Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
4. Kapitel
Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung
Allgemeines über die Zustellverfügungen
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Wem ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§ 128) erteilt werden.Wem ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (Paragraph 128,) erteilt werden.
(2)Absatz 2,Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (§ 89 Abs. 2 ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (§ 38 GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (Paragraph 89, Absatz 2, ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (Paragraph 38, GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.
(3)Absatz 3,In der ZV. werden die Personen und Stellen, denen zugestellt werden soll, entweder namentlich oder durch Anführung ihrer Stellung im Verfahren oder durch Hinweis auf mit Farbstift, durch Ziffern u. dgl. hervorgehobene Stellen im Akte bezeichnet. Wenn die Anschriften nicht leicht ins Auge fallen, sind sie in der ZV. beizufügen oder durch Hinweis auf Seitenzahlen u. dgl. leicht auffindbar zu machen.
(4)Absatz 4,Ist eine Partei in bürgerlichen Rechtsachen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem zuzustellen, auch wenn es nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Strafverfahren hat die ZV. stets anzugeben, ob an den Verteidiger oder an den Vertreter oder die von ihm vertretene Person oder, ob sowohl dieser als auch ihrem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen ist.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die zitierte Regelung des § 89 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 steht nun im § 87 Abs. 3. § 38 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, idF d. BG BGBl. Nr. 507/1994, regelt nun andere Fragen, der Berichterstatter ist nun in § 46 Abs. 2 erwähnt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Dokumentnummer
NOR40159577