Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 16.Februar 1978, GZ. 13 Os 27/78-4, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Erhöhung der über Robert A verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Die Berufung erweist sich im Ergebnis aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:
Zwar wurde der Angeklagte nach seiner Entlassung aus einer vierzehnmonatigen Strafhaft am 14.Jänner 1977 nicht erst - wie die Berufungswerberin in übernahme einer irrtümlichen Datierung aus dem Ersturteil anführt - am 14.Mai 1977, sondern bereits am 19.Jänner 1977, also wenige Tage nach der Haftentlassung, rückfällig. Dieser überaus rasche Rückfall erfordert, wie der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist, in Verbindung mit der vollkommen fehlenden Schuldeinsicht des Angeklagten an sich die Verhängung einer empfindlichen Resozialisierungsstrafe. In Stattgebung der Berufung müßte allerdings gemäß den §§ 31 und 40 StGB auf das (zwar vor Fällung des angefochtenen Urteils /am 30.November 1977 / ergangene, aber erst danach /am 3.Jänner 1978 /Zwar wurde der Angeklagte nach seiner Entlassung aus einer vierzehnmonatigen Strafhaft am 14.Jänner 1977 nicht erst - wie die Berufungswerberin in übernahme einer irrtümlichen Datierung aus dem Ersturteil anführt - am 14.Mai 1977, sondern bereits am 19.Jänner 1977, also wenige Tage nach der Haftentlassung, rückfällig. Dieser überaus rasche Rückfall erfordert, wie der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist, in Verbindung mit der vollkommen fehlenden Schuldeinsicht des Angeklagten an sich die Verhängung einer empfindlichen Resozialisierungsstrafe. In Stattgebung der Berufung müßte allerdings gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB auf das (zwar vor Fällung des angefochtenen Urteils /am 30.November 1977 / ergangene, aber erst danach /am 3.Jänner 1978 /
rechtskräftig gewordene) Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 4. November 1977, GZ. 18 Vr 651/77-20, Bedacht genommen werden, mit dem über den Angeklagten Robert A wegen Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1rechtskräftig gewordene) Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 4. November 1977, GZ. 18 römisch fünf r 651/77-20, Bedacht genommen werden, mit dem über den Angeklagten Robert A wegen Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins
und Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB - er hatte am 29.April 1977 in Trofaiach (Stmk.) in Gesellschaft anderer durch Einsteigen durch ein Fenster (speziell: durch Leistung von Aufpasserdiensten) einen Geldbetrag von 1.200 S gestohlen -und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB - er hatte am 29.April 1977 in Trofaiach (Stmk.) in Gesellschaft anderer durch Einsteigen durch ein Fenster (speziell: durch Leistung von Aufpasserdiensten) einen Geldbetrag von 1.200 S gestohlen -
eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden war. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß für alle von den (im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehenden) beiden Verurteilungen umfaßten Straftaten des Angeklagten Robert A eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als sechzehn Monaten zu verhängen wäre, sodaß sich bei grundsätzlicher Angemessenheit einer hypothetischen Freiheitsstrafe in dieser Höhe eine - hypothetisch zu errechnende zusätzliche - Freiheitsstrafe von acht Monaten ergäbe. Es war daher angesichts der vom Erstgericht in ebendieser Höhe verhängten Freiheitsstrafe der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen, weil die Verhängung einer höheren Zusatzstrafe nicht vertretbar gewesen wäre.eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden war. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß für alle von den (im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehenden) beiden Verurteilungen umfaßten Straftaten des Angeklagten Robert A eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als sechzehn Monaten zu verhängen wäre, sodaß sich bei grundsätzlicher Angemessenheit einer hypothetischen Freiheitsstrafe in dieser Höhe eine - hypothetisch zu errechnende zusätzliche - Freiheitsstrafe von acht Monaten ergäbe. Es war daher angesichts der vom Erstgericht in ebendieser Höhe verhängten Freiheitsstrafe der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen, weil die Verhängung einer höheren Zusatzstrafe nicht vertretbar gewesen wäre.
über die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß dem § 390 a StPO wurde bereits in dem seine Nichtigkeitsbeschwerde erledigenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.Februar 1978, GZ. 13 Os 27/78-4, entschieden.über die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß dem Paragraph 390, a StPO wurde bereits in dem seine Nichtigkeitsbeschwerde erledigenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.Februar 1978, GZ. 13 Os 27/78-4, entschieden.