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Entscheidung 13 Os 27/87×

Entscheidung 13 Os 27/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/87

Entscheidungsdatum

30.03.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef K*** wegen des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 24.Oktober 1986, GZ. 21 römisch fünf r 1007/86-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird mit Ausnahme jenes Teils, in welchem die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO geltend gemacht werden, zurückgewiesen.

Über den noch unerledigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde sowie über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Josef K*** wurde des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, a.F. StGB sowie Paragraph 216, Absatz 2 und 4 n.F. StGB (1, 2), des Verbreches der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie 15 StGB (3), schließlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (4) schuldig erkannt.

Darnach hat er durch Ausbeutung der Prostituierten Jasminka H*** von 1980 bis 31.Juli 1984 seinen Unterhalt zu gewinnen gesucht, anschließend bis 6.April 1986 sich solcherart eine fortlaufende Einnahme verschafft, und H*** durch Einschüchterung an der Aufgabe der gewerbsmäßigen Unzucht gehindert (1, 2), dieselbe mit Gewalt und durch gefährliche, teils sogar Todesdrohungen zur weiteren Ausübung der Prostitution genötigt bzw. zu nötigen getrachtet (3) und ihr am 5.April 1986 durch Faustschläge mehrfache Kontusionen und Hautabschürfungen im Bereich des Kopfes, der Halswirbelsäule, des Oberbauchs, am rechten Rückenbogen und am linken Unterschenkel zugefügt.

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 9 Litera a und 10 StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Äußerungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung bilden keinen Ausschließungsgrund (Paragraphen 67 und 68 StPO). Soweit der Beschwerdeführer darin jedenfalls eine "schwere Befangenheit des Richters" erblickt, kann eine solche den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht begründen. Abgesehen davon wurde der vom Angeklagten jetzt als Ausschließungs- bzw. als Befangenheitsgrund reklamierte Umstand von ihm nicht sofort, nachdem er davon gehört hatte, geltend gemacht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Im Urteilssatz (1) wurde die Zuhälterei mit den Worten des Paragraph 216, a.F. StGB unter Hinzufügung des Tatzeitraums und des Namens der ausgebeuteten Person beschrieben; mehr war nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht erforderlich. Das Verhalten des Angeklagten, auf dem das angenommene gesetzliche Merkmal der Ausbeutung beruht, mußte nicht schon im Urteilstenor aufscheinen, weil die "Ausbeutung" ein deskriptives, d.h. dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenes, jedermann verständliches und darum einer weiteren Individualisierung nicht bedürfendes Tatbestandsrequisit ist vergleiche EvBl. 1971 Nr. 157, 9 Os 93/74 u.a.).

Der Antrag des Verteidigers, den Vorsitzenden des Schöffensenats zu einem zwischen drei Zeuginnen außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch zu befragen, obwhl dieser schon vorher ausdrücklich erklärt hatte, davon nichts zu wissen (S. 162), mußte scheitern, ohne damit eine Nichtigkeit des Urteils (Ziffer 4,) begründen zu können. Soweit der Beschwerdeführer diesen Antrag als Grund für eine Ausschließung des Vorsitzenden (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) erachtet, übersieht er, daß infolge der zutreffenden Ablehnung seines Begehrens der Senatsvorsitzende in der gegenständlichen Strafsache nicht als Zeuge vernommen werden "sollte" vergleiche JBl. 1974 S. 584 f.). Dies abgesehen davon, daß auch der soeben erörterte Umstand nicht "sofort" geltend gemacht worden ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Der weitere Antrag, das Einkommen der Zeugin H*** mittels der Einsicht in Polizeiakten zu überprüfen (Ziffer 4,), zielte nicht auf ein bestimmtes Beweisthema ab, sondern stellt sich dem Inhalt nach als ein bloßer Erkundungsbeweis dar, der, abgesehen davon, daß er keine entscheidende Tatsache betraf, gar nicht zum Vorteil des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) hätte ausschlagen können, wenn - wie die Beschwerde meint - die Einkommensangaben H*** vor der Polizei geringer waren als vor Gericht. In diesem Falle wäre nämlich die Prostituierte vom Angeklagten noch rigoroser ausgebeutet worden, weil ihr von ihrem Gewinn nach Abzug des dem Rechtsmittelwerber ausgefolgten Geldes noch weniger verblieben wäre. Außerdem geht die trotz Paragraph 238, Absatz 2, StPO im Urteil nachgeholte Begründung ohnehin davon aus, daß Prostituierte und damit auch H*** vor Gericht und anderen Behörden ihr wahres Einkommen zu gering angeben (S. 194). Die Zuhälterei (1, 2) erstreckte sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren (1980 bis 6.April 1986, dem Datum der Verhaftung des Angeklagten) und wurde mit dem Novellierungszeitpunkt des Paragraph 216, StGB rechtlich aufgeteilt. Der genaue Anfang des inkriminierten Verhaltens und der präzise Zeitpunkt einzelner Tathandlungen sind keine entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5,), könnten doch die angestrebten Zeitbestimmungen am Schuldspruch nichts ändern. Die Tatrichter ließen die von ihnen angenommene Glaubwürdigkeit der Zeugin H*** keineswegs unbegründet, sondern verwiesen dazu auf deren stets gleichbleibend belastenden Angaben und ihren auch vor Gericht gezeigten verängstigten Eindruck. Damit ist aber auch die Glaubwürdigkeit der übereinstimmenden Aussagen der beiden Kriminalbeamten H*** und S***, die Zeugin habe bei der Anzeigeerstattung einen noch ängstlicheren Eindruck gemacht, ausreichend begründet. Darüber hinaus wurde der Wahrnehmung des Zeugen S***, die Anzeigerin sei verängstigt gewesen, auch deshalb geglaubt, weil, worauf im Urteil ausdrücklich Bezug genommen wird, dieser Zeuge ausreichende Menschenkenntnis besitzt (S. 191). Daß der "Ausstieg" einer Prostiuierten (aus dem Ausbeutungsverhältnis gegenüber einem Zuhälter) längere Zeit in Anspruch nimmt, ist gleichfalls vom Erstgericht nicht ohne Beweisgrundlage angenommen worden. Hiefür standen die Schilderung der unmittelbar betroffenen Zeugin H*** (S. 170 ff.) und die Aussagen der Zeugen K*** und P*** (S. 166 ff.) zur Verfügung. Wenn dabei die detaillierte Schilderung der Zeugin H*** über ihre Abkoppelungsversuche von K*** (S. 172) dem Beschwerdeführer nicht plausibel erscheint, so bekämpft er unzulässig die Beweiswürdigung. Gleiches tut er, wenn er dabei auf für unglaubwürdig erachtete Zeugen zurückgreift, wobei auch deren mangelnde Überzeugungskraft nicht pauschal abgetan, sondern unter Anführung konkreter Umstände begründet wurde (S. 192). Soweit der Beschwerdeführer aber durch diese Umstände die Glaubwürdigkeit noch nicht erschüttert sieht, bekämpft er abermals unzulässig die vom Schöffengericht den Verfahrensresultaten zugemessene Beweiskraft.

