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Rechtssatz RS0087665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087665

Geschäftszahl

13Os27/96

Entscheidungsdatum

06.03.1996

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 123, Geo durch bloßen Beisatz des Richters zur Urschrift zu erlassende, durch abgesondertes Rechtsmittel nicht bekämpfbare sogenannte Zustellverfügung ist von Amts wegen stets dann zu treffen, wenn sich die Notwendigkeit zu ihrer Anordnung ergibt. Wird ein für die Zustellung einer Entscheidung maßgeblicher Umstand, etwa die Wohnsitzänderung einer Partei oder aber die Vollmachtserteilung an einen rechtsfreundlichen Vertreter dem Gericht noch vor Effektuierung der bereits erlassenen Zustellverfügung bekannt, ist diese ohne weitere Förmlichkeit entsprechend zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 27/96
    Entscheidungstext OGH 06.03.1996 13 Os 27/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087665

Dokumentnummer

JJR_19960306_OGH0002_0130OS00027_9600000_002