Dieser Rechtsstandpunkt ist, wie der General- prokurator in seiner gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde aufzeigt, unhaltbar.Dieser Rechtsstandpunkt ist, wie der General- prokurator in seiner gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde aufzeigt, unhaltbar.
Es trifft zwar zu, daß gerichtliche Entscheidun- gen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent und ab diesem Zeitpunkt für das Gericht unwiderruflich werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 4 zu § 77). Diese Bindungswirkung betrifft jedoch, was das Landesgericht Korneuburg übersieht, nicht die auf Grund dieser Entscheidung zu treffenden Zustellanordnung. Diese gemäß § 123 Geo durch bloßen Beisatz des Richters zur Urschrift zu erlassende, durch abgesondertes Rechtsmittel nicht bekämpfbare sogenannte Zustellverfügung ist vielmehr von Amts wegen stets dann zu treffen, wenn sich die Notwendigkeit zu ihrer Anordnung ergibt (vgl Danzl, Komm zur Geo, Anm 6 zu § 123). Wird ein für die Zustellung einer Entscheidung maßgeblicher Umstand, etwa die Wohnsitzände- rung einer Partei oder aber wie vorliegend die Vollmachtser- teilung an einen rechtsfreundlichen Vertreter dem Gericht noch vor Effektuierung der bereits erlassenen Zustellver- fügung bekannt, ist diese ohne weitere Förmlichkeit entsprechend zu ändern. Da eine gerichtliche Entscheidung, so nicht ausnahmsweise die persönliche Zustellung an die Partei gesetzlich normiert ist, was hier nicht zutrifft, gemäß § 79 Abs 2 StPO rechtswirksam nur an den ausgewiesenen Verteidiger zugestellt werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 zu § 79), wäre es Aufgabe des Bezirksgerichtes Korneuburg gewesen, die Zustellung der Beschlüsse ON 13 und ON 14 an den zu diesem Zeitpunkt längst ausgewiesenen Verteidiger des Zoran D***** zu veranlassen. Dieser Zustellmangel wurde nach der Aktenlage erst am 2.März 1995 saniert, sodaß von einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde auszugehen ist.Es trifft zwar zu, daß gerichtliche Entscheidun- gen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent und ab diesem Zeitpunkt für das Gericht unwiderruflich werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 4 zu Paragraph 77,). Diese Bindungswirkung betrifft jedoch, was das Landesgericht Korneuburg übersieht, nicht die auf Grund dieser Entscheidung zu treffenden Zustellanordnung. Diese gemäß Paragraph 123, Geo durch bloßen Beisatz des Richters zur Urschrift zu erlassende, durch abgesondertes Rechtsmittel nicht bekämpfbare sogenannte Zustellverfügung ist vielmehr von Amts wegen stets dann zu treffen, wenn sich die Notwendigkeit zu ihrer Anordnung ergibt vergleiche Danzl, Komm zur Geo, Anmerkung 6 zu Paragraph 123,). Wird ein für die Zustellung einer Entscheidung maßgeblicher Umstand, etwa die Wohnsitzände- rung einer Partei oder aber wie vorliegend die Vollmachtser- teilung an einen rechtsfreundlichen Vertreter dem Gericht noch vor Effektuierung der bereits erlassenen Zustellver- fügung bekannt, ist diese ohne weitere Förmlichkeit entsprechend zu ändern. Da eine gerichtliche Entscheidung, so nicht ausnahmsweise die persönliche Zustellung an die Partei gesetzlich normiert ist, was hier nicht zutrifft, gemäß Paragraph 79, Absatz 2, StPO rechtswirksam nur an den ausgewiesenen Verteidiger zugestellt werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 zu Paragraph 79,), wäre es Aufgabe des Bezirksgerichtes Korneuburg gewesen, die Zustellung der Beschlüsse ON 13 und ON 14 an den zu diesem Zeitpunkt längst ausgewiesenen Verteidiger des Zoran D***** zu veranlassen. Dieser Zustellmangel wurde nach der Aktenlage erst am 2.März 1995 saniert, sodaß von einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde auszugehen ist.
Gemäß § 292 StPO war der (jedenfalls formell) zum Nachteil ergangene Beschluß des Beschwerdegerichts aufzuheben und diesem insoweit eine meritorische Erledigung aufzutragen.Gemäß Paragraph 292, StPO war der (jedenfalls formell) zum Nachteil ergangene Beschluß des Beschwerdegerichts aufzuheben und diesem insoweit eine meritorische Erledigung aufzutragen.