Rechtssatz RS0115277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115277
Entscheidungsdatum
27.06.2001
Rechtssatz
Ausgehend von der Meinung des EGMR, wonach eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes grundsätzlich geeignet ist, nachteilige Folgen für die Fairness des Verfahrens und demnach für den Betroffenen nach sich zu ziehen, kann nicht von vornherein jede (auch nur abstrakte) Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung des erkennenden Gerichtes bei Unterbleiben der Konventionsverletzung ausgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115277
Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_0130OS00029_0100000_001