Rechtssatz RS0087665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087665
Entscheidungsdatum
06.03.1996
Rechtssatz
Die gemäß § 123 Geo durch bloßen Beisatz des Richters zur Urschrift zu erlassende, durch abgesondertes Rechtsmittel nicht bekämpfbare sogenannte Zustellverfügung ist von Amts wegen stets dann zu treffen, wenn sich die Notwendigkeit zu ihrer Anordnung ergibt. Wird ein für die Zustellung einer Entscheidung maßgeblicher Umstand, etwa die Wohnsitzänderung einer Partei oder aber die Vollmachtserteilung an einen rechtsfreundlichen Vertreter dem Gericht noch vor Effektuierung der bereits erlassenen Zustellverfügung bekannt, ist diese ohne weitere Förmlichkeit entsprechend zu ändern.Die gemäß Paragraph 123, Geo durch bloßen Beisatz des Richters zur Urschrift zu erlassende, durch abgesondertes Rechtsmittel nicht bekämpfbare sogenannte Zustellverfügung ist von Amts wegen stets dann zu treffen, wenn sich die Notwendigkeit zu ihrer Anordnung ergibt. Wird ein für die Zustellung einer Entscheidung maßgeblicher Umstand, etwa die Wohnsitzänderung einer Partei oder aber die Vollmachtserteilung an einen rechtsfreundlichen Vertreter dem Gericht noch vor Effektuierung der bereits erlassenen Zustellverfügung bekannt, ist diese ohne weitere Förmlichkeit entsprechend zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087665
Dokumentnummer
JJR_19960306_OGH0002_0130OS00027_9600000_002