Rechtssatz RS0143744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143744
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Die Führung eines Ermittlungsverfahrens ist dann iSd ersten Falles des § 197a Abs 1 StPO aus rechtlichen Gründen unzulässig, wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals oder die Verwirklichung eines Ausnahmesatzes anzunehmen ist.Die Führung eines Ermittlungsverfahrens ist dann iSd ersten Falles des Paragraph 197 a, Absatz eins, StPO aus rechtlichen Gründen unzulässig, wenn das Fehlen eines Tatbestandsmerkmals oder die Verwirklichung eines Ausnahmesatzes anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143744
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20260527_OGH0002_0130OS00026_26M0000_000