Die Feststellung in den Urteilsgründen, daß "höhergradige kriminelle Intensität typisch für das Zuhältermilieu" sei, bedurfte keiner Begründung, weil sie notorisch ist vergleiche Paragraph 223, Regierungsvorlage 1971, EB. S. 363 u.v.a.). Daß aber der Nichtigkeitswerber im Zuhältermilieu verkehrt, wurde aus zahlreichen Zeugenaussagen und aus Vorstrafakten erschlossen. Welchen Eindruck der Angeklagte vor Gericht hinterlassen hat, unterlag gleichfalls der Würdigung der Richter, die überdies auch sein außergerichtliches Verhalten gegenüber seiner Mutter in ihre Überlegungen einbezogen haben. Auch stand es dem Gericht frei, den Kriminalbeamten Manfred K*** (der Name "Josef K***" ist in diesem Zusammenhang ein gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO jederzeit zu korrigierender Schreibfehler) mit dem Hinweis als äußerst verläßlich zu bezeichnen, daß er schon lang bei der Sittenpolizei tätig ist.

Die Feststellung, wieviel H*** verdiente und wieviel sie davon monatlich mindestens an K*** abzuführen hatte, ist ausreichend durch die für glaubwürdig befundene Aussage H*** begründet (S. 174). Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang auf urteilsmäßig als nicht beweismachend bezeichnete Zeugenaussagen zurückgreift, verfällt er von neuem in eine unzulässige Anfechtung der freien richterlichen Tatsachenüberzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Damit erweist sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet, weshalb das Rechtsmittel in diesem Umfang bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Über den unerledigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung wird spruchgemäß (Paragraphen 285, d Absatz 2, 296, Absatz 3, StPO) verfahren werden.

Anmerkung

E10662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00027.87.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19870330_OGH0002_0130OS00027_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092821 Rechtssatz 09.04.1987Strafrecht
Echte Idealkonkurrenz von schwerer Nötigung und schwerer Zuhälterei nach § 216 Abs 2 oder Abs 4 StGB nF.
RS0095207 Rechtssatz 15.02.1977Strafrecht
Ausbeutung verlangt eine rücksichtslose Ausnützung, die sich gegen die vitalen Interessen der Prostituierten richtet, so durch Wegnahme des ganzen oder überwiegenden Verdienstes, ferner durch Zwang zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution.
RS0095242 Rechtssatz 30.03.1987Strafrecht
Die "Ausbeutung" ist ein deskriptives, dh dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommenes, jedermann verständliches und darum einer weiteren Individualisierung (§ 260 StPO) nicht bedürfendes Tatbestandsrequisit (vgl EvBl 1971/157, 9 Os 93/74 ua).
RS0097268 Rechtssatz 30.03.1987Strafrecht
Äußerungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung bilden keinen Ausschließungsgrund.
RS0097278 Rechtssatz 24.04.1974Strafrecht
Eintritt des Ausschließungsgrunds erst ab Beschluß auf Vernehmung (arg "vernommen werden soll").
RS0098795 Rechtssatz 01.12.1967Strafrecht
Für die nach dem § 260 Z 1 StPO erforderliche Individualisierung der Tat im Urteil bilden Spruch und Gründe eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wege …
RS0099160 Rechtssatz 23.08.1956Strafrecht
Weder aus der Abweisung eines Ablehnungsantrages noch aus der Teilnahme eines befangenen Richters kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO abgeleitet werden.
RS0100162 Rechtssatz 12.04.1983Strafrecht
Entscheidung über (ein und dieselbe) Nichtigkeitsbeschwerde teils in nichtöffentlicher Sitzung, teils im Gerichtstag.
RS0100713 Rechtssatz 23.10.1974Strafrecht
Deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und darum gemeinverständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0100721 Rechtssatz 27.10.1970Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.