Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas E*****, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** sowie die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas E*****, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Die Mängelrüge (Z 5) stellt mit der Behauptung einer Scheinbegründung lediglich auf einzelne, isoliert hervorgehobene Begründungskomponenten des Urteils ab, ohne auf die Gesamtheit der von den Tatrichtern erwogenen Argumente einzugehen. Der vorgebrachte innere Widerspruch, weil laut Feststellungen zum Zeitpunkt der Brandlegung Windstille herrschte (US 18), andererseits das Urteil aber die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf Nachbargebäude auf „allenfalls herrschende Windverhältnisse" stützte (US 26), liegt schon deswegen nicht vor, weil das erkennende Gericht insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Brandentfachung, sondern auf den nachfolgenden Zeitraum der Brandausbreitung Bezug nahm. Im Übrigen stützte das Erstgericht die konkrete Gefahr eines Übergreifens des Brandes unabhängig von den (nicht absehbaren) Windverhältnissen darauf, dass allein durch Funkenflug das Feuer die nächstgelegenen Gebäude erreichen könnte (US 26), wobei nur durch den massiven Einsatz der Feuerwehr ein solches - insbesondere infolge des drohenden Einsturzes des Daches nahe liegendes - Übergreifen verhindert wurde (US 20).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt mit der Behauptung einer Scheinbegründung lediglich auf einzelne, isoliert hervorgehobene Begründungskomponenten des Urteils ab, ohne auf die Gesamtheit der von den Tatrichtern erwogenen Argumente einzugehen. Der vorgebrachte innere Widerspruch, weil laut Feststellungen zum Zeitpunkt der Brandlegung Windstille herrschte (US 18), andererseits das Urteil aber die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf Nachbargebäude auf „allenfalls herrschende Windverhältnisse" stützte (US 26), liegt schon deswegen nicht vor, weil das erkennende Gericht insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Brandentfachung, sondern auf den nachfolgenden Zeitraum der Brandausbreitung Bezug nahm. Im Übrigen stützte das Erstgericht die konkrete Gefahr eines Übergreifens des Brandes unabhängig von den (nicht absehbaren) Windverhältnissen darauf, dass allein durch Funkenflug das Feuer die nächstgelegenen Gebäude erreichen könnte (US 26), wobei nur durch den massiven Einsatz der Feuerwehr ein solches - insbesondere infolge des drohenden Einsturzes des Daches nahe liegendes - Übergreifen verhindert wurde (US 20).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****:
Das Vorbringen zu einer Unvollständigkeit (Z 5), weil Angaben des Zweitangeklagten über ihm kolportierte Eigentumsverhältnisse am Brandobjekt samt Inventar nicht erörtert worden seien, übergeht, dass allein schon aufgrund der Feststellungen zur konkreten Gefährdung der beiden an das Brandobjekt angrenzenden Nachbarhäuser eine konkrete Gefährdung fremden Eigentums im großen Ausmaß vorlag und daher die Eigentümerposition am Inventar im Brandobjekt für sich allein betrachtet nicht entscheidungswesentlich ist.Das Vorbringen zu einer Unvollständigkeit (Ziffer 5,), weil Angaben des Zweitangeklagten über ihm kolportierte Eigentumsverhältnisse am Brandobjekt samt Inventar nicht erörtert worden seien, übergeht, dass allein schon aufgrund der Feststellungen zur konkreten Gefährdung der beiden an das Brandobjekt angrenzenden Nachbarhäuser eine konkrete Gefährdung fremden Eigentums im großen Ausmaß vorlag und daher die Eigentümerposition am Inventar im Brandobjekt für sich allein betrachtet nicht entscheidungswesentlich ist.
Soweit der Beschwerdeführer insoweit auch einen Mangel an Feststellungen (inhaltlich Z 10) zu einem Beschädigungsvorsatz am Inventar reklamiert, geht er nicht vom Schuldspruch wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB aus. Der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung zum Vorsatz des Drittangeklagten, an einem Versicherungsbetrug des Stefan M***** mit einer angestrebten Schädigung von mehr als 50.000 Euro mitzuwirken, stellt nicht auf die tatsächlichen Erwägungen der Tatrichter ab, welche - der Beschwerde zuwider - keineswegs von der Notorietät eines 50.000 Euro übersteigenden Wertes des in Brand gesetzten Gebäudes ausgingen, sondern vielmehr aus der auch dem Rechtsmittelwerber bekannten massiven und einen beträchtlichen Wert signalisierenden Bauausführung (US 9 iVm US 25) auf dessen Kenntnis vom Wert dieses Hauses schlossen (US 25). Dass aus dessen Erscheinungsbild auch andere Schlüsse zu dessen Wert gezogen werden könnten, begründet keine Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Soweit der Beschwerdeführer insoweit auch einen Mangel an Feststellungen (inhaltlich Ziffer 10,) zu einem Beschädigungsvorsatz am Inventar reklamiert, geht er nicht vom Schuldspruch wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz 2, StGB aus. Der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung zum Vorsatz des Drittangeklagten, an einem Versicherungsbetrug des Stefan M***** mit einer angestrebten Schädigung von mehr als 50.000 Euro mitzuwirken, stellt nicht auf die tatsächlichen Erwägungen der Tatrichter ab, welche - der Beschwerde zuwider - keineswegs von der Notorietät eines 50.000 Euro übersteigenden Wertes des in Brand gesetzten Gebäudes ausgingen, sondern vielmehr aus der auch dem Rechtsmittelwerber bekannten massiven und einen beträchtlichen Wert signalisierenden Bauausführung (US 9 in