Rechtstracker.at

§ 123 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 123 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 12301.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

4. Kapitel.
Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

Allgemeines über die Zustellverfügungen.

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Wem ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (Paragraph 128,) erteilt werden.
  2. Absatz 2,Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (Paragraph 89, Absatz 2, ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (Paragraph 38, GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.
  3. Absatz 3,In der ZV. werden die Personen und Stellen, denen zugestellt werden soll, entweder namentlich oder durch Anführung ihrer Stellung im Verfahren oder durch Hinweis auf mit Farbstift, durch Ziffern u. dgl. hervorgehobene Stellen im Akte bezeichnet. Wenn die Anschriften nicht leicht ins Auge fallen, sind sie in der ZV. beizufügen oder durch Hinweis auf Seitenzahlen u. dgl. leicht auffindbar zu machen.
  4. Absatz 4,Ist eine Partei in bürgerlichen Rechtsachen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem zuzustellen, auch wenn es nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Strafverfahren hat die ZV. stets anzugeben, ob an den Verteidiger oder an den Vertreter oder die von ihm vertretene Person oder, ob sowohl dieser als auch ihrem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen ist.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die zitierte Regelung des § 89 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 steht nun im § 87 Abs. 3. § 38 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, idF d. BG BGBl. Nr. 507/1994, regelt nun andere Fragen, der Berichterstatter ist nun in § 46 Abs. 2 erwähnt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003968

Alte Dokumentnummer

N1195110408T