Gründe:
Der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Christoph Wilhelm R*** ist des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB. (3) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB. (1) sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (2) schuldig erkannt worden. Nach dem Schuldspruch wegen des Verbrechens (3) hat er am 24. August 1986 in Berg/Drau Ilona B*** dadurch mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht, daß er sie auf das Bett niederriß, ihren Fluchtversuch durch Versperren der Zimmertür vereitelte, sie ohrfeigte, ihr die Unterhose herunterriß, ihre Beine gewaltsam auseinanderspreizte und mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide einzudringen trachtete.Der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Christoph Wilhelm R*** ist des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB. (3) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB. (1) sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. (2) schuldig erkannt worden. Nach dem Schuldspruch wegen des Verbrechens (3) hat er am 24. August 1986 in Berg/Drau Ilona B*** dadurch mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versucht, daß er sie auf das Bett niederriß, ihren Fluchtversuch durch Versperren der Zimmertür vereitelte, sie ohrfeigte, ihr die Unterhose herunterriß, ihre Beine gewaltsam auseinanderspreizte und mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide einzudringen trachtete.
Diesen Schuldspruch (3) bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch (3) bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Die der Sache nach den Grund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. anrufende Rechtsrüge hält den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf für verfehlt, weil dem Angeklagten Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB.) zuzubilligen sei. Habe B*** doch als Zeugin ausgesagt, daß der Angeklagte nach einiger Zeit der Gegenwehr, nachdem er ernstlich erkennen mußte, daß die Frau zu einem freiwilligen Geschlechtsverkehr nicht geneigt sei, von ihr abgelassen und sich selbst befriedigt. Da er schon früher bei einem Sommerfest mit ihr "geschmust" habe und sie nur mit einem Höschen bekleidet gewesen sei, als sie ihn in ihr Zimmer einließ, habe er darauf schließen können, daß sie einem Geschlechtsverkehr mit ihm nicht abgeneigt sei. Hätte er ernstlich den Widerstand der Frau brechen wollen, wäre ihm dies ohne weiteres gelungen. Aus den gesamten Umständen dieses Vorfalls hätte daher das Erstgericht den Schluß ziehen müssen, daß ein strafloser freiwilliger Rücktritt vom Versuch gegeben war (S. 105).Die der Sache nach den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. anrufende Rechtsrüge hält den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf für verfehlt, weil dem Angeklagten Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB.) zuzubilligen sei. Habe B*** doch als Zeugin ausgesagt, daß der Angeklagte nach einiger Zeit der Gegenwehr, nachdem er ernstlich erkennen mußte, daß die Frau zu einem freiwilligen Geschlechtsverkehr nicht geneigt sei, von ihr abgelassen und sich selbst befriedigt. Da er schon früher bei einem Sommerfest mit ihr "geschmust" habe und sie nur mit einem Höschen bekleidet gewesen sei, als sie ihn in ihr Zimmer einließ, habe er darauf schließen können, daß sie einem Geschlechtsverkehr mit ihm nicht abgeneigt sei. Hätte er ernstlich den Widerstand der Frau brechen wollen, wäre ihm dies ohne weiteres gelungen. Aus den gesamten Umständen dieses Vorfalls hätte daher das Erstgericht den Schluß ziehen müssen, daß ein strafloser freiwilliger Rücktritt vom Versuch gegeben war (S. 105).