Verbindung mit US 25) auf dessen Kenntnis vom Wert dieses Hauses schlossen (US 25). Dass aus dessen Erscheinungsbild auch andere Schlüsse zu dessen Wert gezogen werden könnten, begründet keine Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a - gemeint Z 10) steht der Nichtigkeitswerber auf dem Standpunkt, dass beim Brand eines kleinen Hauses auch bei der Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes noch keine Feuersbrunst vorliege. Dabei übergeht er die Konstatierungen, dass im konkreten Fall zur Bekämpfung des bereits im Vollbrand befindlichen ebenerdigen, in Massivbauweise ausgeführten Hauses (US 9) ein Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren mit insgesamt 12 Fahrzeugen und 50 Mann unter Verwendung von schweren Atemschutzgeräten notwendig sowie das Aufschneiden des Daches erforderlich war (US 19). Auf der Basis dieser vom Angeklagten ignorierten Urteilsannahmen ist infolge der Unbeherrschbarkeit des räumlich ausgedehnten Feuers, welches mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr eingedämmt werden konnte, von der für eine Feuersbrunst essentiellen abstrakten (vgl Triffterer in Sbg-Komm § 169 Rz 29; 14 Os 59/04) Gefährlichkeit des Brandgeschehens u.a. für Leib und Leben von Menschen - fallbezogen in Bezug auf die eingesetzten Rettungsmannschaften (vgl Kienapfel/Schmoller BT III §§ 169 - 170 Rz 13; Triffterer in Sbg-Komm § 169 Rz 29) - auszugehen (vgl Kienapfel/Schmoller BT III §§ 169 - 170 Rz 11; Triffterer in Sbg-Komm § 169 Rz 46; 14 Os 59/04). Zudem unterlässt es der Rechtsmittelwerber, diese Beschwerdeposition methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten und führt damit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt aus.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, - gemeint Ziffer 10,) steht der Nichtigkeitswerber auf dem Standpunkt, dass beim Brand eines kleinen Hauses auch bei der Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes noch keine Feuersbrunst vorliege. Dabei übergeht er die Konstatierungen, dass im konkreten Fall zur Bekämpfung des bereits im Vollbrand befindlichen ebenerdigen, in Massivbauweise ausgeführten Hauses (US 9) ein Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren mit insgesamt 12 Fahrzeugen und 50 Mann unter Verwendung von schweren Atemschutzgeräten notwendig sowie das Aufschneiden des Daches erforderlich war (US 19). Auf der Basis dieser vom Angeklagten ignorierten Urteilsannahmen ist infolge der Unbeherrschbarkeit des räumlich ausgedehnten Feuers, welches mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr eingedämmt werden konnte, von der für eine Feuersbrunst essentiellen abstrakten vergleiche Triffterer in Sbg-Komm Paragraph 169, Rz 29; 14 Os 59/04) Gefährlichkeit des Brandgeschehens u.a. für Leib und Leben von Menschen - fallbezogen in Bezug auf die eingesetzten Rettungsmannschaften vergleiche Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraphen 169, - 170 Rz 13; Triffterer in Sbg-Komm Paragraph 169, Rz 29) - auszugehen vergleiche Kienapfel/Schmoller BT römisch drei Paragraphen 169, - 170 Rz 11; Triffterer in Sbg-Komm Paragraph 169, Rz 46; 14 Os 59/04). Zudem unterlässt es der Rechtsmittelwerber, diese Beschwerdeposition methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten und führt damit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt aus.
Bei der weiteren Behauptung, dass angesichts der im Tatzeitpunkt herrschenden Windstille und eines fehlenden Funkenfluges die Gefahr für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß nicht vorlag, lässt der Beschwerdeführer hingegen jene Urteilsannahmen außer Acht, wonach diese konkrete Gefahrenlage - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** ausgeführt - sehr wohl bestand (US 26) und ein Funkenflug und damit ein Übergreifen des Feuers auf andere Gebäude lediglich aufgrund der raschen Entdeckung des Brandes und des sofortigen Eingreifens der Feuerwehr unterblieb (US 20). Das Vorbringen zu einem Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Gefährdung fremden Eigentums im großen Ausmaß ignoriert die konkret darauf abstellenden Konstatierungen des Schöffengerichtes (vgl US 17).Bei der weiteren Behauptung, dass angesichts der im Tatzeitpunkt herrschenden Windstille und eines fehlenden Funkenfluges die Gefahr für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß nicht vorlag, lässt der Beschwerdeführer hingegen jene Urteilsannahmen außer Acht, wonach diese konkrete Gefahrenlage - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** ausgeführt - sehr wohl bestand (US 26) und ein Funkenflug und damit ein Übergreifen des Feuers auf andere Gebäude lediglich aufgrund der raschen Entdeckung des Brandes und des sofortigen Eingreifens der Feuerwehr unterblieb (US 20). Das Vorbringen zu einem Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Gefährdung fremden Eigentums im großen Ausmaß ignoriert die konkret darauf abstellenden Konstatierungen des Schöffengerichtes vergleiche US 17).
Insoweit geht daher auch die auf fehlende Feststellung dieser konkreten Gefahr für fremdes Eigentum im großen Ausmaß abstellende Subsumtionsrüge (Z 10), mit der eine Unterstellung der Tat unter § 125 StGB begehrt wird, ins Leere.Insoweit geht daher auch die auf fehlende Feststellung dieser konkreten Gefahr für fremdes Eigentum im großen Ausmaß abstellende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der eine Unterstellung der Tat unter Paragraph 125, StGB begehrt wird, ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.