Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im Fall R***** gegen Österreich mit Urteil vom 14. November 2000, Beschwerde Nr 35115/97 (= ÖIMR-News-letter 2000/6 S 223 ff; ÖJZ 9/2001, S 357, MRK-Entscheidung Nr 11), dass im erwähnten Strafverfahren des Landesgerichtes Steyr die Hauptverhandlung vom Erstgericht - ungeachtet dessen, dass der öffentliche Charakter von Verfahren in Fällen wie dem vorliegenden besonders wichtig ist, in denen sich der Angeklagte in Haft befindet, sich die Anklage auf Drohungen gegenüber Justizwachebeamte bezieht und die Zeugen ihren Dienst in jener Justizanstalt verrichten, in welcher der Angklagte angehalten wird (Punkt 27) - am frühen Morgen im "Gesperre" der Justizanstalt Garsten ohne Setzung adäquater Maßnahmen zur Ausgleichung der nachteiligen Wirkungen einer solchen Vorgangsweise, demnach in einer den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 EMRK über die Öffentlichkeit nicht entsprechenden Weise, durchgeführt worden ist. Die abträglichen Folgen, die das Unterbleiben einer öffentlichen Verhandlung (im Verfahren erster Instanz) auf die Fairness des Verfahrens haben könne, hätten zwar durch eine erneute vollständige Verhandlung vor dem Berufungsgericht geheilt werden können; doch sei dieser Mangel durch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht nicht korrigiert worden, weil es - abgesehen von der Befragung des Angeklagten - keinerlei Beweise aufgenommen und es insbesondere unterlassen habe, die Zeugen nochmals zu hören (Punkte 40, 41). Gemäß § 363a Abs 1 StPO ist, wenn in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt wird, das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte. Zusätzlich zur Konventionsverletzung muss somit die - zumindest abstrakte - Möglichkeit bestehen, dass ohne diese Verletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Ausgehend von der Meinung des EGMR (Punkt 40), wonach eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes grundsätzlich geeignet ist, nachteilige Folgen für die Fairness des Verfahrens und demnach für den Betroffenen nach sich zu ziehen ("Given the possible detrimental effects that the lack of a public hearing before the trial court could have on the fairness of the proceedings"), kann nicht von vornherein jede (auch nur abstrakte) Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung des erkennenden Gerichtes bei Unterbleiben der Konventionsverletzung ausgeschlossen werden. Es war daher spruchgemäß zu erkennen, wobei die Entscheidung über den von Oliver R***** mit dem Erneuerungsantrag verbundenen Delegierungsantrag (ON 30) gemäß § 62 StPO vom Oberlandesgericht Linz zu treffen sein wird.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im Fall R***** gegen Österreich mit Urteil vom 14. November 2000, Beschwerde Nr 35115/97 (= ÖIMR-News-letter 2000/6 S 223 ff; ÖJZ 9 aus 2001,, S 357, MRK-Entscheidung Nr 11), dass im erwähnten Strafverfahren des Landesgerichtes Steyr die Hauptverhandlung vom Erstgericht - ungeachtet dessen, dass der öffentliche Charakter von Verfahren in Fällen wie dem vorliegenden besonders wichtig ist, in denen sich der Angeklagte in Haft befindet, sich die Anklage auf Drohungen gegenüber Justizwachebeamte bezieht und die Zeugen ihren Dienst in jener Justizanstalt verrichten, in welcher der Angklagte angehalten wird (Punkt 27) - am frühen Morgen im "Gesperre" der Justizanstalt Garsten ohne Setzung adäquater Maßnahmen zur Ausgleichung der nachteiligen Wirkungen einer solchen Vorgangsweise, demnach in einer den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK über die Öffentlichkeit nicht entsprechenden Weise, durchgeführt worden ist. Die abträglichen Folgen, die das Unterbleiben einer öffentlichen Verhandlung (im Verfahren erster Instanz) auf die Fairness des Verfahrens haben könne, hätten zwar durch eine erneute vollständige Verhandlung vor dem Berufungsgericht geheilt werden können; doch sei dieser Mangel durch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht nicht korrigiert worden, weil es - abgesehen von der Befragung des Angeklagten - keinerlei Beweise aufgenommen und es insbesondere unterlassen habe, die Zeugen nochmals zu hören (Punkte 40, 41). Gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ist, wenn in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt wird, das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte. Zusätzlich zur Konventionsverletzung muss somit die - zumindest abstrakte - Möglichkeit bestehen, dass ohne diese Verletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Ausgehend von der Meinung des EGMR (Punkt 40), wonach eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes grundsätzlich geeignet ist, nachteilige Folgen für die Fairness des Verfahrens und demnach für den Betroffenen nach sich zu ziehen ("Given the possible detrimental effects that the lack of a public hearing before the trial court could have on the fairness of the proceedings"), kann nicht von vornherein jede (auch nur abstrakte) Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung des erkennenden Gerichtes bei Unterbleiben der Konventionsverletzung ausgeschlossen werden. Es war daher spruchgemäß zu erkennen, wobei die Entscheidung über den von Oliver R***** mit dem Erneuerungsantrag verbundenen Delegierungsantrag (ON 30) gemäß Paragraph 62, StPO vom Oberlandesgericht Linz zu treffen sein wird.