelegte Rechtsansicht vertreten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 1 und 4; E. Weiß in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 Paragraph 292, Rz 3).
Der aufgezeigte Rechtsfehler wirkt nicht zum Nachteil des Angezeigten, sodass die Feststellung der Gesetzesverletzung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden wäre (§ 292 vorletzter Satz StPO).Der aufgezeigte Rechtsfehler wirkt nicht zum Nachteil des Angezeigten, sodass die Feststellung der Gesetzesverletzung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden wäre (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen: